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Die Rechte von Passagieren bei Verspätungen - Anreise per Flug, Bahn, Bus oder Schiff

Ihre Rechte, wenn es während der Reise per Flug, Bahn, Bus oder Schiff zu Verspätungen oder Annullierung kommt.

Flughafen Wartehalle.jpg iStockphoto
Flughafen Wartehalle.jpg © iStockphoto

Die Rechte von Flug-Passagieren bei Verspätungen

Voller Vorfreude sitzt der Urlauber am Flughafen und kann es kaum erwarten, bis das Flugzeug endlich in Richtung Ferien abhebt. Doch dann heißt es: „Delay“ – Ihr Flug hat Verspätung. Einfach hinnehmen muss der Passagier Verspätungen in vielen Fällen aber nicht.

Die Passagierrechte -Verordnung der EU geben Flug-, Bahn- und Buspassagieren zahlreiche Rechte.

Ansprüche bei Flugverspätungen

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Betreuungsleistungen bei Verspätungen

Wenn sich der Abflug verspätet (um zwei bis vier Stunden je nach Flugstreckenlänge), ist die Fluglinie grundsätzlich verpflichtet, unentgeltlich

  • Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie 
  • Telefonate oder das Versenden von E-Mails zu ermöglichen. 

Eine Verpflichtung zu weiteren Betreuungsleistungen wie etwa eine Übernachtung in einem Hotel und der Transfer zu diesem Hotel können hinzukommen, wenn der Flug erst am nächsten Tag durchgeführt werden kann.

Betreuungsleistungen sind zu leisten bei einer Verspätung

  • bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km um zwei Stunden oder mehr
  • bei Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km bis zu 3.500 km um drei Stunden oder mehr
  • bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km um vier Stunden oder mehr

Bei Verspätungen von über fünf Stunden hat der Fluggast das Recht, auf den (Weiter-)Flug zu verzichten und den Ticketpreis zurückzuverlangen. Falls erforderlich muss der Passagier zum Ausgangsort zurückgebracht werden.

Ankunftsverspätung um mehr als 3 Stunden und Ausgleichszahlung

Passagiere haben Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn ein Flug mehr als drei Stunden später am Endziel ankommt. Die Höhe hängt dabei von der jeweils gebuchten Strecke ab und beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro.

Ausgleichszahlungen bei Ankunftsverspätungen

  • Bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 km: 250 Euro
  • Bei Flügen mit einer Entfernung zwischen 1.500 km bis 3.500 km: 400 Euro
  • Bei Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500 km: 600 Euro

Wenn die Fluglinie einen Alternativflug anbietet, können diese Ausgleichszahlungen unter bestimmten Umständen um 50 Prozent gekürzt werden.

Der Passagier erhält keine Ausgleichszahlung, wenn die Fluglinie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist. Dabei reicht eine bloße Behauptung der Airline nicht aus; die außergewöhnlichen Umstände für die Verspätung (wie zB schlechte Wetterbedingungen, Flughafensperren, Vogelschlag etc.) müssen von der Fluglinie nachgewiesen werden. Bei einem technischen Defekt kann sich die Airline zumeist nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

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Video: Fluggastrechte

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... auch bei Annullierung von Flügen hat der Fluggast Rechte

Die Fluggastrechte-Verordnung samt den genannten Ansprüchen kommt auch bei Flug-Annullierungen zur Anwendung – außer man wurde rechtzeitig (in der Regel mehr als 14 Tage vor dem Abflug) vor dem Abflug informiert. Auch bei Annullierungen sind daher je nach Fluglänge die oben genannten pauschalierten Ausgleichszahlungen (von 250 bis 600 Euro) vorgesehen, es sei denn, die Absage eines Fluges geht auf außergewöhnliche Umstände zurück (Wetter, Terroranschläge usw.).

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    Pauschalreisende sind noch besser gestellt

    Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, gelten die vorher angeführten Rechte auf Betreuungsleistungen und Entschädigungen ebenso. Außerdem können laut Rechtsprechung Pauschalreisende bei Flugverspätungen über vier Stunden Preisminderung vom Reiseveranstalter verlangen - und zwar unabhängig vom Grund der Verspätung und vom Vorliegen eines Verschuldens. Diese Preisminderung errechnet sich (gemäß Frankfurter Tabelle) für jede weitere Stunde der Verspätung mit fünf Prozent des anteiligen Reisepreises für einen Tag. Allfällige Reisepreisminderungen gem § 12 PRG und Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechte-VO sind jedoch wechselseitig anzurechnen.

    Ergibt sich die Verspätung schon beim Hinflug, kann der Kunde in krassen Fällen sogar seinen Rücktritt von der Reise erklären. Dabei wird es auf Zweck und Dauer der Reise ankommen: Eine Verspätung von sechs Stunden kann bei einem zweiwöchigen Badeurlaub vielleicht als geringfügig bezeichnet werden, bei einem Wochenende-Städtetrip aber zu einem Rücktritt berechtigen.

    Der Verlust eines ganzen Urlaubstages ist jedenfalls Grund für ein kostenfreies Storno.

    Der Kunde erhält in diesem Fall den gesamten Reisepreis zurück. Trifft obendrein den Veranstalter bzw. die Fluggesellschaft ein Verschulden, dann ist auch noch der zusätzlich entstandene Schaden zu ersetzen, wie z. B. die Impfkosten oder Kosten für das Visum.

    Wird eine Flugzeitenverschiebung vom Reiseveranstalter schon lange vor Abflug bekannt gegeben, gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob der Reisende die Verschiebung tolerieren muss oder zu einem Storno berechtigt ist, weil ihm die neuen Abflugzeiten nicht zuzumuten sind. Der Verlust eines Urlaubstages ist auch in einem solchen Fall nicht hinzunehmen.

    Die Clubjuristen informieren weiters, was betroffene Passagiere unternehmen müssen, wenn das Gepäck verloren geht, beschädigt wird oder verspätet ankommt. Mehr Infos unter " Gepäckverlust - wenn der Koffer nicht mitkommt".

    Die Rechte von Zug-Passagieren, wenn der Zug mehr als 60 Minuten verspätet oder ausgefallen ist

    Seit 7.6.2023 gibt es neue Regelungen im nationalen und internationalen Bahnverkehr durch die EU-Bahnrechte-Verordnung 2021/782.

    Neben einigen Klarstellungen sieht die neue EU-Verordnung auch Verbesserungen für Fahrgäste vor.

    Neue Rechte für Bahnreisende

    Die Rechte von Bus-Fahrgästen

    Auch als Fahrgast eines Busses gibt es bestimmte Rechte im Fall einer Verspätung oder eines Ausfalls. Grundlage dafür sind die Fahrgastrechte-VO 181/2011 und das Kraftfahrliniengesetz)

    Voraussetzungen dafür sind, dass es sich um einen Linienbus handelt, 

    • die Strecke mindestens 250km lang ist sowie
    • Ankunfts- oder Abfahrtsort innerhalb der EU liegen. 
    • Außerdem muss der Großteil der Strecke innerhalb der EU/des EWR zurückgelegt werden bzw. keine Haltestelle auf einer Strecke außerhalb der EU/des EWR liegt. 

    Die Rechte von Schiffs-Passagieren

    Auch auf Schiffsreisen gelten Passagierrechte gem der VO für Fahrgastrechte im Schiffsverkehr 1177/2010 sowie dem Schifffahrtsgesetz, 

    • wenn der Einschiffungshafen innerhalb der EU liegt, 
    • sich der Ausschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindet sofern der Verkehrsdienst von einem Unternehmen mit Sitz in der EU erbracht wird oder es sich bei der Reise um eine Kreuzfahrt handelt, bei welcher der Einschiffungshafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegt. Aber Achtung: Kreuzfahrten sind nur teilweise umfasst, hier gelten nicht alle Bestimmungen der Verordnung.


    Nicht erfasst sind:

    • Reisen auf Schiffen, die für die Beförderung von höchstens 12 Fahrgästen zugelassen sind, deren behördlich vorgeschriebene Mindestbesatzung aus höchstens drei Personen besteht oder die eine Gesamtstrecke von weniger als 500 m (einfache Fahrt) zurücklegen. 
    • Ausflugs- oder Besichtigungsfahrten sowie Schiffe ohne mechanischen Antrieb. 

    Wie kann man seine Rechte durchsetzen?

    Bieten die Fluglinie, das Bahn- oder Busunternehmen, die Reederei oder der Reiseveranstalter nicht prompt von sich aus ihre Betreuungsleistungen an, soll man am besten noch vor Ort gegenüber dem Beförderungsunternehmen auf seine Rechte hinweisen (Snacks, Getränke, Telefonate etc. )

    Erhält man eine Ausgleichszahlung nicht, sollten Sie selbst so rasch wie möglich das Beförderungunternehmen anschreiben. Es reicht ein formloser Brief, in dem Sie Folgendes anführen:

    • Flugnummer / Nummer des Busses, des Zuges, des Schiffes … 
    • Datum der gebuchten Beförderung (Flugdatum)
    • Gäste an Bord, im Zug, im Bus …
    • Strecke 
    • Datum/Zeitpunkt der Bekanntgabe der Annullierung ODER
    • Angaben zur Verspätung

    Lehnt das Beförderungsunternehmen die Auszahlung der geforderten Beträge nach Ihrer ersten Intervention ab, helfen die ÖAMTC-Juristen Mitgliedern kostenlos telefonisch, schriftlich (per Post oder per E-Mail) oder persönlich (nach telefonischer Terminvereinbarung!). Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

    Neben den Clubjuristen hilft auch die staatliche Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte www.apf.gv.at nach einer ersten Intervention der Passagiere kostenlos und unkompliziert.

    ÖAMTC Tipps

    Die Rechtsexperten des Clubs haben zusätzlich Tipps für betroffene Fluggäste von Streiks in häufigen Fragen und Antworten  zusammengestellt. Einige Tipps für die Flugreise - Parken am Flughafen, Handgepäck, Infos zum Stornieren eines Tickets uvm. hat die Clubtouristik zusammengefasst.

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