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Von der Skipiste in den Gerichtssaal

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Auf der Skipiste sollte man die 10 FIS-Regeln einhalten. Diese sind zwar kein Gesetz, für die die Klärung der Verschuldensfrage aber relevant. 

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger

Clubjuristen helfen bei allen Fragen der Mobilität

„Gerade das Skifahren bringt mich jetzt vor den Richter“, klagte Herr Stefan S., ein braungebrannter End-Sechziger. Er zückte ein Anwaltsschreiben, wonach er 12.000 Euro zahlen sollte. „Hilft mir der ÖAMTC?“ Ja, die Club-Juristen beraten in allen Fragen der Mobilität und sind selbstverständlich auch mit dem Skirecht vertraut.

Kollision.

Herr S. war auf einem engen Ziehweg Schuss gefahren. „Dann ist es mir zu schnell geworden und ich hab weite Bögen gemacht. Genau in dem Moment wollte mich jemand überholen. Er sagt, ich bin bis zum Rand gefahren und habe ihn abgedrängt.“ Die beiden stießen zusammen, Herr S. riss sich ein Band im Knie ein, der andere stürzte in den Wald und erlitt eine arge Schulterverletzung.

Juristenrat.

„Nichts zahlen! Erstens trifft Sie vermutlich gar kein Verschulden, zweitens haben Sie sicher eine Haushaltsversicherung!“ In jeder solcher ist eine Privathaftpflichtversicherung enthalten, die berechtigte gegnerische Schadenersatzforderungen deckt. Der Gegner klagte daraufhin tatsächlich zivilrechtlich Schmerzengeld ein; die Haushaltsversicherung übernahm für Herrn S. den Prozess.

Urteilsspruch.

Es gelten die FIS-Regeln; diese sind zwar kein Gesetz, jedoch für die Beurteilung des Verschuldens relevant. Gemäß FIS-Regeln 3 und 4 darf der von hinten kommende Skifahrer den vorderen, langsameren nicht gefährden und muss beim Überholen genug Platz lassen. Aber darf der vordere die ganze Wegbreite nutzen und überraschend „Spur wechseln“? Ja, sagte das Gericht und folgte damit der ständigen Judikatur. Im Gegensatz zum Autofahren muss der hintere Skifahrer mit allen Bewegungen des vorderen rechnen, sei es Richtungswechsel, Bremsen oder Stürzen. Die Klage wurde abgewiesen, Herr S. erhielt in Folge sogar selbst 3.000 Euro Schmerzengeld. Der Gegner hatte noch Glück, dass wegen der relativ geringen Verletzung ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung unterblieb; die Strafe hätte rund ein Monatseinkommen betragen.

Wichtig.

Achten Sie generell darauf, haftpflichtversichert zu sein, ganz besonders aber bei Tätigkeiten, wo andere aus Ihrem Verschulden zu Schaden kommen könnten (Ski fahren, Rad fahren etc.).

Video: Pistenregeln und Fahrerflucht

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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.