Schutzbrief - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa

6 Der Firmen-Schutzbrief gilt nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, wie insbesondere Werkstätten-, Probe- oder Überstellungskennzeichen und Privatfahrzeuge von Firmenangehörigen. Das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Leistungsfalles kein gemietetes, gewerbliches Leihfahrzeug (z.B. Mietwagen, Werkstattersatzwagen). Mitgeführte Anhänger sind den FirmenSchutzbrief-Bestimmungen entsprechend mit geschützt. WANN WERDEN FIRMEN-SCHUTZBRIEF- LEISTUNGEN ERBRACHT? Die Voraussetzung für den Bezug eines Firmen-Schutzbriefes ist eine gültige Firmen-Clubkarte für das jeweilige Kraftfahrzeug bzw. Kfz-Kennzeichen. Die ÖAMTC Firmen-Mitgliedschaft und der Firmen-Schutzbrief müssen vor Eintritt des Schadensereignisses (das zum Leistungsfall führt) vollständig bezahlt sein. Der Anspruch auf Firmen-Schutzbrief-Leistungen beginnt mit 00:00 Uhr des Tages, der auf den Tag der Bezahlung folgt. Der Firmen-Schutzbrief gilt für das im/auf dem Firmen-Schutzbrief-Heft angeführte Kalenderjahr. Nothilfe in Krisen- oder Katastrophengebieten (z.B. offizielle Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe des österreichischen Außenministeriums zum Zeitpunkt der Leistungserbringung) wird im Rahmen der Möglichkeiten erbracht, aber ohne, dass darauf ein Rechtsanspruch besteht. Kein Leistungsanspruch besteht bei Fällen, ►in denen bei Reiseantritt eine Reisewarnung oder regionale Reisewarnung für das Reisegebiet bestand (Warnung der höchsten Sicherheitsstufe des österreichischen Außenministeriums). Über die aktuellen Sicherheits- und Reisewarnungen informieren Sie sich bitte direkt auf der Seite des österreichischen Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at ►oder die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen ►oder durch innere Unruhen, wenn Sie daran aufseiten der Unruhestifter teilgenommen haben ►oder die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 50/2020) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. Wie der Schutzbrief hilft: Firmen-Schutzbrief-Bestimmungen

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