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Crash am Supermarktparkplatz 

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Eine Kollision am Supermarktparkplatz. Wer ist schuld?  

Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist

Welche Regeln gelten am Supermarktparkplatz?

Es hätten nur ein paar schnelle Besorgungen sein sollen, doch es kam anders: Nach dem Verstauen der Einkäufe fuhr Herr A. mit seinem Auto von einem schmalen seitlichen Ast eines Supermarktparkplatzes in Richtung Ausfahrt. Auf der breiten „Hauptstraße“ des Parkplatzes näherte sich zeitgleich von links ein anderer Pkw. Beide Lenker waren der Meinung, Vorrang zu haben. Es kam, wie es kommen musste: In der Mitte der Kreuzung krachte es, an beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Herr A. wollte Rechtssicherheit und wandte sich hilfesuchend an die Rechtsberatung des ÖAMTC. Dort weiß man: Über Vorrangregeln auf Parkplätzen herrscht unter Autofahrern sehr oft Unklarheit.

„Rechtsregel“

Die StVO gilt jedenfalls für „Straßen mit öffentlichem Verkehr“. Das sind Straßen, „die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können“. Von der Rechtsprechung wird das weit ausgelegt: Auch wenn die Benutzung auf bestimmte Gruppen beschränkt ist (z.B. „Parken nur für Hotelgäste“), spricht man von „öffentlichem Verkehr“. Es fallen auch Kundenparkplätze von Supermärkten, Baumärkten etc. darunter, weil jede Person Kunde werden kann. Somit gelten dort die allgemeinen Vorrangbestimmungen der StVO. Gibt es keine Sonderregelungen (z.B. „Stopp-Tafel“), haben demnach Fahrzeuge, die von rechts kommen, Vorrang.

Psychologischer Vorrang 

Besonders breite Straßen erwecken den Eindruck, man hätte Vorrang gegenüber dem Verkehr aus deutlich schmäleren Seitengassen und verleiten dazu, keine Rücksicht auf den Querverkehr zu nehmen. Aber egal, wie breit eine Straße im Vergleich zu den Seitengassen ist, die „Rechtsregel“ gilt weiterhin.

Gratis-Abwicklung 

Der ÖAMTC-Jurist konnte Herrn A. die erfreuliche Nachricht überbringen, im Recht zu sein. Gerne nahm Herr A. das für alle Mitglieder kostenlose Service der außergerichtlichen Schadensabwicklung an: Über die Vertrauensanwaltskanzlei des ÖAMTC wurden die Forderungen bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung rasch und erfolgreich geltend gemacht. Trotzdem achtet Herr A. auf diesem Supermarktparkplatz seither akribisch darauf, ob der von links Kommende auch weiß, dass er „benachrangt“ ist.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

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