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Drogen im Straßenverkehr

Das Lenken von Fahrzeugen unter dem Einfluss von Suchtgiften und die rechtlichen Folgen.

Das Gesetz besagt:

Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ist es verboten, in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug zu lenken oder in Betrieb zu nehmen.

Feststellung der Beeinträchtigung

Für die Feststellung der Beeinträchtigung bedarf es zunächst eines Anfangsverdachts einer solchen durch die Exekutive. Gelangen die Beamten zu der Vermutung, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliegen kann, erfolgt die Vorführung zu einem (Polizei-)Arzt, der eine klinische Untersuchung durchführt.

Erhärtet sich im Zuge der Untersuchung der Verdacht, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtgift vorliegt, so hat der Arzt eine Blutabnahme durchzuführen. Dieser Blutabnahme muss sich der Betroffene unterziehen, sie darf aber nicht zwangsweise vorgenommen werden.

Rechtsfolgen

Strafen und Entziehung der Lenkberechtigung

Wer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, riskiert eine Verwaltungsstrafe von € 800,- bis € 3.700,-. Zudem droht bei erstmaliger Begehung die Entziehung der Lenkberechtigung für ein Monat. Hat der Lenker im beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet, so beträgt die Entziehungsdauer mindestens drei Monate. Kommt es innerhalb von fünf Jahren zum Wiederholungsfall, beträgt die Entziehungsdauer mindestens acht Monate.

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus muss man nach erstmaliger Begehung ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kfz unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen absolvieren. Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren wird eine Nachschulung angeordnet. Darüber hinaus ist für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch ein positives amtsärztliches Gutachten, eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachzuweisen.

Strafen bei Verweigerung der Kontrollen

Verweigert man die Vorführung zum Arzt oder die Blutabnahme, zieht dies eine Verwaltungsstrafe von € 1.600,- bis € 5.900,- nach sich und die Entziehungsdauer der Lenkberechtigung beträgt mindestens sechs Monate. 

Speichelvortestgeräte

Bereits mit der 21. StVO Novelle im Jahr 2005 wurde die Rechtsgrundlage zum Einsatz von Speichelvortestgeräten geschaffen. Bis vor kurzem gab es auf dem Markt jedoch keine geeigneten Vortestgeräte. Seit März 2017 werden Speichelvortestgeräte eingesetzt, wobei die Anwendung Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht vorbehalten ist.

Diese Organe sind bei Vermutung einer Beeinträchtigung berechtigt, mittels Vortestgerät eine Speichelprobe der vermutlich beeinträchtigten Person auf Suchtgiftspuren zu untersuchen. Verläuft der Vortest positiv oder wird der Test verweigert, folgt die Vorführung zur ärztlichen Untersuchung. Bei negativem Verlauf des Vortests, hat eine Vorführung zur ärztlichen Untersuchung zu unterbleiben.

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