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DruckenFAQs der ÖAMTC-Juristen für Reisen
Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Die ÖAMTC Juristen haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt:
Seit 8.2.2021 sind in Österreich Lockerungen der Ausgangsbeschränkungen in Kraft.
Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus gelten Reisewarnungen der Stufe 6 für fast alle Staaten der Welt. Das Außenministerium rät von allen touristischen und nicht notwendigen Reisen in sämtliche Länder ab.
Auf Fragen zur Mobilität in Österreich finden Sie die Antworten hier:https://www.oeamtc.at/news/mobilitaet-massnahmen-rund-um-das-coronavirus-36997602
Urlauber, die sich in Ländern aufhalten, für die eine Reisewarnung besteht, werden aufgerufen, rasch nach Österreich zurückzukehren:
Was soll ich tun, wenn ich gerade in einem Land bin, für das eine Reisewarnung gilt - welche Rechte habe ich?
Das Außenministerium ruft dazu auf, nach Österreich zurückzukehren.
Ihre Rechte bei vorzeitigem Reiseabbruch:
Wer seine Pauschalreise frühzeitig abbrechen muss, wendet sich an seinen Reiseveranstalter – dieser muss den Rücktransport organisieren und zahlen sowie im Einzelfall eventuell die nicht konsumierten Urlaubstage anteilig rückerstatten. Den Reisenden dürfen durch die vorzeitige Rückreise jedenfalls keine Mehrkosten entstehen.
Individualreisende sind auf sich allein gestellt und können nur auf eigene Faust die Rückreise organisieren. Dazu im Detail:
Hat jemand nur eine Unterkunft (Hotel, Appartement, Boot etc) gebucht, dann besteht nach der Rechtslage in vielen Ländern Recht kein Anspruch auf Rückerstattung der nicht konsumierten Nächtigungskosten. Daher sollten Individualreisende mit dem Unterkunftsgeber eine einvernehmliche Lösung suchen (zB Rückerstattung der Kosten, Gutschrift für einen nächsten Aufenthalt…).
Hat jemand nur einen Flug in ein / von einem betroffenen Land gebucht:
Flüge retour nach Hause: Der Fluggast muss sich um eine Umbuchung des Tickets für eine frühzeitige Rückreise selbst kümmern und die allfälligen Kosten dafür selbst tragen.
Flüge in das Urlaubsland: Wenn der Flug grundsätzlich stattfindet, der Reisende aber die Reise nicht mehrantreten will, dann besteht in vielen Fällen kein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Wir empfehlen mit der Airline Kontakt aufzunehmen, mit der aktuellen Reisewarnung zu argumentieren und nach einer Kulanzlösung (Umbuchung, Gutschein, Rückerstattung der Kosten) zu fragen.
Wird der Flug seitens der Airline annulliert, dann erhält der Fluggast die Kosten (Ticketkosten, Steuern und Gebühren) retour. Näheres finden Sie hier.
Meine Reise in ein Land, für das eine Reisewarnung gilt, steht bevor, was soll ich tun?
Für Pauschalreisende:
Bei einem hohen Sicherheitsrisiko ab Stufe 5 ist ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag nach dem Pauschalreisegesetz möglich, wenn die Reise in genau diese Region führt und eine Besserung der Situation nicht zu erwarten ist. Das kann man in der Regel erst kurz vor der Abreise seriös einschätzen. Grundsätzlich erhalten Pauschalreisende alle geleisteten Zahlungen zurück. Wer trotz Warnstufe 5 oder 6 verreisen möchte, geht neben dem gesundheitlichen auch ein finanzielles Risiko ein: Werden Schutzmaßnahmen oder Hilfeleistungen durch österreichische Behörden nötig, drohen Regressforderungen. Bei der Abwägung des Reiseantritts sollten auch arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Konsequenzen berücksichtigt werden. Denn teilweise sehen Reiseversicherungsverträge bei aufrechter Reisewarnung keinen Schutz vor.
Für Individualreisende gilt:
Beherbergungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem die Unterkunft liegt. Wenn man zwar anreisen und übernachten könnte, aber nicht mehr möchte, dann gibt es oft kein Geld retour. Dennoch: Prüfen Sie, ob es laut den Bedingungen der Unterkunft (Hotel, Appartement, Boot….) oder nach den Bedingungen der Buchungsplattform die Möglichkeit gibt, noch kostenlos zu stornieren.
Wenn es diese Möglichkeit nicht gibt, sollte man mit dem Unterkunftsgeber nach einer einvernehmlichen Lösung suchen (Umbuchung, Gutschein, Kostenrückerstattung,…).
Wer einen Flug in ein Land mit Reisewarnung gebucht hat, muss unterscheiden::
Wenn der Flug grundsätzlich stattfindet, der Reisende aber die Reise nicht mehr antreten will, dann besteht in den meisten Fällen kein Anspruch auf Rückerstattung der Ticketkosten. Wir empfehlen mit der Airline Kontakt aufzunehmen, mit der aktuellen Reisewarnung zu argumentieren und nach einer Kulanzlösung (Umbuchung, Gutschein, Rückerstattung der Kosten) zu fragen.
Wenn der Flug in ein Land oder eine Region geplant ist, für das eine Reisewarnung der Stufe 6 besteht, dann kann man mit dem Argument des "Wegfalls der Geschäftsgrundlage" den Flug stornieren und man erhält das Geld retour.
Wird der Flug seitens der Airline annulliert, dann erhält der Fluggast die Kosten (Ticketkosten, Steuern und Gebühren) retour. Näheres finden Sie hier.
Urlaub in Österreich
In Österreich gelten Einschränkungen des öffentlichen Lebens sowie eine nächtliche Ausgangsbeschränkung.
Siehe:https://www.oeamtc.at/news/mobilitaet-massnahmen-rund-um-das-coronavirus-36997602
Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Sehenswürdigkeiten und Freizeitanlagen haben geschlossen.
Urlaub im Ausland
Das österreichische Außenministerium rät dringend von allen nicht notwendigen Reisen, insbesondere von allen Urlaubsreisen, ab. Zahlreiche Länder haben Einreisebeschränkungen für Österreicher erlassen. Welche Auflagen für die Einreise gelten und welche Maßnahmen vor Ort in Kraft sind erfahren Sie hier.
Immer aktuelle Reise-Infos beim ÖAMTC
Der ÖAMTC informiert laufend über aktuelle Grenzschließungen, zukünftige Grenzöffnungen sowie über die Einreisebestimmungen vieler europäischer Länder.
Bitte beachten Sie: Die ÖAMTC-Rechtsberatung ist für Sie da!
ÖAMTC-Mitgliedern steht kostenlos die gewohnt professionelle persönliche Beratung in Rechtsfragen zur Verfügung. Zu den Öffnungszeiten und Kontaktmöglichkeiten der Rechtsberatung Ihres Bundeslandes klicken Sie bitte hier.
Weitere Rechtstipps zu Ihrer Reise finden Sie hier:
Urlaub im Ausland
Fragen und Antworten rund um Reiserecht und Reisestorno zum Urlaub im Ausland
ACHTUNG! Bevor Sie ins Ausland reisen, nutzen Sie unbedingt die Möglichkeit der Reiseregistrierung des Außenministeriums, damit man Sie im Notfall erreichen kann.
Wie erfahre ich, ob ich mein Reiseziel erreichen kann bzw. ob ich dorthin reisen darf?
Antworten dazu gibt Ihnen Ihr Reiseveranstalter, Ihr Reisebüro oder – wenn Sie nur einen Flug gebucht haben – Ihre Fluglinie. Einen Überblick über die Regionen, in die man zur Zeit besser nicht reisen sollte, finden Sie auch auf der Seite der Reisewarnungen des Außenministeriums. Weitere Informationen zur Reiseplanung sowie zu Einreisebestimmungen finden Sie hier.
Was bedeutet ein hohes Sicherheitsrisiko für meine Reise?
Der Außenminister rät dringend von allen nicht unbedingt notwendigen Reisen ab.
Es ist dann ein kostenloser Rücktritt vom Reisevertrag gem § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz möglich, wenn die Reise unmittelbar bevorsteht und das Sicherheitsrisiko am Urlaubsort hoch ist. Grundsätzlich erhalten Sie alle geleisteten Zahlungen zurück – der Einzelfall muss genau betrachtet werden.
Was bedeutet die Sicherheitsstufe 4 für meine Reise? Darf ich verreisen?
Eine Reisewarnung Sicherheitsstufe 4 bedeutet, dass von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das Land abgeraten wird. Ursachen dafür können sein: gewalttätige Auseinandersetzungen mit Todesopfern, hohes Risiko von Terroranschlägen, Naturkatastrophen (Vulkanausbruch, Erdbeben, Überschwemmungen) sowie Industrieunfälle mit daraus resultierenden Personen- und Sachschäden, Epidemien. Das Außenministerium rät zwar aus Sicherheitsgründen vor nicht unbedingt notwendigen Reisen ab, aber grundsätzlich darf verreist werden. Seitens des Ministeriums wird an die Eigenverantwortung appelliert.
Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang finden Sie im Handbuch des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.
Des weiteren sind versicherungsrechtliche Konsequenzen (zB bezüglich Unfall-, Haftpflicht- oder Kaskoversicherung) nicht denkbar.
Achtung! Reiseversicherungsverträge sollten unbedingt extra genau durchgesehen werden (im Bezug auf etwaige Rückholungen oder Unterstützungen im Krankheitsfall). Bei der Europäischen Reiseversicherung findet sich beispielsweise folgender Passus: „Grundsätzlich muss die Sicherheitssituation des Reiselandes bei Antritt der Reise beachtet werden: Für Auslandsreisen in Länder mit zum Zeitpunkt der Abreise (partieller) Reisewarnung (Stufe 5 oder 6) des Außenministeriums besteht kein Versicherungsschutz.“
Schutzbrief-Schutz besteht ebenfalls bei Abreise in Länder bis Stufe 4. Länder mit Reisewarnung (= Stufen 5 + 6) sind, sofern diese bei Abreise bestehen, NICHT gedeckt. Wird ein Reisender von einer Reisewarnung überrascht, hilft der Schutzbrief natürlich nach Möglichkeiten.
Ich möchte aber nicht mehr verreisen – ist ein kostenfreies Storno bei Sicherheitsstufe 4 möglich?
In der Regel akzeptieren Pauschalreiseanbieter den kostenlosen Reiserücktritt ab Stufe 5 problemlos, bei Stufe 4 hängt das vom Einzelfall ab.
Nach dem Pauschalreisegesetz wird nicht auf die konkrete Reisewarnstufe abgestellt, sondern auf die erhebliche Beeinträchtigung, also auf die Unzumutbarkeit (bzw Unmöglichkeit) der Reise, wobei auch eine zeitliche und örtliche Nähe gegeben sein muss.
Ob eine Reise in ein Gebiet erheblich beeinträchtigt wird, hängt auch damit zusammen, welche Maßnahmen zum Reisezeitpunkt vor Ort gelten. So wird eine Maskenpflicht im öffentliche Raum oder im geschlossenen Raum die Reise wohl nicht erheblich beeinträchtigen. Wenn jedoch alle relevanten Sehenswürdigkeiten in der Stadt, die der Reisende besichtigen möchte, geschlossen sind, wird eine erhebliche Beeinträchtigung schon eher vorliegen.
Zudem kann es hilfreich sein, sich die Zahlen bzgl Covid-19-Fällen für die konkrete Urlaubsdestination anzusehen: Es mag sein, dass ein ganzes Land praktisch „coronafrei“ ist, aber die Covid-19 Fälle in einer bestimmten Stadt oder Region, wohin man reisen möchte, genau kurz vor Reisebeginn wieder ansteigen.
Nach Ansicht der EU-Kommission sind bei der Frage, ob ein kostenloses Storno durch den Reisenden wegen erheblicher Beeinträchtigung zulässig ist, auch individuelle Umstände des Reisenden zu berücksichtigen. Daher kann und sollte man in dem Fall, dass ein Reisender zur Risikogruppe zählt, eher mit dem Recht auf ein kostenfreies Storno argumentieren. Dies natürlich unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien wie der zeitlichen Nähe, also Abreise innerhalb der nächsten ca. 14 Tage); auch bei Sicherheitsstufe 4.
Was müssen Reisende bedenken, die sich in ein vom Virus stark betroffenes Gebiet begeben bzw. für welches eine Reisewarnung gilt?
Wer in ein vom Coronavirus besonders stark betroffenes Gebiet reist, geht abgesehen vom gesundheitlichen auch ein finanzielles Risiko ein. Werden Schutzmaßnahmen oder Hilfeleistungen (etwa eine Rückholaktion) durch österreichische Behörden für Reisende in diesem Gebiet nötig, drohen Regressforderungen.
§ 1 Abs 3 Konsulargebührengesetz sieht nämlich vor, dass Behörden bis zu 10.000 Euro pro Person zurückfordern können, wenn eine Rückholaktion für Reisende notwendig geworden ist, die sich ohne Notwendigkeit über eine Reisewarnung des Außenministeriums hinweggesetzt haben. Begibt sich ein Reisender grob schuldhaft in eine Situation, in welcher er die Hilfe der österreichischen Behörden braucht, - etwa weil sich die Lage nach seiner Ankunft am Zielort weiter verschärft hat - können bis zu 50.000 Euro zurückgefordert werden. Weitere Informationen zu den aktuell geltenden Reisewarnungen beim österreichischen Außenministerium.
Was bedeutet ein Einreiseverbot für meine Reise?
Hat man eine Pauschalreise in ein Land gebucht, für welches ein Einreiseverbot besteht und der Reisebeginn liegt innerhalb des Zeitraums für welchen das Einreiseverbot gilt, kann man kostenlos vom Vertrag zurücktreten, also: die Reise kostenlos stornieren.
Hat man als Individualreisender nur eine Unterkunft gebucht, gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Landes. Ob es einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Stornierung der Hotelbuchung gibt (wie nach österreichischer Rechtslage), kann man daher nicht generell sagen. Jedenfalls sollte man auch in diesem Fall rasch Kontakt mit dem Hotel aufnehmen – zumindest Kulanzlösungen sind oft möglich.
Von der Flugbuchung ist ein Rücktritt möglich, da ja der Flughafen vom österreichischen Passagier nicht betreten werden dürfte. In der Regel fallen wohl viele Flüge in der nächsten Zeit aus. Dann gelten die Passagierrechte für den Fall der Annullierung: Eine Umbuchung ist möglich (Achtung - es dürfen Bearbeitungsgebühren anfallen!) oder es werden die Ticketkosten ersetzt. Zusätzliche Ausgleichszahlungen hat die Airline in diesem Fall nicht zu leisten!
Kann ich meine Auslands-Reise kostenlos stornieren?
Wenn der Veranstalter die Pauschalreise absagt, dann erhalten Kunden jedenfalls ihr Geld zurück.
Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben grundsätzlich unabhängig von einer Reisewarnung des Außenministeriums dann das Recht, die Reise kostenfrei zu stornieren, wenn am Urlaubsort plötzlich Umstände auftreten, mit denen man nicht rechnen konnte, die sich nicht vermeiden ließen und welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung an das Reiseziel erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat man das Recht, die an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen zurückerstattet zu bekommen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
Das heißt, eine Reisewarnung des Außenministeriums – wie sie derzeit für viele Länder vorliegt - berechtigt jedenfalls zum kostenlosen Rücktritt vom Reisevertrag. Aber auch ohne diese Reisewarnung ist derzeit die Reise in die meisten Destinationen (auch im Inland) erheblich beeinträchtigt und ein kostenfreies Storno gerechtfertigt. Es besteht eine drastische Gesundheitsgefahr, nämlich am Virus zu erkranken (diese Gefahr ist für bestimmte Personengruppen sogar besonders immanent) bzw. dass jemand im Reiseumfeld am Virus erkrankt und man daher unter Quarantäne gestellt wird. Außerdem gibt es massive Einschränkungen im öffentlichen Leben und zahlreicher Touristenattraktionen (geschlossene Theater, Museen, Restaurants, Geschäfte… sowie Ausgangsbeschränkungen). Darüber hinaus rät das österreichische Außenministerium von nicht absolut dringenden Reisen ab.
Laut der Rechtsprechung der Gerichte der letzten Jahre ist ein kostenloses Storno einer Pauschalreise nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen. Liegt das Reiseziel nicht in der direkt betroffenen Krisenregion oder geht der Urlaub erst in einigen Wochen los, heißt es noch zuwarten und die Entwicklung beobachten.
Auch wenn die Gerichte erst in Zukunft zu den besonderen Umständen rund um die Corona-Pandemie Klarheit geben können, geht der ÖAMTC davon aus, dass Reisen, die in den nächsten paar Wochen starten und wo bereits jetzt absehbar ist, dass sich die Situation nicht verbessern wird, bereits jetzt kostenfrei storniert werden können (zB Fernreise im Jänner).
Auf ein kostenloses Storno von Pauschalreisen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt starten oder wo sich die Situation in mehr als 10 Tagen noch verbessern könnte, besteht daher zur Zeit noch kein Rechtsanspruch. Wer aber schon früher Klarheit zur Urlaubsplanung haben will und nicht bis zur sicheren Möglichkeit eines kostenfreien Stornos (ca. 2 Wochen vor Reisebeginn) zuwarten will, sollte mit dem Reiseveranstalter oder Reisebüro Kontakt aufnehmen und die Möglichkeit einer Umbuchung (siehe auch unten zum Thema Umbuchung) auf eine spätere Reise oder eben den vorzeitigen kostenfreien Rücktritt besprechen.
Achtung! Wenn Sie frühzeitig stornieren und Stornokosten bezahlen, dann können Sie die Stornokosten NICHT vom Veranstalter zurückfordern, falls später ein kostenloses Storno möglich wäre oder die Reise abgesagt wird!
Individualreisende haben generell kein Recht auf kostenfreies Storno – außer das Hotel liegt in einem Sperrgebiet und ist nicht erreichbar. Ist das Hotel allerdings erreichbar, aber man möchte nicht anreisen, bleibt der Individualreisende auf den Stornokosten sitzen (außer man findet eine gemeinsame Lösung mit dem Unterkunftgeber bzw in den AGB - auch einer Buchungsplattform - ist anderes vorgesehen).
Was gilt für Maturareisen?
Nachdem die Matura in Österreich verschoben wurde, kann auch in vielen Fällen die bereits gebuchte Maturareise nur später angetreten werden. Aus rechtlicher Sicht ist es entscheidend, ob es sich bei der Maturareise um eine Pauschalreise handelt oder ob eine Schulklasse ihre Maturareise selber organisiert hat.
- Sollte die Reise "in Eigenregie" geplant worden sein, wird es zum jetzigen Zeitpunkt eher keine Möglichkeit geben, die Reise kostenlos zu verschieben oder aufzulösen – dann kann man nur abwarten (ob z.B. der Flug ohnehin annulliert wird) oder auf Kulanz der Airline oder der Unterkunft hoffen. Dass es sich bei der Reise um eine Maturareise handelt, war in diesen Fällen nicht Teil des Vertrages und den Vertragspartnern nicht bewusst. Wenn also aufgrund der Maturaverschiebung die Reise nicht wie geplant antreten werden kann, ist das bei individuell gebuchter Reise eigenes Risiko. Das betrifft sowohl Flug- und Hotelbuchungen, aber auch Pauschalreisen, die abseits von den deklarierten Maturareiseveranstaltern selbst gebucht wurden.
- Wurde die Reise über einen speziellen Maturareiseveranstalter gebucht, sollte man rasch mit diesem Kontakt aufnehmen und nach möglichen Lösungen fragen. Der Zweck der Reise, nämlich die "Feier nach der Matura", ist dem Veranstalter bekannt – so wurde das Reiseangebot beworben und ist entsprechend Vertragsinhalt. Wird die Matura verschoben, haben es aus nicht die Schüler zu verantworten, dass die Reise nicht wie geplant stattfinden kann.
Achtung SUMMER-Splash: Insolvenz des Maturareise-Veranstalters „Splashline“ - so bekommen Kunden ihr Geld zurück. Mehr Infos dazu.
Muss ich den Reisepreis vollständig bezahlen, obwohl die Reise sehr wahrscheinlich nicht stattfindet?
Bei Pauschalreisen, wenn also etwa Flug und Hotel gemeinsam gebucht worden sind, dürfen vom Veranstalter Zahlungen, die 20 Prozent des Reisepreises übersteigen, frühestens 20 Tage vor Reiseantritt angenommen werden. Nur, wenn der Veranstalter eine unbeschränkte Insolvenzabsicherung abgeschlossen hat, ist er davon ausgenommen. Ob das beim jeweiligen Unternehmen der Fall ist, kann über das Gewerbeinformationssystem Austria (www.gisa.gv.at) für das jeweilige Unternehmen kostenlos abgefragt werden.
Obwohl die vollständige Bezahlung des Reisepreises mehr als 20 Tage vor Reiseantritt also in Ausnahmefällen rechtlich möglich ist, ist eine vollständige Bezahlung des Reisepreises kritisch: Aufgrund der aktuellen Situation wird es immer wahrscheinlicher, dass viele Reisen im ersten Halbjahr 2021 undurchführbar sein werden.
Wenn der Veranstalter seine Leistung jedoch nicht erbringen kann, kann man als Kunde selbstverständlich kostenlos stornieren und erhält sein Geld zurück.
Alle bezahlten Beträge müssen dann ohnedies refundiert werden. Für die betroffenen Kunden ist diese Situation jedenfalls schwierig: Zahlen sie den Restbetrag nicht, besteht die Gefahr, dass der Veranstalter dies als Nichterfüllung des Vertrages betrachtet. Zahlen sie doch, müssen sie unter Umständen monatelang auf eine Rückzahlung warten oder es wird überhaupt versucht, Kunden mit Gutscheinen zu entschädigen.
Ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Veranstalter insolvent wird, dann kann man die Restzahlung unter Umständen verweigern.
Die ÖAMTC Juristen empfehlen - sofern die Zahlung des gesamten Preises mehr als 20 Tage vor Reiseantritt überhaupt rechtlich gedeckt ist - mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen, um im gemeinsamen Gespräch zumindest einen Aufschub der Restzahlung zu erreichen.
Vor einem übereilten Reiserücktritt warnt der ÖAMTC: Die Veranstalter könnten in diesem Fall auf Stornogebühren beharren, selbst wenn später die Reise doch abgesagt werden muss.
Muss ich jetzt noch eine Anzahlung für eine bevorstehende Reise leisten?
Grundsätzlich sind Kunden nach den meisten vertraglichen Regelungen zur Zahlung verpflichtet, solange die Reise nicht von ihrer Seite storniert oder vom Veranstalter abgesagt wurde. Wenn die Reise kostenfrei storniert werden kann, erhalten Sie ohnehin Ihr Geld retour. Nehmen Sie mit dem Reiseveranstalter Kontakt auf und besprechen Sie, ob Sie die Anzahlung leisten müssen oder noch zuwarten können.
Ich habe das Recht, meine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren: Muss ich einen Gutschein des Reiseveranstalters akzeptieren oder kriege ich in jedem Fall mein bereits bezahltes Geld zurück?
Nach dem Pauschalreisegesetz haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen. Auch wenn derzeit aufgrund des wirtschaftlichen Drucks Gutscheine statt einer Rückzahlung angeboten werden, muss man derzeit davon abraten, einen Gutschein zu akzeptieren, da nach derzeitiger Rechtslage Kunden im Konkursfall auf dem Gutschein-Wert sitzen bleiben.
Die dringende Forderung des ÖAMTC an die Regierung wurde noch nicht umgesetzt: Wenn rechtlich klargestellt wird, dass in Österreich auch die Reisegutscheine im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind und somit Kunden das Geld für den Gutschein zurückerstattet bekommen, dann könnte ein Gutschein ohne Bedenken angenommen werden. Dies würde eine win-win-Situation für Reisende und die Branche bedeuten.
Mir wurde angeboten bzw. ich werde gedrängt, meinen bald stattfindenden Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt (z.B. im Herbst) umzubuchen. Muss oder soll ich die Umbuchung akzeptieren?
Die ÖAMTC-Juristen raten davon ab, einer Umbuchung zuzustimmen. Wenn nämlich zum Zeitpunkt des (Um-)Buchens ein bestimmter Umstand schon bekannt war, dann ist ein kostenfreies Stornieren des späteren Urlaubs durch den Kunden nicht mehr möglich. Das Argument könnte also lauten: man wusste bereits im Frühling 2021, dass die Corona-Einschränkungen auch noch im Sommer 2021 bestehen könnten. Ein kostenfreies Storno wäre dann nur wegen NEUER außergewöhnlicher Umstände möglich (z.B. einer Naturkatastrophe am Urlaubsort).
Wenn Sie jedoch gerne einer Umbuchung zustimmen möchten, dann sollten Sie sich vor der Umbuchung schriftlich vom Veranstalter eine Zusicherung geben lassen, dass er - auch wenn sich die Umstände im Herbst nicht geändert haben - trotzdem ein kostenloses Storno oder eine neuerliche Umbuchung zulassen wird.
Soll ich ein „Kulanzangebot“ des Reiseveranstalters annehmen?
Bei Pauschalreisen besteht aufgrund der aktuellen Situation in vielen Fällen das Recht des Reisenden, die Reise ohne finanzielle Nachteile zu stornieren, allerdings erst relativ knapp vor Reiseantritt (siehe oben unter „Kann ich meine Auslands-Reise kostenlos stornieren?“).
In derartigen Fällen könnten sich „Kulanzangebote“ von Reiseveranstaltern, etwa was niedrigere Stornogebühren anbelangt, als nachteilig für die Reisenden herausstellen, etwa weil damit zusätzliche Kosten anfallen. Darüber hinaus hängen derartige Angebote von den jeweiligen Vertragsbedingungen ab und sollten im Zweifelsfall – gerade dann, wenn vom Veranstalter kurze Fristen für eine Zustimmung gesetzt werden – juristisch geprüft werden.
Wenn ich in der jetzigen Situation eine Reise für zB Pfingsten 2021 buche, welches rechtliche Risiko besteht dann?
Es könnte sein, dass diese Reise vom Veranstalter abgesagt werden muss. Dann erhalten Sie die bereits geleisteten Zahlungen zurück. Wenn Sie als Kunde jedoch kurz vor der Reise doch nicht verreisen möchten, weil z.B. im Reiseland die Corona-Erkrankungen nach wie vor vorkommen und daher Einschränkungen am Urlaubsort gelten, dann ist das eventuell nicht möglich:
Wenn nämlich zum Zeitpunkt der Reisebuchung ein bestimmter Umstand schon bekannt war, dann ist ein kostenfreies Stornieren durch den Kunden nicht mehr möglich. Das Argument könnte also lauten: man musste bereits zum Zeitpunkt der Buchung damit rechnen, dass die Corona-Pandemie weiter grassieren könnte. Ein kostenfreies Storno wäre dann nur wegen NEUER außergewöhnlicher Umstände möglich (z.B. nach einer Naturkatastrophe am Urlaubsort)
Wenn Sie jedoch unbedingt jetzt eine Reise buchen wollen, dann besprechen Sie mit dem Veranstalter die Möglichkeit einer schriftlichen Zusicherung, dass dieser Urlaub kostenlos storniert werden kann (auch wegen „Corona“).
Was gilt, wenn ich nur eine Unterkunft gebucht habe? Kann ich kostenfrei stornieren?
Der Beherbergungsvertrag mit einer Unterkunft im Inland kann in der derzeitigen Situation oft kostenlos storniert werden. Würden Sie erst in einigen Wochen im Hotel nächtigen, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit der Unterkunft auf. Klären Sie, ob Gäste beherbergt werden oder besprechen Sie die Möglichkeiten eines Gutscheins oder einer Umbuchung.
Im Ausland besteht das Recht eine Hotelbuchung kostenlos zu stornieren nicht unbedingt, da das Recht des jeweiligen Staates gilt, in dem die Unterkunft liegt. Kontaktieren Sie das Hotel und besprechen Sie die Möglichkeiten einer kostenfreien Stornierung oder – wenn für Sie akzeptabel – die Ausstellung eines Gutscheins.
Was soll ich tun, wenn ich mein Hotel nicht erreichen kann, z.B. weil der Flug annulliert wurde oder ich nicht einreisen darf?
Es kommt darauf an, ob die Reise als Pauschalreise oder individuell gebucht wurde.
Pauschalreisende sollten sich mit ihrem Reiseveranstalter in Verbindung setzen – dieser muss sich um eine alternative Anreise oder überhaupt um eine andere Reise kümmern.
Individualreisende sollten rasch Kontakt mit dem Hotel aufnehmen und eine Kulanzlösung anstreben. Nicht überall hat man wie in Österreich das Recht, kostenfrei zu stornieren.
Was gilt, wenn ich eine Unterkunft über AirbnB oder eine Vermittungsplattform wie booking.com gebucht habe?
Wenden Sie sich an die Vermittler.
Hier finden Sie dazu aktuelle Informationen
Kann ich mein Flugticket kostenlose annullieren, wenn zwar der Flug/ die Bahnreise durchgeführt wird aber vor Ort eine Reisewarnung gilt?
Wenn Sie nur den Flug gebucht haben (und nicht als Teil einer Pauschalreise), ist eine kostenfreie Stornierung des Tickets nicht sicher. Sie haben dann die sichere und – weitgehend – pünktliche Beförderung an die gewünschte Destination gebucht, aber nicht den problemlosen Aufenthalt vor Ort.
Tipp: Kontaktieren Sie Ihr Transportunternehmen und fragen Sie, ob ein kostenloses Storno möglich ist. Wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung gilt, weil das Reiseziel sehr stark vom Virus betroffen ist, können Sie damit argumentieren: Wenden Sie ein, dass Sie bereits das Verlassen des Flugzeuges oder des Zuges als unzumutbar empfinden und die Grundlage des Vertrages daher weggefallen sei.
Was soll ich tun, wenn mein Flug annulliert wird?
Aufgrund der Situation der weltweiten COVID 19- Pandemie sehen sich Fluglinien gezwungen, Flüge zu streichen.
Nach den EU-Fluggastrechten können Passagiere im Fall einer Annullierung den bereits gebuchten Flug kostenfrei umbuchen oder es werden die Ticketkosten rückerstattet.
Ob den Flugpassagieren allerdings darüber hinausgehende Ausgleichszahlungen zustehen, ist fraglich bzw. im Einzelfall zu prüfen:
- Zum einen entgeht die Airline der Pflicht der Ausgleichszahlung, wenn sie die Passagiere nachweislich mehr als zwei Wochen vor dem Flugdatum persönlich über die Annullierung informiert hat.
- Außerdem sind keine Ausgleichszahlungen fällig, wenn die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände muss das Luftfahrtunternehmen wiederum nachweisen, beispielsweise anhand von Ereignismeldungen. Ob die Corona-Epidemie allein als "außergewöhnlicher" Umstand gilt, ist aber sehr fraglich. Dass sich das Virus mittlerweile weltweit verbreitet, bedeutet noch nicht, dass die Airline sich generell für jeden Flugausfall damit entschuldigen kann.
Kurz zusammengefasst: Die Airline wird sich unter Berufung auf "außergewöhnliche" Umstände von der Ausgleichszahlung befreien können, wenn der Flug in ein betroffenes Gebiet führt, für das eventuell sogar eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt oder gar der anzufliegende Flughafen gesperrt ist und trotz der Bemühungen der Airline keine Alternative möglich war. Wirtschaftliche Überlegungen der Airline sind jedenfalls kein Grund für einen Entfall der Ausgleichszahlungsverpflichtung.
Dieselben Rechte gelten auch für Passagiere, die von gestrichenen Bahnreisen sowie annullierten Linienbusfahrten, bei welchen die Strecke über 250 km lang ist, betroffen sind.
ACHTUNG: Von den zuvor genannten Rechten auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises kann der Fluggast allerdings keinen Gebrauch machen, wenn er von sich aus den Flug storniert.
Was tun, wenn die Fluglinie die Rückerstattung nach annullierten Flügen verzögert? Mehr Infos dazu.
Soll ich von der Fluglinie einen Gutschein annehmen, wenn mein Flug annulliert wurde?
Nein. Sie haben das Recht, die Ticketkosten erstattet zu bekommen. Für Airlines gibt es keine Insolvenzabsicherung. Wenn also die Fluglinie pleite geht, erhalten Sie weder die Ticketkosten noch den Wert des Gutscheins retour. Weitere Infos finden Sie hier.
Was gilt für Kreuzfahrten?
Kreuzfahrten gelten als Pauschalreisen.
Auch hier ist der erste Ansprechpartner der Reiseveranstalter. Ein kostenloses Storno der Kreuzfahrt ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Reiseverlauf durch unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände derart beeinträchtigt wird, dass eine Gefahr besteht, die über das Lebensrisiko hinausgeht. Findet die Kreuzfahrt erst in einigen Wochen statt, hat man noch keinen Rechtsanspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Eine solche ist erst kurz vor Reisebeginn (idR ca. 10 Tage vorher) möglich oder wenn man schon sicher sagen kann, dass die Reise nicht stattfinden wird. Es empfiehlt sich aber, bereits frühzeitig mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen. Allenfalls findet man gemeinsam eine Alternative oder eine Kulanzlösung.
Hier finden Sie eine von den ÖAMTC-Juristen bereitgestellte Muster-Rücktrittserklärung.
Welche Rechte habe ich, wenn am Urlaubsort das Virus ausbricht?
Wer im Urlaub vom Ausbruch des Coronavirus überrascht wird und seine Pauschalreise daher frühzeitig abbrechen muss, wendet sich am besten an seinen Reiseveranstalter – dieser muss den Rücktransport organisieren und zahlen. Individualreisende sind hingegen auf sich allein gestellt und können nur auf eigene Faust die Rückreise organisieren.
Urlaub in Österreich
Fragen und Antworten rund um Reiserecht und Reisestorno zum Urlaub in Österreich
Kann ich ohne Bedenken einen Urlaub in Österreich buchen?
Seit 17.11.2020 haben Beherbergungsbetriebe in Österreich geschlossen. Auch Sehenswürdigkeiten, Schwimmbäder und Freizeitanlagen haben geschlossen. Urlaub in Österreich ist daher derzeit nur unter großen Einschränkungen möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie beim Österreichischen Tourismusministerium oder beim Österreichischen Tourismus Portal.
Bei einer Buchung sollte jedenfalls individuell mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbart werden, dass "coronabedingt" bis kurz vor der Anreise kostenfreistorniert werden kann.
Was mache ich, wenn ich von einer behördlichen Quarantäne während des Urlaubs betroffen bin?
Das Risiko, dass neuerlich eine behördliche Quarantäne an bestimmten Orten Österreichs verhängt wird, ist zwar momentan als eher gering einzuschätzen - dennoch besteht diese Gefahr bei einem Anstieg der Infektionszahlen in einem Gebiet. Wer in diesem Fall die Kosten für die zusätzlichen unfreiwilligen Nächte im Hotel trägt, hängt auch davon ab, ob man die Reise pauschal oder individuell gebucht hat. Hat der Hotelgast eine Pauschalreise gebucht (in Kombination mit der Anreise oder mit Zusatzleistungen wie z. B. Konzerttickets), übernimmt in der Regel der Reiseveranstalter die Kosten für einen Zeitraum von maximal drei Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage zur Kostenübernahme für einen unfreiwilligen längeren Aufenthalt, wenn man nur das Hotel gebucht hat. Dann sind die Kosten für eine "Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen" gemäß österreichischem Epidemiegesetz zwar vom Bund zu tragen. Doch für welchen Personenkreis und welche Kosten genau (z.B. nur Nächtigung oder auch Verpflegung) das gilt, ist mangels Judikatur noch nicht geklärt. Wer also von der Unterkunft aufgefordert wird, die Mehrkosten für die Quarantäne-Zeit zu begleichen, sollte auf der Rechnung den Vermerk "Bezahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung" hinzufügen.
Was soll ich bedenken, wenn ich eine Unterkunft in Österreich buche?
Der Vorteil ist, dass im Streitfall österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
Achten Sie darauf, sicherheitshalber einen Buchungstarif zu wählen, der bis zuletzt storniert werden kann oder vereinbaren Sie mit der Unterkunft, dass Sie bis knapp vor der Anreise stornieren dürfen. Anzahlungen sollten insolvenzgeschützt sein.
Wer den Urlaub 2021 ohne Risiko planen und verbringen möchte, der sollte mit der Buchung noch zuwarten und eher spontan entscheiden, wie und wo man die Ferien verbringen möchte oder dezitiert vereinbaren, dass eine Stornierung coronabedingt bis kurz der Anreise möglich ist.
Soll ich einen Urlaub in Österreich besser direkt bei der Unterkunft oder im Reisebüro buchen?
Auch in Österreich sind Pauschalreisende besser geschützt. Wenn Sie also in Österreich z.B. Anreise und Unterkunft oder Unterkunft gemeinsam z.B. mit anderen Leistungen wie einem Mietwagen, Eintritt zu Sehenswürdigkeiten, Schiliftkarten etc. gebucht haben, dann ist der Veranstalter für das Gelingen der Reise verantwortlich.
Wenn Sie direkt bei der Unterkunft buchen, achten Sie auf die Anzahlungs- und Stornobedingungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (im Folgenden „AGBH 2006“)
Bis wann kann ich eine Unterkunft kostenlos stornieren?
Wurde mit der Unterkunft keine spezielle Regelung getroffen, dann gelten die Bestimmungen des § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGBH 2006:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Wenn jedoch der Gast am Tag der Anreise nicht in die Unterkunft kommen kann, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. Naturkatastrophen wie extremer Schneefall, Hochwasser etc. oder eben durch Ausgangsbeschränkungen oder Quarantäne-Maßnahmen wie zuletzt nach der COVID 19-Verordnung) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
Wenn umgekehrt die Unterkunft nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarten Leistung laut Beherbergungsvertrag zu bieten – was für die Dauer des Betretungsverbots der Fall ist – dann können weder Entgelt noch Stornogebühren vom Gast verlangt werden.
Hilft mir eine Stornoversicherung?
Eine Reise-Stornoversicherung deckt die Kosten idR nur, wenn der Gast z.B. aufgrund einer Erkrankung nicht anreisen kann.
Allerdings übernimmt der ÖAMTC- Schutzbrief für Ausflüge und Urlaube bis 30.4.2021 im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Inhaber und die mitreisenden geschützten Personen – für bis zu 14 Übernachtungen (maximal 70 Euro pro Person und Nächtigung).
Wieviel muss, wieviel soll ich anzahlen?
Laut den Bedingungen AGHB muss der Gast spätestens 7 Tage vor der Anreise eine Anzahlung leisten. Man kann jedoch mit jeder Unterkunft eine individuelle Vereinbarung treffen.
Wichtige Links und Kontaktadressen
Weitere wichtige Links und Kontaktadressen
- Generelle Informationen zu Covid 19 sowie den Maßnahmen in Österreich finden Sie auf den Homepages des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.
- AGES Corona-Hotline unter 0800 555 621: Informationen zu Übertragung, Symptomen und Vorbeugung (24 Stunden besetzt)
- Wenn Sie Symptome aufweisen, dann rufen Sie die telefonische Gesundheitsberatung unter 1450
- REISEWARNUNGEN des österreichischen Außenministeriums finden Sie hier.
- Bei Fragen zum Reiserecht und Reisestorno steht ÖAMTC-Mitgliedern die ÖAMTC Rechtsberatung zur Verfügung – im Notfall rund um die Uhr und auch am Wochenende unter der Nummer der Schutzbrief-Nothilfe unter +43 (1) 25 120 00.
ÖAMTC-Schutzbrief übernimmt Übernachtungskosten bei Quarantänefällen
In der Coronavirus-Krise hat der Mobilitätsclub rasch reagiert und sein Leistungs-Portfolio für Reisen innerhalb Österreichs noch einmal erweitert: Wird während des Urlaubs in Österreich eine behördliche Quarantäne im Urlaubsort verhängt und die Heimreise kann nicht wie geplant angetreten werden, sind Schutzbrief-Inhaber auf der sicheren Seite: Der Schutzbrief übernimmt für Ausflüge und Urlaube bis 30. April 2021 die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Inhaber und die mitreisenden geschützten Personen - für bis zu 14 Übernachtungen (maximal 70 Euro pro Person und Nächtigung). Dies gilt für alle geschützten Personen, auch wenn sie getrennt und nicht mit dem Auto verreisen und auch dann, wenn sie selbst infiziert sein sollten. Die Kostenübernahme kommt zum Tragen, sofern keine andere Stelle (z.B. Reiseveranstalter oder Bund) dazu verpflichtet ist – gegebenenfalls werden die Kosten aber zwischenzeitlich durch den Schutzbrief übernommen, bis eine andere Stelle diese auszahlt.
Übrigens: Der Schutzbrief deckt auch die Kosten für einen Test auf eine Covid-19-Infektion, wenn durch ein negatives Ergebnis eine behördlich genehmigte Ausreise aus einem abgesperrten Gebiet ermöglicht wird.

Schutzbrief-Sonderleistung …
