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Baulärm am Urlaubsort - Wenn Reiseträume platzen ...

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Urlauber waren während ihres gesamten Aufenthaltes mit Abgasgestank, Staubentwicklung und massivem Lärm geplagt. 

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Fünfsterne-Luxushotel

Eine erholsame Woche hätte es werden sollen, fernab von Stress und Trubel des Alltags. Herr W. und seine zwei Arbeitskollegen wollten diesmal eine etwas andere Destination kennen lernen und waren dafür auch bereit, etwas mehr Geld auszugeben: ein Fünfsterne-Luxushotel direkt am feinen Sandstrand von Dubai versprach den maximalen Erholungswert.

Links und rechts Baulärm

Mit der Ruhe war es allerdings nicht weit her. Links und rechts des hoteleigenen Garten- und Strandabschnittes wurde fleißig gebaut, LKW und Bulldozer waren den ganzen Tag im Einsatz, sodass die Urlauber während ihres gesamten Aufenthaltes mit Abgasgestank, Staubentwicklung und massivem Lärm geplagt waren.

Aber damit noch nicht genug: in den Zimmern konnten Herr W. und seine Kollegen ab 7:30 h früh auch nicht mehr bleiben, da mittels riesiger Bohrhämmer die Marmorverkleidung an der Fassade des Hoteleingangs entfernt und erneuert wurde.

Reklamation - ohne Erfolg

Der von den Urlaubern mehrfach kontaktierte Reiseleiter war zwar sehr freundlich und bemüht, konnte aber leider keine Abhilfe schaffen! Dass durch diese Beeinträchtigungen die ansonsten wunderschönen Reiseeindrücke gelitten haben, ist nur zu verständlich. Daheim angekommen, suchte Herr W. beim Reiseveranstalter um eine Preisminderung an. Dort meinte man in einer ersten Stellungnahme lapidar, man sei über die rege Bautätigkeit nicht informiert gewesen.

Frankfurter Tabelle 

Enttäuscht suchte Herr W. als Mitglied des ÖAMTC die Rechtsabteilung auf. Mag. Gabriele Pfeiffer konnte ihn juristisch bestärken: "Für den Anspruch auf eine Reisepreisminderung, für deren Berechnung auch in Österreich die sog. Frankfurter Tabelle herangezogen wird, ist der Nachweis eines Verschuldens des Veranstalters nicht Voraussetzung". Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein Veranstalter derartige Informationen bewusst nicht an die Kunden weitergibt oder tatsächlich selbst keine Ahnung davon hat.

Nach mehreren Interventionen der Juristin war man schließlich seitens der Versicherung des Veranstalters zu einer zufriedenstellenden Lösung bereit und übermittelte einen Scheck für die drei geplagten Urlauber.
 

Tipp!

Wenden Sie sich an die ÖAMTC-Juristen, wenn der Urlaub leider nicht das gehalten hat, was Hochglanzprospekte versprochen haben!

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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter  ÖAMTC-Rechtsberatung.