Jetzt Drucken

Bei Rot mit Blaulicht - Unfall mit Einsatzfahrzeugen

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Unfall: Zusammenstoß von Motorrad mit Rettung, die bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr. Wer ist schuld?

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Rettungswagen

Ist es noch ein Glück, wenigstens mit einem Rettungsauto zusammenzustoßen? Soll Gott einen hüten vor allem, was noch ein Glück ist? Oder ist es juristisch ein großes Unglück, da Einsatzfahrzeuge immer Vorrang haben? Über all das zu philosophieren, hatte Dipl. Ing. Wolfgang S., 42, keine Sekunde Zeit, als er an einem Apriltag um exakt 8.45 Uhr mit seinem Motorrad gegen ein Rettungsauto krachte.

Hergang.

Herr S. fuhr am linken von drei Fahrstreifen am Wiener Gürtel geradeaus über eine Kreuzung. Bei Grün. Das Rettungsauto fuhr bei Rot von rechts in die Kreuzung ein (die Fahrzeuge auf den ersten beiden Fahrstreifen hatten angehalten); laut Zeugen waren Blaulicht und Folgetonhorn eingeschaltet. „Davon hab ich nichts gehört und nichts gesehen“, berichtete Herr S. nach seinem Spitalsaufenthalt dem ÖAMTC-Juristen. „Ein großer LKW hat mir die Sicht nach rechts verstellt.“

Bevor Sie nun weiterlesen: Wie würden Sie urteilen?

Praxis.

Die Haftpflichtversicherung des Rettungsfahrzeuges bot zunächst „Halbe-Halbe“ an. Nach energischer Argumentation der ÖAMTC-Vertrauensanwaltskanzlei wurde das Angebot auf 3/4 zu 1/4 erhöht. Herr S., leider nicht rechtsschutzversichert, akzeptierte.

Theorie.

Einsatzfahrzeuge haben immer Vorrang, nicht aber bei Rotlicht. Da gilt § 26 Abs 3 StVO: Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, dass sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen.
Die logische Konsequenz (gut zu wissen!): Kommt es zum Unfall, trifft den bei Rotlicht fahrenden Einsatzlenker IMMER ein Verschulden, bisweilen sogar das Alleinverschulden. Denn dann war die (oben zitierte) geforderte „Überzeugung“ des Lenkers eben unrichtig.

Expertise.

Auch den Autolenker kann ein Verschulden treffen. Die Verschuldensaufteilung ist stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Herr S. hätte nur durch einen riskanten und - bei Verlust - sehr teuren Prozess klären lassen können, ob der Vorwurf eines Mitverschuldens berechtigt war. Sei es, weil er Blaulicht oder Folgetonhorn wahrnehmen hätte müssen (der häufigste Fall), sei es, weil er durch das Anhalten der anderen Fahrzeuge „Verdacht schöpfen“ hätte müssen (wie der OGH schon bisweilen entschieden hat).

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

Aktuelle Informationen zu allen Rechtsfragen rund um Auto, Verkehr, Reise und Freizeit auch unter Vorschriften & Strafen