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Ärger mit Abschleppkosten

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Das Fahrzeug muss nach Abschleppungen auch ohne Bezahlung gegen Austellung eines Kostenbescheides ausgefolgt werden. 

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Ungerechtfertigte Abschleppung

„Schauen Sie, von hier ist mein Auto abgeschleppt worden!“, empörte sich Karin W. und legte ein Bündel Fotos auf den Tisch des Rechtsberatungszimmers. Mit wenigen Blicken konnte sich Club-Jurist Martin Stichlberger davon überzeugen, dass die Abschleppung zu Unrecht erfolgt war. Zwar war eine (kaum sichtbare) Bushaltestellentafel vorhanden, Bodenmarkierungen erlaubten jedoch das Parken.

Zaster & Zores.

„Das Abholen hat mich drei Stunden gekostet, mit dem Taxi quer durch Wien, jetzt will ich zumindest die Abschleppkosten zurück!“ Dem Juristen schwante schon Übles: „Haben Sie etwa bei der Abholung bezahlt?“ - „Natürlich, sonst hätt‘ ich ja mein Auto nicht bekommen.“ - „Dann vergessen Sie’s, leider.“

Nicht zahlen!

Wer meint, zu Unrecht abgeschleppt worden zu sein, darf zunächst keinesfalls zahlen! Voreilig bezahlte Abschleppkosten wären nur mit enormem Aufwand zurückzubekommen. (Nämlich ausschließlich durch Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B-VG.) Leider wird man bei der Abholung bisweilen ganz gern im Irrtum belassen, es müsse unbedingt bezahlt werden, um das Fahrzeug ausgefolgt zu erhalten. Wer die Abschleppkosten bekämpfen will, hat vielmehr Anrecht auf einen Kostenbescheid. Gegen diesen kann binnen 14 Tagen ein Rechtsmittel („Vorstellung“) eingelegt werden. Verfahrenskosten: erschwingliche 14 Euro.

Privat.

Auch bei privaten Abschleppungen (die ohnehin seltener zulässig sind) muss das Fahrzeug von der Abschleppfirma ohne Bezahlung herausgegeben werden! Der private Auftraggeber kann die Kosten zunächst per Rechnung, dann allenfalls per Zivilklage vom Fahrzeughalter fordern. Hier gilt es gut abzuwägen, ob sich man sich auf einen Prozess einlässt, der den Verlierer etliche Tausender kosten könnte.

Memo.

Schreiben Sie den Satz hundertmal ins Notizheft, memorieren Sie ihn täglich beim Aufwachen oder lehren Sie ihn Ihrem Papagei: NACH ABSCHLEPPUNGEN MUSS MIR MEIN FAHRZEUG AUCH OHNE BEZAHLUNG AUSGEFOLGT WERDEN!

Vorsicht!

Ein weit verbreiteter Irrtum ist übrigens, dass die Abschleppkosten mit der Polizeistrafe (Verwaltungsstrafverfahren) zusammenhängen. Mitnichten! Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Verfahren, die getrennt geführt werden. Kurioserweise können sie auch entgegengesetzt ausgehen, da sie auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.

Kostenlose Rechtsberatung an den ÖAMTC-Stützpunkten

Im Fall des Falles informieren Sie sich am besten über Ihre Chancen zur Bekämpfung der Abschleppkosten in der ÖAMTC-Rechtsabteilung. Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-215 30. Infos unter  ÖAMTC-Rechtsberatung.