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Das trügerische Pickerl

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Ein gültiges Pickerl ersetzt beim Gebrauchtwagenkauf nicht den Ankaufstest!  

Ihr Recht von Mag, Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Ein Evergreen in der Rechtsberatung

Immer wieder verlassen sich private Gebrauchtwagenkäufer auf ein gültiges Pickerl und erleben ein blaues Wunder. Merke: Das Pickerl ist eben kein Ankaufstest! 

Top-Zustand

Nach einem Unfall musste ein Ersatzauto her. Im Internet wurde Cornelia S. fündig. Nach einer kurzen Besichtigung wird gleich der Vertrag unterschrieben. Auf einen Ankaufstest verzichtet sie, weil ein aktuelles, erst drei Monate altes §57a-Gutachten ohnehin den im Inserat angepriesenen Top-Zustand bestätigt. 

Flop-Zustand

Als das Auto seltsame Geräusche macht, lässt sie es doch untersuchen. Zu ihrem Schrecken werden gravierende Mängel entdeckt. Frau S. muss das Fahrzeug wegen Gefahr im Verzug sogar stehen lassen. Für sie ist klar: Dieses Auto will sie nicht behalten. Unerklärlich, wie der Pkw vor drei Monaten positiv begutachtet werden konnte. Anspruch gegen die Pickerl-Werkstatt hat sie rechtlich aber keinen. Ein Vertrag besteht ja nur mit dem Verkäufer. 

Begutachtungsstelle

Dennoch empfiehlt die Clubjuristin, den Pickerl-Betrieb einzubeziehen. Immerhin steht für diesen viel auf dem Spiel: Eine Anzeige bei der Landesregierung kann dazu führen, dass die Ermächtigung für die Begutachtungstätigkeit nach §57a KFG entzogen wird, falls bei der Überprüfung des Fahrzeuges tatsächlich schlampig vorgegangen wurde. Das Zusammenspiel aller Parteien führt schließlich dazu, dass der Pkw gegen Rückzahlung des kompletten Kaufpreises abgeholt wird.

Betrug

Selten, aber doch werden Käufer bewusst betrogen. Das lupenreine, beim Kauf erst vier Wochen alte Pickerl verlockte Max R. zum unbedachten Kauf eines Mopeds. Ein Check beim ÖAMTC ergab einen katastrophalen Zustand. Klar, dass mit der §57a-Überprüfung etwas nicht stimmen konnte. Und auch der Kaufvertrag war gefälscht! Die als „Verkäuferin“ aufscheinende Vorbesitzerin klärte auf: Sie hatte das Moped als „Leiche“ dem jetzigen Verkäufer geschenkt. Verkäufer und Begutachtungsstelle wurden mit den Vorwürfen konfrontiert. Dann erfolgte die Rückabwicklung plötzlich sehr rasch, sodass Max R. auf strafrechtliche Anzeigen verzichtete.

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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.