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„Verkehrsberuhigte Innenstadt“ mit Hürden

Die 36. StVO-Novelle erlaubt die kamerabasierte Überwachung von Fahrverbotszonen in Innenstädten. Ob alle interessierten Gemeinden die strengen Voraussetzungen dafür erfüllen, ist jedoch fraglich.

Seit Jahren wird in Wien offen über ein großflächiges Fahrverbot innerhalb der Ringstraße nachgedacht. Ausnahmen soll es für Anrainer:innen, Garagennutzer:innen und den Wirtschaftsverkehr geben. Aber auch andere Städte und Gemeinden haben Interesse an solchen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung in Innenstädten und Ortskernen bekundet. Allen Beteiligten war jedoch klar: Aufgrund der Größe der Gebiete und der vielen Ausnahmen wäre eine Kontrolle nur automatisiert mit Kamerasystemen möglich.

Zulässig ist eine solche kamerabasierte Überwachung erst seit der 36. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO), die heuer in Kraft getreten ist. Aufgrund verschiedener Bedenken wurden im Gesetz sehr strenge Voraussetzungen für eine automatisierte Kameraüberwachung festgelegt. Bei genauerer Betrachtung wird klar, dass wohl nicht alle interessierten Städte und Gemeinden diese gesetzlichen Anforderungen erfüllen werden.

Voraussetzung: Verkehrssicherheit ist gefährdet

Laut Gesetz muss eine kamerabasierte Zufahrtskontrolle:

„zur Erhöhung oder Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder der Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit sowie der Fernhaltung von Gefahren für die körperliche Gesundheit dringend erforderlich erscheinen“.

Hinsichtlich der Gefährdungslage muss die überwachte Fahrverbotszone sich daher deutlich von anderen Straßen oder Gebieten unterscheiden. Außerdem dürfte die Kameraüberwachung auch nur dann zulässig sein, wenn es keine andere geeignete Lösung gibt. Wenn einzelne Unfallhäufungsstellen etwa auch durch kleinere Maßnahmen entschärft werden können, besteht kein dringendes Erfordernis mehr. Das gilt insbesondere, wenn es sich um ein größeres Gebiet handelt.

Für die Wiener Innenstadt hat sich Univ.-Prof. Georg Hauger (TU Wien) die Situation in einer Fachanalyse genauer angesehen (veröffentlicht im September 2026). Die Untersuchung zeigt für den Zeitraum von 2012 bis 2025 keine fortlaufende Verschlechterung der Verkehrssicherheit innerhalb der Wiener Ringstraße. Die Zahl der Unfälle mit Pkw-Beteiligung schwankt, zeigt aber keinen steigenden Trend. Auch die durchschnittliche Unfallschwere und die Zahl der Schwerverletzten pro Unfall sind nicht gestiegen. Im Vergleich zu ganz Wien fallen die durchschnittlichen Unfallfolgen innerhalb des Rings sogar geringer aus. Und was die Analyse für die Wiener Innenstadt noch zeigt: Bei den Unfällen mit Personenschaden ohne (!) Pkw-Beteiligung liegt die Unfallschwere höher.

Fazit: Die Untersuchung weist zwar teilweise lokale Probleme bei der Verkehrssicherheit sowie Konflikte zwischen Kfz-Verkehr, Fußgänger:innen und Radfahrenden nach. Einen Nachweis für eine flächendeckende oder zunehmende Gefährdung innerhalb der Wiener Ringstraße liefert sie jedoch nicht. Prof. Hauger zieht daher einen klaren Schluss: Auf Basis der dokumentierten Unfälle lässt sich die dringende Notwendigkeit einer kamerabasierten Zufahrtskontrolle in der Wiener Innenstadt nicht ausreichend begründen.

Verfassungs- und datenschutzrechtliche Bedenken

Auch aus Sicht des Verfassungsrechts und des Datenschutzes könnte die Kameraüberwachung von Fahrverboten problematisch sein. Ähnlich wie bei der „Section Control – dem bereits bekannten Format zur Geschwindigkeitsüberwachung – werden bei einer kameraüberwachten Zufahrtskontrolle zunächst alle einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Unabhängig davon, ob tatsächlich ein rechtlicher Verstoß vorliegt. Wegen dieses Eingriffs hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) schon bei der Section Control sehr strenge Grenzen aufgezeigt. Ein Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Christian Piska (Universität Wien) macht u. a. auf folgendes Problem aufmerksam: Der automatisierten Erfassung vieler unbescholtener Personen steht die Verfolgung von vergleichsweise geringfügigen Verwaltungsübertretungen gegenüber. Mehrere Kontrollpunkte und längere Speicherdauern können Rückschlüsse auf Bewegungen und Aufenthaltsorte der Personen ermöglichen. Der Eingriff könnte daher sogar stärker wiegen als bei der Section Control.

Notwendig sind wirksame Schutzmaßnahmen gegen Datenmissbrauch und Hackerangriffe sowie eine verlässliche Unkenntlichmachung nicht benötigter Gesichter und Kfz-Kennzeichen. Außerdem kann das Gefühl einer ständigen Überwachung die Ausübung der Versammlungsfreiheit beeinträchtigen, etwa bei den zahlreichen Demonstrationen auf der Ringstraße.

Nicht jedes Ziel rechtfertigt Kameras

Fahrverbote sind lt. StVO nicht nur aus Gründen der Verkehrssicherheit zulässig. Sie können zum Beispiel auch zur Ordnung des fließenden und ruhenden Verkehrs, zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt angeordnet werden. Für die kamerabasierte Überwachung solcher Verkehrsbeschränkungen gelten jedoch deutlich strengere Anforderungen. Höhere Lebensqualität, Umweltschutz oder Tourismusförderung allein reichen als Begründung für den Einsatz von Kameras nicht aus.

Konsequenzen für Wien und andere Städte/Gemeinden

Zufahrtsbeschränkungen für Innenstädte oder Ortskerne könnten je nach örtlichen Gegebenheiten rechtlich zwar grundsätzlich argumentierbar sein. Bei einer kamerabasierten Zufahrtskontrolle wird es aber schon deutlich heikler. Am Beispiel Wien zeigt sich, dass die Verkehrssicherheit in Innenstädten trotz vieler unterschiedlicher Interessen und Mobilitätsformen nicht zwangsläufig schlechter sein muss als in anderen Teilen einer Stadt. Damit könnten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine automatisierte Überwachung per Kamera fehlen. Auch andere Städte und Gemeinden müssten durch entsprechende Untersuchungen zunächst einmal ein besonderes Verkehrssicherheitsproblem nachweisen oder belegen, dass eine Kameraüberwachung zu einer erheblichen Verbesserung führen würde. Brisant bleibt zudem die politische Dimension: Für alle Beschränkungen gilt der sogenannte Gleichheitsgrundsatz. Wenn also die Bevölkerung innerhalb verkehrsberuhigter Gebiete geschützt werden soll, betrifft ein solches Fahrverbot nicht nur ortsfremde Lenker:innen, sondern auch die eigene Gemeindebevölkerung, die außerhalb der verkehrsbeschränkten Zone wohnt.

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