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Jahresrückblick 2018: Die wichtigsten Gesetzesänderungen im Straßenverkehr

Das Jahr 2018 brachte zahlreiche wichtige gesetzliche Änderungen im Straßenverkehr mit sich. Mit den Juristen des ÖAMTC blicken wir nochmals auf die wichtigsten von ihnen zurück.

Rauchverbot im Auto, wenn Jugendliche (mit-)fahren

Am 1.5.2018 traten Änderungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes in Kraft. Neben der Anhebung des generellen Rauchverbots in Österreich von 16 auf 18 Jahre wurde das Rauchen sowohl im privaten Kfz als auch in gewerblichen Bussen (also Reisebussen und Linienbussen) sowie in Taxis verboten, wenn zumindest eine Person unter 18 Jahren mitfährt oder selbst lenkt. Übertretungen werden mit Verwaltungsstrafen bis zu € 100,--, im Wiederholungsfall mit bis zu € 1.000,-- geahndet.

Neue „Pickerl“-Toleranzfristen und neue Rechtsfolgen bei gewissen Mängeln

Am 20.5.2018 traten einige Änderungen des Kraftfahrgesetzes in Kraft. Geändert wurden u.a. Prüfintervalle und Toleranzfristen für Taxis, Rettungsfahrzeuge, Krankentransporte und sämtliche Lkw-Fahrzeugklassen (also auch Kleintransporter und Fiskal-Lastkraftwagen) sowie Autobusse und Traktoren.

Für diese Fahrzeuge kann die "Pickerlüberprüfung" seit der Novelle bis zu drei Monate (sonst eines) vor dem Ablaufdatum erfolgen – es gibt allerdings keine Überziehungsfrist "nach hinten" mehr (bisher gab es eine Überziehungsfrist von vier Monaten).

Für privat genutzte Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 t und Traktoren bis 40 km/h reicht der Toleranzzeitraum wie bisher von einem Monat vor dem Prüfmonat und bis vier Monate danach.

Verpflichtender "eCall" in Neufahrzeugen

Seit 31.3.2018 müssen neu genehmigte Fahrzeugtypen der Klasse M1 und N1 über ein eCall-System verfügen – das sind alle Pkw und Lkw bis 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht. Will ein Hersteller ein neues Pkw-Modell oder einen Lkw bis 3,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht für den Verkauf in der Europäischen Union genehmigen (typisieren) lassen, dann muss dieses seit 31. März 2018 serienmäßig mit dem automatischen Notrufsystem eCall (steht für „emergency call“) ausgestattet sein.

Temporäre Freigabe des Pannenstreifens

Die 29. StVO-Novelle ermöglicht die Freigabe des Pannenstreifens, wenn eine Beeinträchtigung des Verkehrsflusses bereits eingetreten oder die Pannenstreifen­freigabe für die Förderung des Verkehrsflusses zweckmäßig und das gefahrlose Befahren des Pannenstreifens möglich ist.

Überprüft wird dies einerseits durch die Verkehrskameras sowie durch die Traffic Manager, die mobilen Spezialteams der ASFINAG. Ist eine Freigabe möglich, wird dies direkt über dem Fahrstreifen auf den elektronischen Fahrstreifensignalisierungen mit einem grünen Pfeil kundgemacht – und weiters rechts neben der Fahrbahn durch das Anzeigen des dritten Fahrstreifens mit einem entsprechenden Hinweiszeichen. Sobald die Verkehrsbelastung zurück­geht, wird der Pannenstreifen für den Verkehr wieder gesperrt.

Tempo 140

Mit einem als solchem bezeichneten „Pilotprojekt“ wurde mit der Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen am 1.8.2018 auf zwei Teilstücken der A1 Westautobahn gestattet, eine Höchstgeschwindigkeit von 140 km/h einzuhalten. Damit hat die zuständige Behörde (der BMVIT) von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht, eine höhere Fahrgeschwindigkeit zuzulassen, wenn dagegen aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen. In gewisser Hinsicht wird die Verordnung dennoch als „Versuch“ betrachtet, denn nach Ablauf eines Jahres soll eine Evaluierung stattfinden, wo und unter welchen Voraussetzungen eine Ausweitung eines derartigen Limits vertretbar ist.

Digitale Vignette

Mit der Möglichkeit, statt einer Klebevignette eine digitale Vignette zu erwerben, hat die Asfinag in Abstimmung mit dem BMVIT mit Beginn des Mautjahres 2018 die Voraussetzungen geschaffen, die Maut online zu entrichten. Damit wird es nach langen Forderungen des ÖAMTC möglich, auch mehrere auf Wechselkennzeichen zugelassene Fahrzeuge mit bloß einer „Vignette“ auf dem Bundesstraßennetz zu betreiben.

Dem Umstand des Fernabsatzes an Konsumenten ist die Tatsache geschuldet, dass Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erst am Beginn des 18. Tages nach der Online-Buchung von der Berechtigung Gebrauch machen können, da ihnen eine 14-tägige Rücktrittsfrist zur Verfügung steht. Weil manche Käufer aber sofort die Vignette nutzen möchten, besteht ein gewisses Interesse, auf dieses Recht verzichten zu können. Indirekt ist dies dadurch möglich, dass die Maut bei einer Verkaufseinrichtung bezahlt wird, die eine digitale Vignette verkauft.  Für Unternehmer wird die Vignette sofort nach Kauf gültig.

Die Digitale Vignette ist seit Juli 2018 auch beim ÖAMTC erhältlich und ist nach Kauf sofort gültig.

„Gaffer-Verbot“

Mit einer Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz wurde die Exekutive ausdrücklich ermächtigt, unbeteiligte Dritte vom Ort des Geschehens wegzuweisen, wenn diese Hilfeleistungen behindern oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die vom Unfall betroffen sind. Wer sich trotz Abmahnung nicht an die Anordnungen der Polizei hält, riskiert eine Geldstrafe von bis zu € 500,--. Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann alternativ auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bzw. im Wiederholungsfall von bis zu zwei Wochen verhängt werden.