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Abfindung: Was liegt, das pickt?

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Abfindungserklärung: ein heißes Thema.

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Rechtsfolgen bei einer Abfindungserklärung

Wer schon einmal einen Unfall mit einer Versicherung abgewickelt hat, dem ist der Begriff „Abfindungserklärung“ sicher nicht fremd. Vor der Auszahlung der Entschädigung lassen sich Versicherungen ­gerne unterschreiben, dass der Empfänger den Betrag akzeptiert und in Zukunft keine weiteren Forderungen mehr stellen wird. Das kann tückisch sein, wie Frau Hedwig R. erfahren musste.

Schnelles Geld

Nach einem unverschuldeten Radunfall bot ihr die Versicherung sehr rasch 1.200 Euro für eine Zerrung der Lendenwirbelsäule. Sie unterschrieb die Abfindungserklärung. Doch Monate später waren die Schmerzen noch immer nicht weg. Schließlich wurde beim Röntgen ein Bandscheibenvorfall festgestellt. Therapien halfen nichts, es musste operiert werden. Mit Hinweis auf ihre Unterschrift verweigerte die Versicherung weiteres Schmerzengeld. 

Gute Sitten

„Ist das wirklich so?“, fragte Frau R. die Clubjuristin. Grundsätzlich ja! Es liegt ein gültiger Vergleich vor, der nicht so einfach wieder aufgeschnürt werden kann. Hier jedoch führten zähe Verhandlungen doch noch zu einem fairen Schmerzengeld. Der ÖAMTC konnte eine Judikatur des Obersten Gerichtshofs für Härtefälle „ausspielen“: Demnach ist eine Abfindungsklausel dann sittenwidrig, wenn die Abfindungssumme in einem krassen Missverhältnis zum tatsächlichen, zunächst nicht vorhersehbaren Schaden steht. 

Grüne Ampel

Eine ähnliche Problematik machte Herrn Kurt V. zu schaffen: Er bestand darauf, dass die Reparatur erst nach Zusage der Kasko-Versicherung begonnen werden dürfe. Die Werkstatt bekam das Okay über ein spezielles EDV-Tool (Grün beim „Ampelsystem“) und reparierte. Nach ein paar Wochen wollte die Ver­sicherung die Reparaturkosten (immerhin satte 2.270 Euro) von ihm zurück. Man habe sich geirrt, der Fall sei laut Bedingungen gar nicht gedeckt. Die Verhandlungen laufen hier noch. Aber ein Urteil in einem vergleichbaren Fall gibt Hoffnung: Demnach gilt eine Reparaturfreigabe im Ampelsystem dann als konstitutives Anerkenntnis, wenn damit Zweifel am Bestehen einer Forderung beseitigt werden sollten. 

Tipp für Vorsichtige

Schriftliche Zusage vor der Reparatur einholen!

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