ÖAMTC Reisen - Winterreisen 2027

Auszug aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 2026 der PRIMA REISEN GMBH Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Reisen, die von PRIMA REISEN GMBH mit Sitz Wien, Österreich veranstaltet bzw. vermittelt werden, sofern nicht ausdrücklich im Zuge des Vertragsabschlusses andere Bedingungen vereinbart werden. Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt. Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem PRIMA REISEN als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit seinen Kunden/Reisenden Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen • der vermittelten Reiseveranstalter, • der vermittelten Transportunternehmungen (z. B. Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) und • der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor. Das PRIMA REISEN Reisebüro berechnet bei Vermittlung einer Leistung (z. B. Vermittlung eines Fluges bei einer Airline, Vermittlung einer Reise bei einem anderen Anbieter) pauschal einmalig EUR 18,- pro Person für die Beratung des Kunden, die Bearbeitung des Auftrages, die Buchung und die Bereitstellung der Unterlagen. Die Kosten für Umbuchungen, Stornierungen, Umschreibungen, die Einholung von Sondergenehmigungen, Kulanzanträge, die Einlösung von Travel Credits sowie Airpässe (RTW) können variieren und sind, abhängig von den anfallenden Gebühren und Aufwendungen, mit dem Reisebüro abzuklären. Selbes gilt für Sitzplatzreservierungen, Sportgepäck, Web Check-In, Miles&More Upgrades, sonstige Besorgungen und Aufwendungen und werden pro Transaktion/Aktivität verrechnet; Visabesorgung für österr. Staatsbürger 40 EUR p.P. zzgl. Postgebühren und Konsulargebühren. A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen. 1. Buchung/Vertragsabschluss Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt, Internetbeschreibung usw.) iSd § 6 PRG (Pauschalreisegesetz) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend der Bestimmung des PRG auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per EMail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an b) der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist) zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 2. Informationen und sonstige Nebenleistungen 2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden iSd § 4 PRG über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften. 2.2. Informationen über die Reiseleistung Das Reisebüro ist iSd § 4 PRG verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen. Die dem Kunden gemäß § 6 PRG bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden (§ 5 PRG). Das Reisebüro hat den Kunden vor Abschluss des Vertrages die sich aus § 4 PRG bzw. § 15 PRG ergebenden Informationen zu erteilen und das der Reise und Buchung entsprechende Standardinformationsblatt zu übergeben. 3. Rechtsstellung und Haftung Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf • die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; • die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer vollständigen Information des Kunden sowie der Übergabe des jeweils richtigen Standardinformationsblattes iSd § 4, § 5 und § 15 PRG und vollständigen Ausfolgung des Reisevertrages iSd § 6 PRG der vollständigen Reisedokumente; • die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen); • Buchungsfehler iSd § 17 PRG; • die Vermittlung ausländischer Reiseveranstalter iSd § 16 PRG, sofern nicht der Nachweis erbracht wird, dass der vermittelte Reiseveranstalter seiner Verpflichtung iSd §§ 11ff PRG nachkommt. Das Reisebüro haftet nicht, sofern die vollständige Informationspflicht und Vertragserstellungspflicht erfüllt wurde, für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers iSd § 6 PRG unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger. 4. Leistungsstörungen Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis und dem PRG obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (in der Folge Reisevertrag genannt), welchen Kunden bzw. Buchende mit PRIMA REISEN entweder direkt (persönlich, online, mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS) oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter zusätzlich die Vermittlerpflichten sinngemäß. Für alle von PRIMA REISEN veranstalteten Pauschalreisen gelten die gegenständlichen ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN als Vertragsgrundlage. 1. Buchung/Vertragsabschluss Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und PRIMA REISEN dann zustande, wenn nach Informationserteilung direkt oder durch einen Reisevermittler iSd § 4 PRG bzw. § 15 PRG sowie Übergabe des jeweils richtigen Standardinformationsblattes Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Die Buchung kann persönlich, online, mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS erfolgen. Buchungen werden umgehend schriftlich bestätigt. Reisevermittler sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt, Internetbeschreibung usw.) iSd § 6 PRG (Pauschalreisegesetz) aufweisen. Der Reisevermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend der Bestimmung des PRG auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Für die Buchung, die persönlich, online, mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS erfolgt, gilt: a) mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. b) der Reiseveranstalter übermittelt dem Kunden vor Vertragsabschluss die nach dem PRG 2. Abschnitt § 4.(1) vorgeschriebenen Informationen c) der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter (bei Direktbuchung) oder dem Reisevermittler zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden (entweder direkt oder mittels Reisevermittler) eine, den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist) zum Beispiel auf Papier oder per E-Mail, sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.1. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen iSd § 4, 15 PRG über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat PRIMA REISEN in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. 1.2. Reisen und Aktivitäten mit besonderen Risiken Bei Reisen und Aktivitäten mit besonderen Risiken (z. B. Teilnahme des Reisenden an außergewöhnlichen Aktivitäten wie z. B. Huskysafaris, Schneeschuhwanderungen, Motorschlittensafaris oder sonstigen Ausflügen mit Expeditionscharakter) haftet PRIMA REISEN nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung von PRIMA REISEN, die Reise und Aktivitäten sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 2. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 2.1. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten von PRIMA REISEN mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. PRIMA REISEN muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann. Es empfiehlt sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt PRIMA REISEN bzw. den Reisevermittler über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen. 2.2. Haftungsrechtliche Sondergesetze PRIMA REISEN haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. Das Recht auf Preisminderung und Schadenersatz lässt die Rechte von Kunden/Reisenden nach anderen Vorschriften (Fluggastrechte-VO etc.) iSd § 12 (5) PRG unberührt. Eine nach dem PRG gewährte Schadenersatzzahlung oder Reisepreisminderung wird jedoch auf eine nach der in § 12 (5) PRG angeführten Verordnung erbrachte Leistung/Zahlung angerechnet und umgekehrt. 3. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, werden dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Kunden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei PRIMA REISEN oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 4. Rücktritt vom Vertrag 4.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurückzutreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 6.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine derartige Vertragsänderung. PRIMA REISEN ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren. So kann der Kunde innerhalb einer von PRIMA REISEN festgelegten angemessenen Frist der vorgeschlagenen Änderung zustimmen oder vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten. Wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Erklärung abgibt, ist dies als Zustimmung zur Änderung zu werten. Der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Ist PRIMA REISEN vor Beginn der Pauschalreise gezwungen, eine der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen erheblich zu ändern oder kann das Unternehmen die besonderen Vorgaben des Kunden nicht erfüllen, so kann der Kunde innerhalb einer von PRIMA REISEN festgelegten angemessenen Frist • entweder die Änderung annehmen oder • unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder • die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber PRIMA REISEN nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit.a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung von PRIMA REISEN ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern PRIMA REISEN zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. 82

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