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Halbes Benzingeld - volles Schmerzengeld

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Rechtliche Feinheiten bei Auslandsunfällen

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Unfall in Ungarn

Mit seinem Studienfreund und dessen Auto hatte Oliver M., 24, Urlaub am Plattensee machen wollen. Kurz vor dem Ziel verlor der Lenker wegen Aquaplaning die Kontrolle, der PKW streifte - zum Glück nur minimal - ein entgegenkommendes ungarisches Fahrzeug und überschlug sich im Straßengraben; Oliver P. erlitt schwerste Beckenverletzungen.

Rechtsfolgen

Über rechtliche Konsequenzen denkt man verständlicherweise erst Wochen später nach. Doch da wurde klar, dass wenige Zentimeter über tausende Euro entscheiden können. Zur ÖAMTC-Rechtsberatung kam Oliver M. nach seinem monatelangen Krankenhausaufenthalt. "Bekomme ich als Beifahrer Schadenersatz? Von wem? Wie viel?"

Vorweg: Als Beifahrer immer, und zwar von der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeuges. Doch nach welcher Rechtsordnung? Oliver M. war höchst schockiert, als ihm die (österreichische) Versicherung einen dreistelligen Betrag - nach ungarischem Recht - anbot. Dieses kennt nämlich nur ganz geringes Schmerzengeld.

Welches Recht gilt bei Auslandsunfällen?

Grundsätzlich das Recht des Unfallortes. Österreichisches Recht nur dann, wenn überhaupt keine "Feindberührung" vorliegt oder ausschließlich Fahrzeuge mit österreichischem Kennzeichen verwickelt sind. Faktisch war es natürlich ein Glück, dass das ungarische Fahrzeug nur gestreift wurde. Doch "Gott soll einen hüten vor allem, was noch ein Glück ist", sagt schon Torbergs Tante Jolesch. Rechtlich schien der Streifkontakt nämlich fatal: Sollte er wirklich zehntausende Euro Unterschied bedeuten?

Erstaunliche Lösung: Beförderungsvertrag

ÖAMTC-Jurist Dr. Martin Stichlberger konnte Herrn M. mit einem Rechtsbehelf, der oft vergessen wird, dennoch zu dem ihm zustehenden Schmerzengeld (samt sämtlichen Nebenspesen) verhelfen: Da die beiden Freunde, übrigens vor Zeugen, vereinbart hatten, die Benzinkosten zu teilen, lag ein in Österreich (!) abgeschlossener Beförderungsvertrag vor. (Der Beförderungszweck, nämlich das unversehrte Ans-Ziel-Bringen des Beifahrers war jedoch aus Verschulden des Lenkers nicht erfüllt worden.) Aufgrund dieser Tatsache waren die Ansprüche des Mitfahrers doch nach hiesigem Recht zu beurteilen, was die Versicherung nach einigem Schriftverkehr auch tat. Herr M. erhielt weit über EUR 20.000,- an Entschädigung.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten.

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