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Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Betrieb von Ladestationen Dritter (ÖAMTC ePower.Business)

gültig ab 1. September 2022  

Präambel

Die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH, Baumgasse 129, 1030 Wien, FN 469168 d, installiert, verwaltet und vermarktet als Ladenetzbetreiber (Charge-Point-Operator - CPO) eigene Ladestationen, und Ladestationen Dritter.

1. Allgemeines, Geltung

1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung sind integrierender Vertragsbestandteil für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen, Erklärungen oder sonstigen rechtsverbindlichen Handlungen bei jeglicher Art von Verträgen im Zusammenhang mit Ladestationen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen (oder sonstige allgemeine Bedingungen und Vertragsschablonen) des Auftraggebers oder Verweise auf diese gelten jedenfalls nicht.

2. Vertragsabschluss

2.1. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH an den Auftraggeber, in dem der Leistungsumfang und die Entgelte festgehalten sind. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber zustande. Der Umfang und die Art der Leistungserbringung (Lieferung der Ladestationen etc.) werden mit dem Auftraggeber individuell pro Ladestationsstandort besprochen und im Rahmen des Angebots definiert.

2.2. Die Angebote von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH im Internet und anderen Werbemitteln sind in allen Teilen freibleibend und unverbindlich. Alle Abbildungen im Internet und auf Werbemitteln stellen beispielhafte Typen des jeweiligen Abschnittes dar und sind unverbindlich.

2.3. Die durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angebotenen Waren und Dienstleistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 1 UGB, was vom Auftraggeber hiermit zu Kenntnis genommen wird.

2.4. Sollte ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nach Zustandekommen des Vertrages davon Kenntnis erlangen, dass der Auftraggeber kein Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist, kann ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH binnen einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Weiters haftet der Auftraggeber ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH gegenüber für sämtliche daraus entstandene Schäden.

3. Vertragsänderung

3.1. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, den Vertrag abzuändern und zu ergänzen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags werden dem Auftraggeber schriftlich unter gleichzeitiger Vornahme einer Änderungs- bzw. Ergänzungskündigung durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH mitgeteilt. Sollte der Auftraggeber innerhalb von vier Wochen ab Verständigung des Auftraggebers ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH schriftlich mitteilen, dass er die Änderung bzw. Ergänzung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangt der neue Vertrag zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der schriftlichen Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung jedes Einzelvertrags entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen. Preisänderungen sind im Vertragstext geregelt.

3.2. Änderung der Roaming-Partner, Tarife, sowie Änderungen der Kontaktinformationen (wie insbesondere der 24h Serviceline, Adressen, Ansprechpartner, Bankverbindungen) und sonstiger zur Vertragsabwicklung erforderlicher und im Vertrag genannten Informationen sind keine Änderungen des Vertrags gemäß Punkt 3.1. Diese können dem Partner schriftlich mitgeteilt werden.

4. Entgelte (Preise)

4.1. Sämtliche im jeweiligen Tarifblatt oder Angebot angegebenen Entgelte für die einzelnen Leistungen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH sind in Euro unter gesonderter Ausweisung der Umsatzsteuer.

4.2. Förderungen des Bundes, eines Bundeslandes oder eines sonstigen Dritten sind gegebenenfalls vom Auftraggeber selbst zu beantragen. Wird die Förderung dem Auftraggeber nicht gewährt, hat er keinen Rechtsanspruch gegen ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH auf Minderung des Entgeltes in Höhe der ursprünglich erwarteten Förderung.

4.3. Alle Leistungen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das Entgelt richtet sich nach dem Leistungsumfang. Der Auftraggeber hat ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH alle für die Bemessung des Entgeltes notwendigen Angaben zu machen.

4.4. Wiederkehrende Zahlungen sind bis zur Beendigung des Vertrages mit dem aktuellsten VPI wertgesichert. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl, welche während der Vertragslaufzeit mit den Indexzahlen der vergangenen Monate verglichen wird. Schwankungen bis +/- 3% bleiben unberücksichtigt, jedoch wird bei einer Überschreitung die gesamte Veränderung ab dem nächstfolgenden Monat voll berücksichtigt. Sollte ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH das Entgelt ohne Berücksichtigung der Preisanpassung verrechnen, entgegennehmen oder quittieren hat sie damit keinesfalls konkludent auf die sich aus der Preisanpassungsklausel für die vorangegangen Abrechnungsperioden ergebenden Erhöhungsbeträge verzichtet. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH steht das Recht zu, die Preisanpassungsdifferenz rückwirkend auf die Dauer von 3 Jahren einzuheben. Sollte der vorstehende Index nicht mehr veröffentlicht werden oder aus einem sonstigen Grund wegfallen oder nicht mehr geeignet sein, werden die Vertragspartner einen anderen geeigneten Index und im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommenden Index vereinbaren.

4.5. Durch Gesetz oder sonst hoheitlich bedingte Änderungen von Steuern oder Abgaben, welche die vereinbarten Lieferungen oder Leistungen betreffen, berechtigen ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zu einer entsprechenden Anpassung des vereinbarten Entgelts. Dies gilt auch bei Neueinführungen von Steuern und Abgaben, welche die vereinbarten Leistungen und Lieferungen betreffen. Diese Änderungen werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt auch bei nicht gesetzlich oder sonst hoheitlich bedingten Änderungen (zB Materialpreise, kollektivvertraglich bedingte Änderung der Lohnkosten etc.), welche die vereinbarten Lieferungen und Leistungen betreffen, das vereinbarte Entgelt nach billigem Ermessen anzupassen.

5. Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung

5.1. Mit dem Abschluss dieses Vertrages nimmt der Kunde zur Kenntnis, dass ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH als Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 („DSGVO“) berechtigt ist, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gegebenen und (insbesondere auch aus öffentlichen ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH Ladestationen und / oder Wallboxen und / oder Ladestationen von Partnern der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH) erhaltenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verarbeiten und diese Daten – zur Gänze oder teilweise – im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags an Lieferanten, IT-Dienstleister, Kundenservice, Banken, Buchhaltung, Steuerberater, sowie sofern notwendig Versicherungsunternehmen, Inkassounternehmen und Rechtsvertreter zu übermitteln. Dies betrifft Vor- und Nachname des Ansprechpartners, Firmenname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Kunden-ID-Nummer, Standort der Ladeinfrastruktur, Ladebeginn, Ladeende, verwendeter Ladepunkt, Roaming-Partner und Kennung des Endgeräts (Identifikationsmedium) bei Nutzung einer Ladeapp und/oder Ladekarte.

5.2. Zur Abwicklung der Abrechnung von Ladevorgängen an Ladestationen der Roaming-Partner von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH übermittelt ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH an die Roaming-Partner die entsprechenden Daten anonymisiert. Die Roaming Partner erhalten daher keinen Zugriff zu den durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH gespeicherten personenbezogenen Daten. Bei Nichtbereitstellung der Daten nach diesem Punkt kann der Vertrag nicht erfüllt werden.

5.3. Dauer der Datenverarbeitung und Betroffenenrechte: Sämtliche Daten werden für die Vertragsdauer und danach solange gespeichert, wie dies für die Vertragsabwicklung, bei Streitigkeiten oder zur Erfüllung von Berichts- und Nachweispflichten erforderlich ist. Von der Datenverarbeitung betroffene Personen haben gemäß DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die verarbeiteten personenbezogenen Daten, sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit (Art 15 bis 21 DSGVO). Es besteht darüber hinaus ein Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde (Art 77 DSGVO). Zur Wahrung ihrer Rechte aus dem Datenschutzrecht kann sich jede betroffene Person per Mail oder per Post an die genannten Kontaktdaten der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH wenden.

6. Verkehr mit Behörden und Dritten

6.1. Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung behördlicher Genehmigungen, hat der Auftraggeber selbst und auf seine Kosten zu veranlassen. Ebenso hat er allfällige Umlagen für die Ladestationen zu bezahlen.

6.2. Der Auftraggeber ist für die Erfüllung der Meldepflicht und ggf. Einholung entsprechender Bewilligungen von den Stromnetzbetreibern verantwortlich. Die Kosten für die eventuell notwendige Erhöhung der Netzleistung am Zählerpunkt des Auftraggebers, so wie auch für die eventuelle Überschreitung der zugelassenen Netzleistung, sind vom Auftraggeber zu tragen.

6.3. Der Auftraggeber ist für die Prüfung einer etwaigen Registrierung der Gewerbetätigkeit bei der zuständigen Behörde verantwortlich.

7. Erfüllungsort

7.1. Sofern kein bestimmter Ort vereinbart wurde, ist der Erfüllungsort der Sitz der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH.

8. Sicherheiten, Zahlung, Aufrechnung, Zahlungsverzug

8.1. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, laufende Services monatlich, quartalsweise oder jährlich abzurechnen, sowie die Abrechnung einmaliger Lieferungen/Leistungen nach deren Erbringung vorzunehmen. Die monatlichen Tarife für laufende Services fallen für jeden begonnenen Monat an. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH wird für Gutschriftsbeträge monatlich Gutschriften ausstellen.

8.2. Beginn der Verrechnung der laufenden Kosten ist ab Inbetriebnahme der Ladestation. Der volle monatliche Tarif wird verrechnet, falls die Inbetriebnahme mindestens 10 Tage vor Monatsende erfolgt. Bei Inbetriebnahme weniger als 10 Tage vor Monatsende wird der monatliche Tarif erst ab dem Folgemonat verrechnet. Die Verrechnung der Hardware erfolgt nach Versendung dieser. Die Rechnungen sind 14 Tage nach Erstellung fällig, es sei denn im Angebot sind andere Konditionen vereinbart.

8.3. Dem Auftraggeber steht als Zahlungssystem die Zahlung mittels Überweisung zur Verfügung. Über die Einbindung weiterer Zahlungssysteme (z.B. SEPA-Lastschrift und/oder Abbuchung von der Kredit/Debitkarte) wird ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zeitgerecht informieren. Zahlungen des Auftraggebers werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Verbindlichkeiten angerechnet. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH wird allfällige nicht durch Aufrechnung getilgte Gutschriftsbeträge binnen 30 Tagen nach Ausstellung der Gutschrift auf eine vom Auftraggeber bekannt zu gebende Bankverbindung einer österreichischen Bank zur Anweisung bringen.

8.4. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, Vorauszahlung in angemessener Höhe zu verlangen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen könnte. Die Beweislast dafür, dass der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommen kann, trifft den Auftraggeber selbst. Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH jedenfalls berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt mindestens das Entgelt für einmalige Leistungen/Lieferungen, zuzüglich für laufende Services die von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH einzuschätzenden Entgelte für einen Zeitraum von drei Monaten, es sei denn, im Angebot wurden abweichende Bedingungen vereinbart. Leistet der Auftraggeber keine Vorauszahlung, ist ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH berechtigt, Sicherheit in gleicher Höhe zu verlangen (zB in Form einer bis zumindest drei Monate nach dem jeweiligen Ende des Einzelvertrags (Bestellung) gültigen, abstrakten / nichtakzessorischen sowie unwiderruflichen Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstituts, lautend auf die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH und auf deren allfällige Rechtsnachfolger). ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH wird die Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, in dem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sicherheit binnen zwei Wochen wieder in der von der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH vorgegebenen angemessenen Höhe aufzufüllen. Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Jedenfalls ist die Sicherheit zurückzugeben, sobald beim Auftraggeber während eines Jahres kein Zahlungsverzug in allen Geschäftsbeziehungen zwischen den Partnern aufgetreten ist sowie bei Beendigung sämtlicher Verträge zwischen den Partnern sobald alle Forderungen der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH beglichen sind; bei Zahlungsverzug verlängert sich die Dauer der Sicherheitsleistung um ein weiteres Jahr.

8.5. Bei Vertragsbeendigung werden etwaige Guthaben oder Fehlbeträge rückerstattet bzw. zur Zahlung fällig. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber die von ihm bzw. von einer ihm zurechenbaren Person (wie dem Verwender einer ihm vom Auftraggeber überlassenen Karte, eines ihm überlassenen Passworts bzw. Endgeräts oder dem Nutzer von Ladestationen) nach Vertragsende in Anspruch genommenen Leistungen (wie Laden aus Ladestationen) zu verrechnen. Der Auftraggeber hat dafür zumindest jenen Betrag zu bezahlen, der den von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH im Zeitpunkt der Leistungsinanspruchnahme für diese Leistungen öffentlich angebotenen Entgelten (Preisen) / Bearbeitungsentgelten entspricht. Wird die in Anspruch genommene Leistung nicht oder nicht mehr angeboten, gelten die öffentlich angebotenen Entgelte (Preise) / Bearbeitungsentgelte jener Leistungen, die der in Anspruch genommen Leistungen am ehesten entspricht. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Entgelte (Preise) / Bearbeitungsentgelte hinausgehende Schäden zu verrechnen.

8.6. Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rechnungen / Gutschriften sind schriftlich innerhalb eines Monats ab Erhalt an ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zu richten, andernfalls gilt der Betrag als anerkannt.

8.7. Die Aufrechnung von Forderungen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen.

8.8. Es gilt der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmen gemäß § 456 UGB. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, dem Auftraggeber über diese Verzugszinsen hinausgehende Verzugsschäden zu verrechnen.

8.9. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzugs, die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH entstehenden Mahn- und Inkassospesen, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

9. Lieferung, Annahmeverzug, Eigentumsvorbehalt und Gefahrtragung

9.1. Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Zur Übergabe ist ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH erst dann verpflichtet, wenn der Auftraggeber all seinen Verpflichtungen (z.B.: Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen) nachgekommen ist. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu eine Woche zu überschreiten. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH.

9.2. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH.

9.3. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH – entbinden ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.

9.4. Hat der Auftraggeber die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), ist ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nach Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei sich einzulagern (wofür ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrags pro angefangenem Kalendertag verrechnen kann), oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei einem dazu befugten Gewerbsmann einzulagern. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist zudem berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten und Spesen im Zusammenhang mit einer Rücküberweisung des (Rest-)Kaufpreises.

9.5. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH gegen den Auftraggeber, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages bestehen oder durch den Vertrag entstehen bzw. in Zukunft entstehen werden, bleiben alle gelieferten und montierten Waren im Eigentum von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH bzw. ihrem Erfüllungsgehilfen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Auftraggeber sind unzulässig. Im Falle des exekutiven Zugriffs auf die im Eigentum von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH stehenden Waren hat der Auftraggeber ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH unverzüglich schriftlich davon zu informieren und den zugreifenden Dritten über das Eigentum von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zur vollständigen Bezahlung ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH über den genauen Verbleib der in ihrem Eigentum stehenden Sachen in Kenntnis zu setzen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH trotz allfälliger offener Zahlungsfrist jederzeit berechtigt, die in ihrem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zurückzunehmen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.

9.6. Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 UGB steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, als eine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und aus demselben Vertragsverhältnis stammt.

9.7. Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftraggeber über.

9.8. Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung 1996 (BGBl. Nr. 648/1996) werden von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nicht zurückgenommen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen und ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH seine rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Verpackungsverordnung 1996 jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.

10. Teillieferungen und Teilleistungen

10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtete Teillieferungen und Teilleistungen, soweit dies zumutbar ist, anzunehmen.

11. Geringfügige Leistungsänderungen

11.1. Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Auftraggeber zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.

12. Stornogebühren

12.1. Bei einem Storno des Kunden ist ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bzw. Entgeltes gem. § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 30% in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber die von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH empfangene Leistung zurückzustellen. Ist deren Rückstellung unmöglich oder untunlich, hat der Auftraggeber ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH den entsprechenden Wert zu vergüten.

13. Rückgaberecht

13.1. Retourwaren jeder Art werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH angenommen. Der Auftraggeber hat die für die Anlieferung bereits angefallenen bzw. anfallenden Kosten, die Bearbeitungsgebühr von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH sowie auch die Kosten der Rückgabe zu tragen.

13.2. Allfällige Vergütungen für Retourwaren können von laufenden Rechnungen grundsätzlich erst dann abgesetzt werden, wenn eine ausdrückliche Gutschrift von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH vorliegt.

14. Daten, Zustimmung zum E-Mail-Verkehr

14.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH über Änderungen seiner Firma, seines Namens, seiner Anschrift, seiner Rechnungsanschrift, Bankverbindung, Telefonnummer, E-Mail Adresse, sowie über alle anderen für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten ohne Verzögerung schriftlich zu informieren. Zustellungen von Mitteilungen und Erklärungen durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH an den Auftraggeber können rechtswirksam an die vom Auftraggeber zuletzt an ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH bekannt gegebenen Daten (Adresse und / oder E-Mail-Adresse und / oder Telefaxnummer) erfolgen.

14.2. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung von Mitteilungen / Erklärungen / und Rechnungen durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH in elektronischer Form an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu und verzichtet auf die Zustellung in Papierform per Post oder Telefax.

15. Lieferung, Montage, Einrichtung und Inbetriebnahme

15.1. Die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH und ihre Gehilfen kümmern sich um die zeitgerechte Lieferung der Ladestationen an den vereinbarten Standort. Optional - falls gewünscht - kann die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH die Montage (also alle nötigen Bau- und Elektroarbeiten vor Ort) der Ladeinfrastruktur übernehmen. Dafür ist eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung mit der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nötig. Im Angebot der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH werden nur die ausdrücklich besprochenen und festgehaltenen Montagearbeiten und örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt und inkludiert. Die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH kann auf die gelieferten Leistungen aber nur dann eine Garantie gewähren, wenn die Montage durch einen konzessionierten Elektrofachbetrieb durchgeführt wird. Lässt der Auftraggeber die Montage nicht durch die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH durchführen, so hat er der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH, auf deren verlangen, die Berechtigung des für die Montage zuständigen Elektrikers und das Prüfprotokoll der Montage vorzulegen. Für Elektroarbeiten, welche nicht durch die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ausgeführt worden sind, übernimmt die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH keine Haftung. Im Falle der Installation von einer neuen Ladestation, kümmert sich ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH um die erstmalige Inbetriebnahme und Einrichtung der Ladestationen ins Verwaltungssystem der ÖAMTC Ladestationen (in Folge nur „ÖAMTC ePower Backend“). Lässt der Auftraggeber die Montage nicht durch die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH durchführen, so kann er trotzdem – optional – die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH mit der erstmaligen Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur beauftragen.

15.2. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH richtet für den Auftraggeber ein Sub-CPO[1]-Konto im ÖAMTC ePower Backend ein. Die Daten des Auftraggebers (Firmennamen, Anschrift, Firmennummer, UID, E-Mailadresse, Telefonnummer) werden im ÖAMTC ePower Backend sowie auch im IT-System des ÖAMTC-Vereins zwecks Verrechnung durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH angelegt.

15.3. Die jeweiligen Bezugspersonen des Auftraggebers werden vor Ort direkt während oder unmittelbar nach der Inbetriebnahme der Ladestation, durch den Systemtechniker der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH (oder des beauftragten Subunternehmer), in die Benutzung der Ladestation eingeschult. Es kann optional eine Online-Einschulung vereinbart werden.

15.4. Im Falle der Aufnahme einer nicht durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH gelieferten Ladestation ins ÖAMTC ePower Ladenetz, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt die Aufnahme von einer eichrechtlich nicht-konformen Ladestation ins ÖAMTC ePower Ladenetz abzulehnen.

15.5. Der Auftraggeber ist verpflichtet ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zu informieren, wenn die Ladestation nicht mit 100% Ökostrom versorgt wird. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt die Aufnahme so einer Ladestation ins ÖAMTC ePower Ladenetz abzulehnen.

[1] Ein Sub-CPO ist ein Besitzer von Ladestationen, welche in das Ladenetz eines Ladenetzbetreibers integriert sind und somit dessen Betriebssystem und Schnittstellen für die Vermarktung an den Endkunden nutzt.

16. Integration mit ÖAMTC ePower Ladenetz und Tarife

16.1. Die vertragsgegenständlichen Ladestationen werden in den Betriebssystemen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH aufgenommen und werden damit Bestandteil des von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH betriebenen Ladenetzes. Die Standorte und der jeweilige Typus der Ladestation ergeben sich aus dem konkreten Vertrag.

16.2. Die vertragsgegenständlichen Ladestationen (mit Ausnahme von jenen welche vom Auftraggeber ausschließlich für interne Zwecke nutzen möchte) werden mit der Aufnahme ins von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH betriebenen Ladenetzes über IT-Schnittstellen für das nationale und internationale Roaming freigeschalten.

16.3. Der Auftraggeber ist Eigentümer der Ladestationen oder hat vom Eigentümer der Ladestationen das uneingeschränkte Nutzungsrecht zur Verwendung dieser, das er auch schriftlich gegenüber ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nachweisen kann und räumt der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH mit Abschluss dieses Vertrages eine zeitlich auf die Dauer des nämlichen Vertrages begrenzte, jedoch räumlich und kundenseitig nicht begrenzte Nutzung an nämlichen Ladestationen ein, damit ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nämliche Ladestationen Dritten[2] verfügbar machen kann.

16.4. Dem Auftraggeber obliegt die Definition der Zugangsbeschränkungen der Ladestation. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Dritten einen Zugang zur Ladestation während der definierten Zugangszeiten zu ermöglichen sowie Fehler und Funktionsstörungen die an der Ladestation auftreten, innerhalb von 5 Werktagen zu beheben, es sei denn, eine Instandsetzung ist innerhalb dieses Zeitraumes nicht möglich.

16.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss dieses Vertrages an allen vertragsgegenständlichen Ladestationen bzw. an jedem aktivierten Ladeanschluss, der öffentlich verfügbar gestellt wird, einen QR-Code Aufkleber anzubringen. Der Aufkleber beinhaltet die EVSE ID der Ladestation und ermöglicht einen direkten Zugang zur mobilen Bezahl-Website. Weiterhin kann der dargestellte QR Code von weiteren Roaming-Anbietern direkt gelesen werden und ermöglicht somit einen einfachen Zugang. Die QR Code-Aufkleber werden durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH gegen Entgelt (inkludiert in dem Entgelt für die Aufnahme des Ladepunktes ins ÖAMTC ePower Backend) zur Verfügung gestellt.

16.6. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH verpflichtet sich die durch den Auftraggeber bereitgestellten Ladestationen in ein Ladestationsverzeichnis aufnehmen und so zu vermarkten, dass eine möglichst hohe Auslastung an den Ladestationen erreicht werden kann. Hierzu wird ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH die Echtzeitinformationen der Ladestation inklusive eventuell vorhandener Bilddokumentationen auf öffentlichen Plattformen veröffentlichen und diese Daten in so genannten „Ladestations-Findern“ veröffentlichen. Der Auftraggeber stimmt der Veröffentlichung dieser Daten ausdrücklich zu. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH wird zudem mit Ladeproduktanbietern eigene Zugangsverträge abschließen, um den Endkunden dieser Ladeproduktanbieter einen Zugang zu den durch den Auftraggeber bereitgestellten Ladestationen zu ermöglichen. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH bemüht sich eine bestmögliche Nutzung der Ladestationen zu ermöglichen und schließt daher mit einer Vielzahl an Ladeproduktanbietern nämliche Zugangsverträge ab.

16.7. Die an den Ladestationen entgeltlich getätigten Ladevorgänge werden von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH direkt an die Endkunden und Ladeproduktanbieter verrechnet. Für ÖAMTC ePower Kunden gelten die ÖAMTC ePower Tarife, für Ladeproduktanbieter gelten die jeweiligen mit ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH vereinbarten Preise aus den Zugangsverträgen. Für die im Angebot definierten Kundengruppen (z.B. Dienstfahrzeuge des Auftraggebers) gelten die im Angebot definierten Preise. In den Ladetarifen sind keine etwaige Parkgebühren inkludiert.

16.8. Für jeden Ladevorgang mit Umsatz steht dem Auftraggeber eine Rückvergütung gemäß Angebot zu. Hierzu erstellt ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH spätestens zum zehnten Kalendertag des Folgemonats eine Gutschrift an den Auftraggeber, die einen Einzelladenachweis beinhaltet. Die in der Gutschrift ausgewiesenen Gebühren werden durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH in Folge innerhalb von 20 Kalendertagen an den Auftraggeber mit einer SEPA-Überweisung auf ein durch den Auftraggeber zu definierendes Konto ausbezahlt. Für die Berechnung der Rückvergütung werden die von der Ladestation erfassten Werte der geladenen Strommenge (kWh) und/oder Verweildauer (Minuten) herangezogen.

16.9. Da sich ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zum Wiederverkäufer erklärt hat, kommt es aufgrund der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBK, BGBl. II 2013/369) bei Stromlieferungen zum Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger. Die unter Punkt 16.8 angeführte Gutschrift wird im Reverse Charge-Verfahren (0% Ust.) ausgestellt. Der Vertragspartner ist für die Erfüllung der Meldeverpflichtungen (zB in der Umsatzsteuervoranmeldung) gegenüber dem Finanzamt verantwortlich.

[2] Dritte sind hier die Endkunden, denen es ermöglicht wird, ihre Fahrzeuge an der besagten Ladestation zu laden.

17. Branding der Ladestationen

17.1. Um die Integration der Ladestation in das Ladenetz der ÖAMTC-Betriebe GmbH sichtbar zu machen, verpflichtet sich der Auftraggeber für die Dauer der Vereinbarung auf die Ladestationen ein ÖAMTC-Betriebe GmbH, bzw. ÖAMTC ePower-Logo in vorgeschriebenen Größe anzubringen, ohne dass dem Auftraggeber dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

17.2. ÖAMTC-Betriebe GmbH ist berechtigt, auf eigene Kosten Hinweis-/Werbeschilder unter Verwendung von eigenen Marken, solche von Kooperationspartnern und solche allfälliger Förderstellen im Zufahrtsbereich, an markanten Punkten im Leitbereich der Ladestation, im Bereich der zugeordneten Parkplätze der Ladestation und auf der Ladestation selbst anzubringen.

17.3. Ein individuelles Co-branding für die Ladestation ist nach Abstimmung zwischen ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH und dem Auftraggeber gemäß Angebot möglich. Hierfür werden an der Ladestation neben den entsprechenden Logos, Hinweis- und Werbeschilder der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH, auch die entsprechenden Logos, Hinweis- und Werbeschilder des Auftraggebers angebracht.

17.4. Das Branding der Ladestationen, welche von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH geliefert werden, erfolgt in der Regel direkt beim Hersteller oder Lieferanten der Ladestationen und diese werden daher bereits gebrandet an den Standort geliefert. Das Branding der bereits installierten Ladestationen des Auftraggebers erfolgt vor Ort, der Auftraggeber ist verpflichtet die Folierungen an die Ladestation fachgerecht anzubringen, es sei denn, die Anbringung seitens ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH wurde im Angebot vereinbart.

18. Wartung und Instandhaltung

18.1. Die Wartung und Instandhaltung der Ladestationen sowie technische Adaptierungen erfolgen während der Vertragslaufzeit, falls im Angebot inkludiert und vom Auftraggeber beauftragt, durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH. Im sonstigen Fall ist für die fachgerechte und rechtmäßige Wartung und Instandhaltung der Ladestationen der Auftraggeber verantwortlich. Eine von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH durchgeführte Wartungsleistung hat keinen Einfluss auf die Garantielaufzeit für die Ladestationen.

18.2. Die jährliche Wartung, falls im Angebot inkludiert und vom Auftraggeber beauftragt, wird nach Terminabstimmung mit dem Auftraggeber durchgeführt. Der Auftraggeber liefert dafür der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH eine Liste der Ladestationen, für welche er die Wartung bestellt. Diese Liste hat folgende Informationen zu enthalten: Standortbezeichnung, die genaue Adresse der Ladestation, die Art der Ladestation und die Kontaktperson vor Ort. Diese von dem Auftraggeber bezogene Wartungsdienstleistung bedeutet jedoch nicht, dass ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nach dem Ablauf der Garantie für etwaige Mängel der Ladestationen weiterhin einstehen muss.

18.3. Zusätzliche Wartungsarbeiten können vom Auftraggeber schriftlich bei ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH bestellt werden. Hierfür hat der Auftraggeber die beantragte Wartungsart und die Art des zu lösenden Fehlers bzw. Problems anzugeben.

18.4. Der Auftraggeber leistet Gewähr, dass der jederzeitige ungehinderte Zugang zu den Ladestationen für Mitarbeiter der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH oder beauftragte Dritte auch faktisch möglich ist.

18.5. Die ordnungsgemäße Reinigung, einschließlich Winterdienst, im Bereich der Ladestationen und der zu versorgenden Stellplätze obliegt dem Auftraggeber.

18.6. Die Behebung einer allfälligen Behinderung der Zufahrt (z.B. Verstellen durch Fahrzeuge) oder des zugeordneten Stellplatzes fällt nicht unter die von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zu behebenden Störungen und hat umgehend nach Bekanntwerden durch den Auftraggeber zu erfolgen.

19. Kundensupport

19.1. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH bietet einen 1st-Level Kundensupport und einen 2nd-Level Kundensupport. Die Beauftragung der Dienstleistung ist für öffentlich zugängliche Ladestationen des Auftraggebers verpflichtend, für nicht-öffentlich zugängliche Ladestationen optional.

19.2. Für den 1st-Level Kundensupport stellt ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH eine Serviceline zur Verfügung, bei der täglich rund um die Uhr (365/24/7) die typischen Kundenanliegen bzgl. des Ladens, bzgl. der Aktivierung der Ladestation, bzgl. der Abrechnungsmodelle, bzgl. der Öffnungszeiten, bzgl. der Kundenregistrierung, bzgl. der Roamingmöglichkeiten etc. bearbeitet werden. Dieser ist unter der E-Mail-Adresse ePower@oeamtc.at oder unter der Telefonnummer 0800 203 120 erreichbar.

19.3. Für den 2nd-Level Kundensupport stellt ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH eine Anlaufstelle für den Auftraggeber zur Verfügung, bei der von Mo - Do 08:00 – 17:00 und Fr 08:00 – 14:00 Störungen, Beschädigungen, oder andere Vorkommnisse an der Ladestation, sowie Anfragen zur Rechnungslegung, zu Ladekarten etc. seitens des Auftraggebers gemeldet werden können. Diese ist unter der E-Mail-Adresse ePowerSupport@oeamtc.at erreichbar.

20. ÖAMTC ePower Ladeprodukt

20.1. Es besteht auch die Möglichkeit der optionalen Nutzung des ÖAMTC ePower Ladeproduktes, wofür es einer eigenen Registrierung bedarf. Dafür verweist ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH den Auftraggeber an die AGBs des Ladeproduktes (Nutzungsvereinbarung ÖAMTC ePower), die unter https://www.oeamtc.at/oeamtc-epower/ abrufbar sind.

21. Geistiges Eigentum

21.1. Ausführungsunterlagen, Musterprospekte, Bildaufnahmen etc. bleiben stets geistiges Eigentum der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH und es verbleiben bei ihr auch die Schutz- und Patentrechte hinsichtlich sämtlicher gelieferter Sachen. Jegliche Verwertung, Vervielfältigung, Verfügung oder Nutzung in irgendeiner Form bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH.

22. Anrechnung als Energieeffizienzmaßnahme

22.1. Der Auftraggeber überträgt die durch den Erwerb bzw. durch die Nutzung der Produkte und Leistungen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH gesetzte Energieeffizienzmaßnahme und deren Nachweise zur Anrechnung im Sinn des Bundes-Energieeffizienzgesetzes („EEffG“) ausschließlich und unentgeltlich an ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Energieeffizienzmaßnahme und deren Nachweise zur Anrechnung als Endenergieeffizienzmaßnahme verwendet und weiterübertragen werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, allenfalls notwendige Zustimmungserklärungen zur Weiterübertragung und/oder zur Anrechnung zu geben.

23. Elektro- und Elektronikaltgeräte

23.1. Der Auftraggeber übernimmt – wenn er Sitz in Österreich hat – die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung für den Fall, dass er selbst Letztverbraucher des Elektro-Elektronikgeräts ist. Ist der Auftraggeber nicht Letztverbraucher, hat er diese Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden. 

24. Haftung und Schadenersatz

24.1. Die Haftung des Auftragsnehmers ist – mit Ausnahme von Personenschäden – auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. In allen anderen Fällen als bei Personenschäden ist eine Haftung von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Zinsentgang, Produktionsausfälle, Betriebsstillstand sowie für alle mittelbaren Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen. Netzbetreiber, Telekomdienstleister und auch Stromlieferanten sind keine Erfüllungsgehilfen von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH haftet daher auch nicht für aus dem Stromnetz stammende (übertragene) Überspannungen.

24.2. Schadenersatzansprüche verjähren nach Ablauf eines halben Jahres von dem Zeitpunkt an, zu welchem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erlangt. Schadenersatzansprüche sind mit € 500,-- pro Schadensfall beschränkt. Die Haftung endet auch ohne Kenntnis des Schadens jedenfalls drei Jahre nach Verursachung des Schadens.

24.3. Jeglicher Eingriff in die von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zur Verfügung gestellte Betriebsanlage ist untersagt. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH haftet nicht für Schäden, die durch missbräuchliche oder unsachgemäße Nutzung der Installationen und Geräte bzw. durch Manipulation, der von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zur Verfügung gestellten Geräte, durch den Auftraggeber oder durch Dritte verursacht werden. Eine Haftung für Schäden aufgrund von Ladestationen ist für die Zeit nach Ende des Vertrags ausgeschlossen. Ebenso von der Haftung ausgeschlossen sind Schäden, die durch die zeitweise Nichtverfügbarkeit der Ladestation (z.B. aufgrund eines Ausfalls, Wartungsarbeiten, Vandalismus oder andere Behinderungen) entstehen.

24.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH frühzeitig schriftlich über Umstände oder Arbeiten, die den Betrieb der Ladestation beeinträchtigen können, zu benachrichtigen, und Beeinträchtigungen im Rahmen seines Einflussbereichs zu vermeiden und sofern dies nicht möglich ist, so gering wie möglich zu halten.

24.5. Der Auftraggeber ist für die technische Sicherheit der von ihm verwendeten Kabel, Buchsen, Adaptern, Zwischenstücke selbst verantwortlich. Es dürfen nur den technischen Sicherheitsnormen entsprechende Teile an die ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH Ladestation angesteckt werden.

24.6. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH übernimmt keine Haftung für die missbräuchliche Verwendung der RFID-Ladekarten oder Passwörter durch nicht berechtigte Personen. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH übernimmt auch keine Haftung für Schäden, die dem Auftraggeber von „ÖAMTC-Kunden", Kunden anderer Ladeproduktanbieter oder „Ad hoc“ Kunden zugefügt werden. Der Auftraggeber hat sich an den Schädiger selbst zu halten.

24.7. Der Auftraggeber ist für den Abschluss einer zutreffenden Versicherungspolizze verantwortlich.

25. Gewährleistung

25.1. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH leistet Gewähr, dass die entsprechend der Vereinbarung geschuldeten Produkte und Leistungen für den bekanntgegebenen oder offensichtlichen Zweck tauglich sind und den einschlägigen technischen Normen, den branchenüblichen Standards, der Beschreibung, Spezifikation und den Zusagen entsprechen und mangelfrei sind; und ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH die Leistungen sowie etwaige Fehlerbehebungen, Updates, Verbesserungen und Modifikationen zeitgerecht, effizient und professionell und auf jeden Fall mangelfrei, vertragsgemäß und zumindest gemäß allenfalls vereinbarter Service Levels durchführt.

25.2. Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Erbringung/Übergabe der jeweiligen Leistung/Lieferung. Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet sich der Auftraggeber der ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH allfällige, ihm gegen den Hersteller der Ladestationen zustehende Garantieansprüche abzutreten.

25.3. Hinsichtlich der Mängelrüge gilt § 377 UGB. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden vorerst nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zu. Die Mängel werden in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall hat der Kunde das Recht auf Preisminderung oder bei nicht bloß geringfügigen Mängeln das Recht auf Wandlung.

25.4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Die Garantielaufzeit entspricht der Herstellergarantie.

26. Maßangaben durch den Auftraggeber

26.1. Werden vom Auftraggeber Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH nicht für deren Unrichtigkeit oder Unbrauchbarkeit, sofern nicht ihre Unrichtigkeit und Unbrauchbarkeit offenkundig ist. Erweist sich eine Anweisung des Auftraggebers als unrichtig bzw. unklar, so hat ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH den Auftraggeber davon zu verständigen und ihn um eine entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Auftraggeber. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.

27. Höhere Gewalt

27.1. Ist / Sind die Vertragspartei(en) vollständig oder teilweise an der Vertragserfüllung aufgrund von höherer Gewalt verhindert, ruhen die wegen höherer Gewalt (teilweise) nicht erfüllbaren Verpflichtungen, bis die Hindernisse, Fehler oder Störungen sowie deren Folgen behoben sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich wechselseitig in geeigneter Form über bekannte Fälle höherer Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und über die absehbare Dauer und das Ausmaß der Leistungsverhinderung zu informieren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Störungen oder Wartungen des Stromnetzes, von Daten- und Telekominfrastruktur, behördliche Verfügungen und sonstige Umstände, die von der nicht erfüllenden Vertragspartei nicht zu vertreten sind.

28. Kündigung aus wichtigem Grund

28.1. Jede Vertragspartei ist berechtigt, diese Vereinbarung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist schriftlich mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • der Auftraggeber einer Zahlungsverpflichtung trotz erfolgter schriftlicher Mahnung und Verstreichen der gesetzten Nachfrist nicht nachkommt; 
  • ein Partner gegen Bestimmungen aus diesem Vertrag trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist verstößt;
  • die Ausführung der Lieferung/Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird;
  • über das Vermögen des Auftraggebers mangels Masse/Vermögen die Einleitung eines Insolvenzverfahrens verweigert bzw. ein eingeleitetes Verfahren beendet wird;
  • die Vorauszahlungen / Sicherheiten gemäß diesem Vertrag trotz Aufforderung nicht fristgerecht geleistet werden;
  • die für die Vertragserfüllung erforderlichen Berechtigungen / Zustimmungen ohne Verschulden der kündigenden Vertragspartei erlöschen.

29. Schlussbestimmungen

29.1. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Lieferung/Leistung selbst auszuführen oder die Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen auf Dritte zu überbinden und/oder derartige Leistungen zu substituieren. Der Auftraggeber stimmt einer solchen Überbindung bereits jetzt zu.

29.2. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist verpflichtet, sich ausschließlich solcher Subunternehmer zu bedienen, die hinreichend Gewähr für eine technisch einwandfreie und fristgerechte Leistungserbringung bieten.

29.3. Es bestehen keine mündlichen Absprachen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform gem. § 886 ABGB. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder dessen Änderungen. Erklärungen des Auftraggebers per E-Mail an die Adresse ePower.Business@oeamtc.at sowie von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebenen E-Mail-Adresse erfüllen dieses Schriftformerfordernis. Weiters gilt das Schriftformerfordernis als erfüllt, wenn der Auftraggeber Eingaben via einer von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH zur Verfügung gestellten Software an ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH übermittelt und/oder auf einem Touchscreen eines Endgerätes (Smartphone, Laptops, etc.) unterfertigt. Die digitalisierte Form der vom Auftraggeber geleisteten Unterschrift und die Reproduktion einer solchen Unterschrift werden vom Auftraggeber als Nachweis seiner Unterschrift anerkannt.

29.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine im Erfolg für die Vertragsparteien möglichst nahekommende rechtsgültige und durchführbare Bestimmung zu ersetzen. Dies gilt auch für allfällige Regelungslücken dieses Vertrages.

29.5. ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder den Vertrag selbst rechtswirksam und schuldbefreiend auf Dritte zu überbinden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf ihre jeweiligen Rechtsnachfolger zu überbinden.

29.6. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das am Sitz von ÖAMTC Verbandsbetriebe GmbH sachlich zuständige Gericht.

29.7. Es ist ausschließlich materielles österreichisches Recht anzuwenden, nicht jedoch die Bestimmungen des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.