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Die Null-Euro-Strafe

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - eine Null-Euro-Strafverfügung für zu schnelles Fahren. Was macht man in einem solchen Fall?

Ihr Recht von Dr. Martin Stichlberger, ÖAMTC-Jurist

Franz H. traute seinen Augen kaum, als er die Strafverfügung durchlas. Er sei im Ortsgebiet um 13 km/h zu schnell gefahren. Ja, plausibel, doch da stand schwarz auf weiß: „Es wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 0,00“ Und weiter unten: „Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 0,00“ – Kaum zu glauben!

Ratlos

Was macht man in einem solchen Fall? Bei der Behörde anrufen und um Klärung ersuchen? Einen Minimalbetrag, etwa 10 Cent, überweisen? Einfach zuwarten? Herr H. wählte die klügste Variante: Er konsultierte die ÖAMTC-Rechtsberatung.

Duell

Auf den Rat der Juristin hin tat er – nichts! Er ließ die Einspruchsfrist verstreichen, die Strafverfügung wurde somit rechtskräftig. Da kein Geld bei der Behörde einlangte, erkannte diese ihren Fehler und schickte nach wenigen Wochen noch eine Strafverfügung: Völlig gleicher Inhalt, doch diesmal mit Strafhöhe EUR 76,–. Das übliche Ping-Pong-Spiel begann: Einspruch – Straferkenntnis – Beschwerde. Mithilfe der Juristin argumentierte Franz H., es läge eine Doppelbestrafung vor: Niemand darf wegen desselben Delikts ein zweites Mal bestraft werden. Die zweite Instanz, das Landesverwaltungsgericht, gab Herrn H. recht; es blieb bei null Euro.

Klarstellung

Kann jede Strafe, die fehlerhaft ist, erfolgreich angefochten werden? Mitnichten! Die Behörde hat stets ein Jahr Zeit („Verfolgungsverjährung“), den korrekten Sachverhalt vorzuwerfen. So lange kann sie demnach auch Inhaltliches ändern oder richtigstellen. Nach der Änderung handelt es sich nicht um genau denselben Tatvorwurf, also liegt keine Doppelbestrafung vor. Daher ist es oft weiser, berechtigte Organmandate und Anonymverfügungen mit fehlerhaften Details (Datum, Uhrzeit, Name, Tatort) trotzdem zu zahlen; sonst folgt womöglich die korrekte (teurere!) Strafverfügung.

Lapsus

Ganz spezielle Regeln gelten hingegen für offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler. Solche darf die Behörde jederzeit korrigieren. Wieso nicht hier? Damit dies zulässig ist, muss laut VwGH klar erkennbar sein, was die Behörde gemeint hat. Also etwa der Irrtum „76 Dollar“ statt Euro. Aus dem Null-Euro-Bescheid war jedoch keinerlei geplante Strafhöhe ersichtlich – Korrektur unzulässig!

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Null-Euro-Strafvergügung ÖAMTC Gibt's auch: die Null-Euro-Strafverfügung

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