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DruckenFAQs der Club-Juristen zum Reisen
Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Die ÖAMTC-Juristen haben die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengestellt:
Vieles hat sich durch die Pandemie verändert – die Reiselust ist 2022 aber wieder besonders groß und viele Länder lockern die Einreisebestimmungen. Mit Einschränkungen vor Ort ist aber wohl auch in diesem Sommer noch zu rechnen. Darüber hinaus erwartet die Reisebranche allgemein höhere Preise aufgrund steigender Energiekosten.
Seitens des Österreichischen Außenministeriums wird wegen der Corona-Pandemie weiterhin von nicht notwendigen Reisen abgeraten. Informationen zu den aktuellen Reisewarnungen findet Sie auf der Seite des Außenministeriums.
Die Coronamaßnahmen am Urlaubsort können sich nicht nur schnell ändern, sondern sich auch innerhalb eines Landes unterscheiden. Informieren Sie sich daher kurz vor Reiseantritt über die Bestimmungen vor Ort, zur Einreise und Rückkehr nach Österreich, am besten beim immer tagesaktuellen ÖAMTC Urlaubsservice.
Urlaub im Ausland
Fragen und Antworten rund um Reiserecht und Reisestorno zum Urlaub im Ausland
Tipp! Bevor Sie ins Ausland reisen, nutzen Sie unbedingt die Möglichkeit der Reiseregistrierung des Außenministeriums, damit man Sie im Notfall erreichen kann.
Worauf soll ich bei einer Reisebuchung heuer besonders achten?
Pauschalreisen sind rechtlich besser abgesichert:
- Eine Pauschalreise "schützt" eine Pauschalreise vor plötzlich stark erhöhten Urlaubspreisen.
- Reisende haben einen Ansprechpartner.
- An- und Restzahlungen sind klar vorgegeben.
- Den Veranstalter treffen Informations- und Unterstützungsverpflichtungen.
- Im Fall der Insolvenz eines Leistungserbringers besteht kein finanzielles Risiko für Reisende.
Finanzielle Überraschungen vermeiden:
Worauf sich Reisende wohl einstellen müssen: Der Sommerurlaub 2022 wird aufgrund steigender Sprit- und Kerosinpreise teurer. Auch bei Unterkünften kann es durch höhere Betriebskosten zu steigenden Preisen kommen. Früher gebuchte Pauschalreisen mit Fixpreis bieten finanzielle Sicherheit.
Stornobedingen bei der Buchung klären:
Je näher die Reise rückt, desto höher sind grundsätzlich die Stornokosten. Ein kostenfreies Stornieren der Reise ist nur durch neue, außergewöhnliche Umstände, wie z. B. Naturkatastrophen am Urlaubsort, möglich – die Corona-Pandemie zählt heuer wohl nicht mehr als neuer Umstand. Daher kann es sinnvoll sein, bei der Buchung die Stornobedingungen genau zu hinterfragen und gegebenenfalls schriftlich vom Veranstalter bestätigen zu lassen.
An Versicherungspaket denken:
Eine rechtzeitig abgeschlossene Reiserücktritts- oder Stornoversicherung übernimmt die Kosten für eine nicht angetretene Reise dann, wenn ein versicherter Grund vorliegt, wie eine unerwartete Erkrankung.
Airlines und Reiseveranstalter sprechen von höheren Kosten für den heurigen Urlaub. Kann ich teure Überraschungen vermeiden?
Der Sommerurlaub 2022 wird aufgrund steigender Sprit- und Kerosinpreise teurer. Auch bei Unterkünften kann es durch höhere Betriebskosten zu steigenden Preisen kommen.
Früher gebuchte Pauschalreisen mit Fixpreis bieten finanzielle Sicherheit.
Bei Reisepaketen, die Flug und Unterkunft beinhalten, sind Preiserhöhungen zwar möglich, allerdings nur
- bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn
- und nur wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist und umgekehrt auch Preissenkungen weitergegeben werden.
- Man muss über die Gründe für die Preiserhöhung klar und verständlich schriftlich informiert werden.
- Die Preisänderung darf nur aus bestimmten Gründen erfolgen (zB wegen steigender Energiepreise, Steuern oder Wechselkursen).
Wird die Reise um mehr als acht Prozent teurer, hat man das Recht, kostenlos von der Reise zurücktreten und alle bereits geleisteten Zahlungen retourniert zu erhalten. Oder man nimmt ein anders Angebot vom Veranstalter an.
Achtung: Äußert man sich nicht innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist, gilt die Preiserhöhung als angenommen.
Auch individuell gekaufte Ticketpreise für Flüge können nicht einfach und ohne Zustimmung des Fluggastes nachträglich erhöht werden. Das ist nur möglich, wenn sich die Airline eine Preiserhöhung vertraglich vorbehalten hat.
Individualreise vs Pauschalreise - die Unterschiede kurz zusammengefasst:
Vorteile einer Pauschalreise:
- Eine Ansprechperson
- Fixpreis - Teuerungen sind nur in engem gesetzlichen Rahmen möglich (Siehe oben)
- Umfassende Information im Vorhinein, Unterstützungsverpflichtung des Veranstalters vor Ort
- klare Vorgaben für An- und Restzahlung
- Kostenfreies Rücktrittsrecht des Reisenden bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen
- Finanzielle Absicherung im Falle der Insolvenz eines Leistungserbringers
- Ansprüche, wenn Urlaub nicht wie geplant und versprochen verläuft
Vorteile einer Individualreise:
- individuell zusammenstellbar nach eigenen Wünschen
- mehr Flexibilität
Muss ich eine Anzahlung für eine bevorstehende Reise leisten?
Grundsätzlich sind Kunden nach den meisten vertraglichen Regelungen zur Zahlung verpflichtet, solange die Reise nicht von Ihrer Seite storniert oder vom Veranstalter abgesagt wurde.
Wenn die Reise kostenfrei storniert werden kann, erhalten Sie ohnehin Ihr Geld retour. Nehmen Sie mit dem Reiseveranstalter Kontakt auf und besprechen Sie, ob Sie die Anzahlung leisten müssen oder noch zuwarten können.
Wann kann ich meine Reise kostenlos stornieren?
Kunden, die eine Pauschalreise gebucht haben, haben grundsätzlich unabhängig von einer Reisewarnung des Außenministeriums dann das Recht, die Reise kostenfrei zu stornieren, wenn am Urlaubsort plötzlich Umstände auftreten, mit denen man nicht rechnen konnte, die sich nicht vermeiden ließen und welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung an das Reiseziel erheblich beeinträchtigen. In diesem Fall hat man das Recht, die an den Reiseveranstalter geleisteten Zahlungen zurückerstattet zu bekommen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
Nachdem die Corona-Pandemie derzeit leider nicht mehr als "unvorhersehbar" gilt, ist es eventuell schwieriger, ein kostenloses Storno durchzusetzen. Es müssten uE schon neue, unvorhersehbare Verschlechterungen für den Reisenden hinzukommen.
Laut der Rechtsprechung der Gerichte der letzten Jahre ist ein kostenloses Storno einer Pauschalreise nur dann möglich, wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinander liegen. Liegt das Reiseziel nicht in der direkt betroffenen Krisenregion oder geht der Urlaub erst in einigen Wochen los, heißt es noch zuwarten und die Entwicklung beobachten.
Achtung! Wenn Sie frühzeitig stornieren und Stornokosten bezahlen, dann können Sie die Stornokosten NICHT vom Veranstalter zurückfordern, falls später ein kostenloses Storno möglich wäre oder die Reise abgesagt wird!
Individualreisende haben generell kein Recht auf kostenfreies Storno– außer es liegen spezielle Stornobedingungen vor oder man hat spezielle Stornobedingungen vereinbart oder das Hotel liegt in einem Sperrgebiet und ist nicht erreichbar.
Wichtig für die Frage, ob ein kostenloses Storno einer Pauschalreise möglich ist, ist der Zeitpunkt des geplanten Reiseantritts. Ist der Urlaub erst für Sommer gebucht, gilt es (für ein kostenloses Storno aufgrund des Pauschalreisegesetzes) noch abzuwarten.
Jedenfalls empfiehlt sich ein Blick in die konkreten Stornobedingungen für Ihre Reise: Sehr viele Reiseveranstalter bieten sehr kulante kostenlose Stornomöglichkeiten bis knapp vor der Reise.
Außerdem haben viele Reisende eine Stornoversicherung abgeschlossen. Lesen Sie genau in Ihren konkreten Stornobedingungen nach, welche Möglichkeiten Sie derzeit haben.
Kurz zusammengefasst gilt:
Wenn die Pauschalreise unmittelbar bevorsteht und die Situation am Urlaubsort nicht wesentlich anders ist als zum Zeitpunkt der Buchung, dann ist aus unserer Sicht ein kostenloses Storno der Reise eher nicht möglich.
Wenn man jedoch in das betreffende Land zur Zeit nicht einreisen darf, dann sehen wir eher die Möglichkeit, den Urlaub kostenlos zu stornieren.
Nehmen Sie in jedem Fall Kontakt mit dem Reiseveranstalter/Reisebüro auf.
Wann hilft eine Reisestornoversicherung?
Eine rechtzeitig abgeschlossene Reiserücktritts- oder Stornoversicherung übernimmt die Kosten für eine nicht angetretene Reise nur dann, wenn ein versicherter Grund vorliegt, wie zB eine unerwartete Erkrankung.
Viele Reiseversicherer decken zur Zeit die Kosten eines Reiseabbruchs oder einer Stornierung derzeit, wenn eine:r der Reisenden an Covid-19 erkrankt, eine im selben Haushalt lebende Person erkrankt und die Anwesenheit des/der Reisenden nötig ist oder wenn eine Quarantäne verordnet wird.
Will man aber die Reise aufgrund steigender Fallzahlen, aus Angst vor Erkrankung oder wegen strenger Maßnahmen vor Ort nicht mehr antreten, hilft eine Versicherung nicht und man muss die Stornokosten selbst tragen.
Reisewarnungen des Außenministeriums sind in der Regel kein Stornogrund laut Versicherungsvertrag und damit kein Versicherungsfall für den Reisestornoschutz. Bei einer offiziellen Reisewarnung besteht aber oft ein kostenloses Reise-Rücktrittsrecht nach dem Pauschalreisegesetz.
Ob coronabedingte Behandlungskosten im Ausland gedeckt sind, hängt von der Formulierung in Ihrem Reiseversicherungsvertrag ab.
Bei Fragen zur Leistungsablehnung durch Ihre Reiseversicherung, können sich ÖAMTC-Mitglieder kostenlos an die Rechtsberatung des Clubs wenden.
Wie erfahre ich, wie die Corona-Situation an meinem Reiseziel ist?
Antworten dazu gibt Ihnen Ihr Reiseveranstalter, Ihr Reisebüro oder – wenn Sie nur einen Flug gebucht haben – Ihre Fluglinie.
Einen Überblick über die Regionen, in die man zur Zeit besser nicht reisen sollte, finden Sie auch auf der Seite der Reisewarnungen des Außenministeriums.
Weitere Informationen zur Reiseplanung sowie zu Einreisebestimmungen finden Sie hier.
Was bedeutet ein hohes Sicherheitsrisiko bzw eine Reisewarnung für meine Reise?
Ein "hohes Sicherheitsrisiko" entspricht der Stufe 4 der 6-teiligen Sicherheitsstufen. Bei Stufe 4 rät der Außenminister von nicht unbedingt notwendigen Reisen in das jeweilige Land ab.
Darüber hinaus bedeuten die Sicherheitsstufe 5, dass eine partielle Reisewarnung für das jeweilige Land besteht ("vor Reisen in dieses Gebiet wird gewarnt") bzw bei Sicherheitsstufe 6 (= höchste Sicherheitsstufe), dass generell eine Reisewarnung besteht. COVID-19-bedingt wird auf dieser Stufe vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen, einschließlich Urlaubs- und Familienbesuchsreisen, in dieses Land gewarnt.
Bei den Sicherheitsstufen 5 und 6 sollten Österreicherinnen und Österreicher, die sich derzeit in diesem Gebiet aufhalten, die zuständige österreichischen Vertretungsbehörde bzw. die nächstgelegene Vertretung eines EU-Mitgliedstaates kontaktieren bzw die in diesem Gebiet lebenden Österreicherinnen und Österreicher sollten das Land verlassen.
Was bedeutet die Sicherheitsstufe 4 für meine Reise? Darf ich verreisen?
Das Außenministerium rät zwar aus Sicherheitsgründen vor nicht unbedingt notwendigen Reisen ab, aber grundsätzlich darf man in ein Land mit Sicherheitsstufe 4 reisen.
Informationen zu arbeitsrechtlichen Fragen in diesem Zusammenhang finden Sie im Handbuch des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.
Allgemeine versicherungsrechtliche Konsequenzen (zB bezüglich Unfall-, Haftpflicht- oder Kaskoversicherung) gibt es zwar nicht ABER Reiseversicherungsverträge sollten unbedingt extra genau durchgesehen werden (im Bezug auf etwaige Rückholungen oder Unterstützungen im Krankheitsfall).
ÖAMTC-Schutzbrief-Schutz besteht bei Abreise in Länder bis Stufe 4. Leistungen für Länder mit Reisewarnung (= Stufen 5 + 6) sind, sofern die Warnungen bei Abreise bestehen, NICHT gedeckt. Wird ein Reisender von einer Reisewarnung überrascht, hilft der Schutzbrief natürlich nach Möglichkeiten.
Was müssen Reisende bedenken, die in ein Gebiet reisen, für das eine Reisewarnung gilt?
Das Außenministerium spricht in der Regel Reisewarnungen nur in besonderen Krisensituationen aus (z.B. kriegs- oder bürgerkriegsähnliche Situation in einem Land sowie Epidemien), wenn eine generelle Gefährdung für Leib und Leben besteht.
Wer in ein Land reist, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde geht abgesehen vom persönlichen auch ein finanzielles Risiko ein. Werden Schutzmaßnahmen oder Hilfeleistungen (etwa eine Rückholaktion) durch österreichische Behörden für Reisende in diesem Gebiet nötig, drohen Regressforderungen.
§ 1 Abs 3 Konsulargebührengesetz sieht nämlich vor, dass Behörden bis zu 10.000 Euro pro Person zurückfordern können, wenn eine Rückholaktion für Reisende notwendig geworden ist, die sich ohne Notwendigkeit über eine Reisewarnung des Außenministeriums hinweggesetzt haben. Begibt sich ein Reisender grob schuldhaft in eine Situation, in welcher er die Hilfe der österreichischen Behörden braucht, - etwa weil sich die Lage nach seiner Ankunft am Zielort weiter verschärft hat - können bis zu 50.000 Euro zurückgefordert werden. Weitere Informationen zu den aktuell geltenden Reisewarnungen beim österreichischen Außenministerium.
Was bedeutet ein Einreiseverbot für meine Reise?
Hat man eine Pauschalreise in ein Land gebucht, für welches ein Einreiseverbot besteht und der Reisebeginn liegt innerhalb des Zeitraums für welchen das Einreiseverbot gilt, kann man kostenlos vom Vertrag zurücktreten, also: die Reise kostenlos stornieren.
Hat man als Individualreisender nur eine Unterkunft gebucht, gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Landes. Ob es einen Rechtsanspruch auf eine kostenlose Stornierung der Hotelbuchung gibt (wie nach österreichischer Rechtslage), kann man daher nicht generell sagen. Jedenfalls sollte man auch in diesem Fall rasch Kontakt mit dem Hotel aufnehmen – zumindest Kulanzlösungen sind oft möglich.
Von der Flugbuchung ist ein Rücktritt möglich, da ja der Flughafen vom österreichischen Passagier nicht betreten werden dürfte. In der Regel fallen dann wohl viele Flüge aus. Dann gelten die Passagierrechte für den Fall der Annullierung: Eine Umbuchung ist möglich (Achtung - es dürfen Bearbeitungsgebühren anfallen!) oder es werden die Ticketkosten ersetzt. Zusätzliche Ausgleichszahlungen hat die Airline in diesem Fall nicht zu leisten!
Quarantäne im Ausland? Wer zahlt einen verlängerten Aufenthalt?
Wer im Fall einer behördlichen Quarantäne die Kosten für die zusätzlichen unfreiwilligen Nächte im Hotel trägt, hängt auch davon ab, ob man die Reise pauschal oder individuell gebucht hat.
Hat der Hotelgast eine Pauschalreise gebucht, übernimmt in der Regel der Reiseveranstalter die Kosten für einen Zeitraum von maximal drei Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Das wäre eben der Fall, wenn der Reisende unter Quarantäne gestellt wird oder wenn zum Beispielder Flug aufgrund des Coronavirus ausfällt.
Die Kosten, die nach den vom Veranstalter zu übernehmenden 3 Tagen hinaus gehen, müssen Reisende selbst bezahlen, sofern die Kosten nicht von einer anderen Institution (zum Beispiel Behörden) übernommen werden.
Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
Die anfallenden Kosten von Individualreisenden, die aufgrund einer behördlichen Quarantäne-Anordnung den Urlaubsort nicht verlassen dürfen und deren Aufenthalt verlängert werden muss, werden in manchen Ländern von den Behörden übernommen. Es gelten die Bestimmungen des jeweiligen Landes.
Muss ich den Reisepreis vollständig bezahlen, obwohl die Reise sehr wahrscheinlich nicht stattfindet?
Bei Pauschalreisen, wenn also etwa Flug und Hotel gemeinsam gebucht worden sind, dürfen vom Veranstalter Zahlungen, die 20 Prozent des Reisepreises übersteigen, frühestens 20 Tage vor Reiseantritt angenommen werden. Nur, wenn der Veranstalter eine unbeschränkte Insolvenzabsicherung abgeschlossen hat, ist er davon ausgenommen. Ob das beim jeweiligen Unternehmen der Fall ist, kann über das Gewerbeinformationssystem Austria (www.gisa.gv.at) für das jeweilige Unternehmen kostenlos abgefragt werden.
Obwohl die vollständige Bezahlung des Reisepreises mehr als 20 Tage vor Reiseantritt also in Ausnahmefällen rechtlich möglich ist, ist eine vollständige Bezahlung des Reisepreises dann kritisch, wenn aufgrund der aktuellen Situation Reisen undurchführbar werden.
Wenn der Veranstalter seine Leistung jedoch nicht erbringen kann, kann man als Kunde selbstverständlich kostenlos stornieren und erhält sein Geld zurück.
Alle bezahlten Beträge müssen dann ohnedies refundiert werden. Für die betroffenen Kunden ist diese Situation jedenfalls schwierig: Zahlen sie den Restbetrag nicht, besteht die Gefahr, dass der Veranstalter dies als Nichterfüllung des Vertrages betrachtet. Zahlen sie doch, müssen sie unter Umständen monatelang auf eine Rückzahlung warten oder es wird überhaupt versucht, Kunden mit Gutscheinen zu entschädigen.
Ergeben sich konkrete Hinweise darauf, dass der Veranstalter insolvent wird, dann kann man die Restzahlung unter Umständen verweigern.
Die ÖAMTC Juristen empfehlen - sofern die Zahlung des gesamten Preises mehr als 20 Tage vor Reiseantritt überhaupt rechtlich gedeckt ist - mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen, um im gemeinsamen Gespräch zumindest einen Aufschub der Restzahlung zu erreichen.
Vor einem übereilten Reiserücktritt warnt der ÖAMTC: Die Veranstalter könnten in diesem Fall auf Stornogebühren beharren, selbst wenn später die Reise doch abgesagt werden muss.
Ich habe das Recht, meine Pauschalreise kostenfrei zu stornieren: Muss ich einen Gutschein des Reiseveranstalters akzeptieren oder kriege ich in jedem Fall mein bereits bezahltes Geld zurück?
Nach dem Pauschalreisegesetz haben Sie Anspruch auf die Rückerstattung aller geleisteten Zahlungen. Auch wenn derzeit aufgrund des wirtschaftlichen Drucks Gutscheine statt einer Rückzahlung angeboten werden, muss man derzeit davon abraten, einen Gutschein zu akzeptieren, da nach derzeitiger Rechtslage Kunden im Konkursfall auf dem Gutschein-Wert sitzen bleiben.
Die dringende Forderung des ÖAMTC an die Regierung wurde noch nicht umgesetzt: Wenn rechtlich klargestellt wird, dass in Österreich auch die Reisegutscheine im Falle einer Insolvenz des Veranstalters abgesichert sind und somit Kunden das Geld für den Gutschein zurückerstattet bekommen, dann könnte ein Gutschein ohne Bedenken angenommen werden. Dies würde eine win-win-Situation für Reisende und die Branche bedeuten.
Mir wurde angeboten bzw. ich werde gedrängt, meinen bald stattfindenden Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt umzubuchen. Muss oder soll ich die Umbuchung akzeptieren?
Die ÖAMTC-Juristen raten davon ab, einer Umbuchung zuzustimmen. Wenn nämlich zum Zeitpunkt des (Um-)Buchens ein bestimmter Umstand schon bekannt war, dann ist ein kostenfreies Stornieren des späteren Urlaubs durch den Kunden nicht mehr möglich. Das Argument könnte also lauten: man wusste bereits im Anfang 2022, dass die Corona-Einschränkungen auch noch im Frühling 2022 bestehen könnten. Ein kostenfreies Storno wäre dann nur wegen NEUER außergewöhnlicher Umstände möglich (z.B. einer Naturkatastrophe am Urlaubsort).
Wenn Sie jedoch gerne einer Umbuchung zustimmen möchten, dann sollten Sie sich vor der Umbuchung schriftlich vom Veranstalter eine Zusicherung geben lassen, dass er - auch wenn sich die Umstände im Herbst nicht geändert haben - trotzdem ein kostenloses Storno oder eine neuerliche Umbuchung zulassen wird.
Was gilt, wenn ich nur eine Unterkunft gebucht habe?
Es handelt sich im einen individuellen Beherbergungsvertrag und die Möglichkeiten zur Anzahlung, zur Preiserhöhung, zur Stornierung etc finden sich imBeherbergungsvertrag mit der Unterkunft. Es gilt das Recht des Urlaubsortes.
Kann ich mein Ticket kostenlose annullieren, wenn zwar der Flug/ die Bahnreise durchgeführt wird aber vor Ort eine Reisewarnung gilt?
Wenn Sie nur den Flug gebucht haben (und nicht als Teil einer Pauschalreise), ist eine kostenfreie Stornierung des Tickets nicht sicher. Sie haben dann die sichere und – weitgehend – pünktliche Beförderung an die gewünschte Destination gebucht, aber nicht den problemlosen Aufenthalt vor Ort.
Tipp: Kontaktieren Sie Ihr Transportunternehmen und fragen Sie, ob ein kostenloses Storno möglich ist. Wenn für Ihre Destination eine Reisewarnung gilt, weil das Reiseziel sehr stark vom Virus betroffen ist, können Sie damit argumentieren: Wenden Sie ein, dass Sie bereits das Verlassen des Flugzeuges oder des Zuges als unzumutbar empfinden und die Grundlage des Vertrages daher weggefallen sei.
Was soll ich tun, wenn mein Flug annulliert wird?
Aufgrund der Situation der weltweiten COVID 19- Pandemie und zahlreicher Erkrankungen beim Personal sehen sich Fluglinien immer wieder gezwungen, Flüge zu streichen.
Nach den EU-Fluggastrechten können Passagiere im Fall einer Annullierung den bereits gebuchten Flug kostenfrei umbuchen oder es werden die Ticketkosten rückerstattet.
Ob den Flugpassagieren allerdings darüber hinausgehende Ausgleichszahlungen zustehen, ist fraglich bzw. im Einzelfall zu prüfen:
- Zum einen entgeht die Airline der Pflicht der Ausgleichszahlung, wenn sie die Passagiere nachweislich mehr als zwei Wochen vor dem Flugdatum persönlich über die Annullierung informiert hat.
- Außerdem sind keine Ausgleichszahlungen fällig, wenn die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände muss das Luftfahrtunternehmen wiederum nachweisen, beispielsweise anhand von Ereignismeldungen. Ob die Corona-Epidemie allein als "außergewöhnlicher" Umstand gilt, ist aber sehr fraglich. Dass sich das Virus mittlerweile weltweit verbreitet, bedeutet noch nicht, dass die Airline sich generell für jeden Flugausfall damit entschuldigen kann.
Kurz zusammengefasst: Die Airline wird sich unter Berufung auf "außergewöhnliche" Umstände von der Ausgleichszahlung befreien können, wenn der Flug in ein betroffenes Gebiet führt, für das eventuell sogar eine Reisewarnung des Außenministeriums vorliegt oder gar der anzufliegende Flughafen gesperrt ist und trotz der Bemühungen der Airline keine Alternative möglich war. Wirtschaftliche Überlegungen der Airline sind jedenfalls kein Grund für einen Entfall der Ausgleichszahlungsverpflichtung.
Dieselben Rechte gelten auch für Passagiere, die von gestrichenen Bahnreisen sowie annullierten Linienbusfahrten, bei welchen die Strecke über 250 km lang ist, betroffen sind.
ACHTUNG: Von den zuvor genannten Rechten auf Umbuchung oder Erstattung des Ticketpreises kann der Fluggast allerdings keinen Gebrauch machen, wenn er von sich aus den Flug storniert.
Was tun, wenn die Fluglinie die Rückerstattung nach annullierten Flügen verzögert? Mehr Infos dazu.
Soll ich von der Fluglinie einen Gutschein annehmen, wenn mein Flug annulliert wurde?
Nein. Sie haben das Recht, die Ticketkosten erstattet zu bekommen. Für Airlines gibt es keine Insolvenzabsicherung. Wenn also die Fluglinie pleite geht, erhalten Sie weder die Ticketkosten noch den Wert des Gutscheins retour. Weitere Infos finden Sie hier.
Was gilt für Kreuzfahrten?
Kreuzfahrten gelten als Pauschalreisen.
Auch hier ist der erste Ansprechpartner der Reiseveranstalter. Ein kostenloses Storno der Kreuzfahrt ist grundsätzlich dann möglich, wenn der Reiseverlauf durch unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände derart beeinträchtigt wird, dass eine Gefahr besteht, die über das Lebensrisiko hinausgeht. Findet die Kreuzfahrt erst in einigen Wochen statt, hat man noch keinen Rechtsanspruch auf eine kostenfreie Stornierung. Eine solche ist erst kurz vor Reisebeginn (idR ca. 10 Tage vorher) möglich oder wenn man schon sicher sagen kann, dass die Reise nicht stattfinden wird. Es empfiehlt sich aber, bereits frühzeitig mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen. Allenfalls findet man gemeinsam eine Alternative oder eine Kulanzlösung.
Hier finden Sie eine von den ÖAMTC-Juristen bereitgestellte Muster-Rücktrittserklärung.
Welche Rechte habe ich, wenn am Urlaubsort das Virus ausbricht?
Wer im Urlaub vom Ausbruch des Coronavirus überrascht wird und seine Pauschalreise daher frühzeitig abbrechen muss, wendet sich am besten an seinen Reiseveranstalter – dieser muss den Rücktransport organisieren und zahlen.
Individualreisende sind hingegen auf sich allein gestellt und können nur auf eigene Faust die Rückreise organisieren.
Urlaub in Österreich
Fragen und Antworten rund um Reiserecht und Reisestorno zum Urlaub in Österreich
Einen Überblick, welche Maßnahmen in Österreich gelten, finden Sie hier.
Was gilt für Hotels oder Appartements (Beherbergungsbetrieben)?
Beherbergungsbetriebe dürfen mit FFP2-Maske betreten werden.
ACHTUNG – mitunter gibt abweichende Regelungen in einzelnen Bundesländern!
Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenstellplätze, Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten ebenfalls als Beherbergungsbetrieb.
Kann ich ohne Bedenken einen Urlaub in Österreich buchen?
Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe, Sehenswürdigkeiten, Sport- Kultur- und Freizeitanlagen haben in Österreich mit gewissen Einschränkungen geöffnet.
Mehr dazu hier
Nähere Informationen dazu finden Sie beim Österreichischen Tourismusministerium oder beim Österreichischen Tourismus Portal.
Bei einer Buchung sollte jedenfalls individuell mit dem Beherbergungsbetrieb vereinbart werden, dass "coronabedingt" bis kurz vor der Anreise kostenfreistorniert werden kann.
Was mache ich, wenn ich von einer behördlichen Quarantäne während des Urlaubs betroffen bin?
In der Coronavirus-Krise hat der ÖAMTC rasch reagiert und die Leistungen des Schutzbriefes im Inland erweitert: Wenn ein ÖAMTC-Mitglied mit Schutzbrief während einer Reise in Österreich den Urlaubsort aufgrund einer behördlichen Quarantäne nicht verlassen bzw. die Heimreise nicht wie geplant antreten darf, übernimmt der Schutzbrief seit 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2022 die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Inhaber und die mitreisenden geschützten Personen. Alle Details dazu finden sie hier.
Allgemein gilt:
Wer im Fall einer behördlichen Quarantäne die Kosten für die zusätzlichen unfreiwilligen Nächte im Hotel trägt, hängt auch davon ab, ob man die Reise pauschal oder individuell gebucht hat. Hat der Hotelgast eine Pauschalreise gebucht (in Kombination mit der Anreise oder mit Zusatzleistungen wie z. B. Konzerttickets), übernimmt in der Regel der Reiseveranstalter die Kosten für einen Zeitraum von maximal drei Nächten, wenn die vereinbarte Rückreise aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Von dieser Kostenbeschränkung ausgenommen sind Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen, Schwangere und unbegleitete Minderjährige sowie Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
Schwieriger zu beantworten ist die Frage zur Kostenübernahme für einen unfreiwilligen längeren Aufenthalt, wenn man nur das Hotel gebucht hat. Dann sind die Kosten für eine "Absonderung ansteckungsverdächtiger Personen" gemäß österreichischem Epidemiegesetz zwar vom Bund zu tragen. Doch für welchen Personenkreis und welche Kosten genau (z.B. nur Nächtigung oder auch Verpflegung) das gilt, ist mangels Judikatur noch nicht geklärt. Wer also von der Unterkunft aufgefordert wird, die Mehrkosten für die Quarantäne-Zeit zu begleichen, sollte auf der Rechnung den Vermerk "Bezahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung" hinzufügen.
Was soll ich bedenken, wenn ich eine Unterkunft in Österreich buche?
Der Vorteil ist, dass im Streitfall österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
Achten Sie darauf, sicherheitshalber einen Buchungstarif zu wählen, der bis zuletzt storniert werden kann oder vereinbaren Sie mit der Unterkunft, dass Sie bis knapp vor der Anreise stornieren dürfen. Anzahlungen sollten insolvenzgeschützt sein.
Wer den Urlaub ohne Risiko planen und verbringen möchte, der sollte eher spontan entscheiden, wie und wo man die Ferien verbringen möchte oder dezitiert vereinbaren, dass eine Stornierung coronabedingt bis kurz vor der Anreise möglich ist.
Soll ich einen Urlaub in Österreich besser direkt bei der Unterkunft oder im Reisebüro buchen?
Auch in Österreich sind Pauschalreisende besser geschützt. Wenn Sie also in Österreich z.B. Anreise und Unterkunft oder Unterkunft gemeinsam z.B. mit anderen Leistungen wie einem Mietwagen, Eintritt zu Sehenswürdigkeiten, Konzertkarten etc. gebucht haben, dann ist der Veranstalter für das Gelingen der Reise verantwortlich.
Wenn Sie direkt bei der Unterkunft buchen, achten Sie auf die Anzahlungs- und Stornobedingungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie .
Bis wann kann ich eine Unterkunft kostenlos stornieren?
Wurde mit der Unterkunft keine spezielle Regelung getroffen, dann gelten die Bestimmungen des § 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGBH 2006:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40 % vom gesamten Arrangementpreis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70 % vom gesamten Arrangementpreis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % vom gesamten Arrangementpreis.
Wenn jedoch der Gast am Tag der Anreise nicht in die Unterkunft kommen kann, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände vor Ort (z.B. Naturkatastrophen wie extremer Schneefall, Hochwasser etc. oder eben durch Ausgangsbeschränkungen oder Quarantäne-Maßnahmen wie zuletzt nach der COVID 19-Verordnung) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Gast nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise zu bezahlen.
Wenn umgekehrt die Unterkunft nicht mehr in der Lage ist, die vereinbarten Leistung laut Beherbergungsvertrag zu bieten – was für die Dauer des Betretungsverbots der Fall ist – dann können weder Entgelt noch Stornogebühren vom Gast verlangt werden.
Hilft mir eine Stornoversicherung?
Eine Reise-Stornoversicherung deckt die Kosten idR nur, wenn der Gast z.B. aufgrund einer Erkrankung nicht anreisen kann. (siehe oben: Wann hilft eine Reisestornoversicherung?)
Allerdings übernimmt der ÖAMTC- Schutzbrief für Ausflüge und Urlaube bis 31.12.2022 im Falle einer behördlich angeordneten Quarantäne die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Inhaber und die mitreisenden geschützten Personen – für bis zu 14 Übernachtungen (maximal 70 Euro pro Person und Nächtigung).
Wieviel muss, wieviel soll ich anzahlen?
Laut den Bedingungen AGHB muss der Gast spätestens 7 Tage vor der Anreise eine Anzahlung leisten. Man kann jedoch mit jeder Unterkunft eine individuelle Vereinbarung treffen.
Wichtige Links und Kontaktadressen
Weitere wichtige Links und Kontaktadressen
- Generelle Informationen zu Covid 19 sowie den Maßnahmen in Österreich finden Sie auf den Homepages des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie der Weltgesundheitsorganisation.
- AGES Corona-Hotline unter 0800 555 621: Informationen zu Übertragung, Symptomen und Vorbeugung (24 Stunden besetzt)
- Wenn Sie Symptome aufweisen, dann rufen Sie die telefonische Gesundheitsberatung unter 1450
- REISEWARNUNGEN des österreichischen Außenministeriums finden Sie hier.
- Bei Fragen zum Reiserecht und Reisestorno steht ÖAMTC-Mitgliedern kostenlos die ÖAMTC Rechtsberatung zur Verfügung – im Notfall rund um die Uhr und auch am Wochenende unter der Nummer der Schutzbrief-Nothilfe unter +43 (1) 25 120 00.
ÖAMTC-Schutzbrief übernimmt Übernachtungskosten bei Quarantänefällen
In der Coronavirus-Krise hat der Mobilitätsclub rasch reagiert und sein Leistungs-Portfolio für Reisen innerhalb Österreichs noch einmal erweitert: Wird während des Urlaubs in Österreich eine behördliche Quarantäne im Urlaubsort verhängt und die Heimreise kann nicht wie geplant angetreten werden, sind Schutzbrief-Inhaber auf der sicheren Seite: Der Schutzbrief übernimmt für Ausflüge und Urlaube bis 31.12.2022 die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Inhaber und die mitreisenden geschützten Personen - für bis zu 14 Übernachtungen (maximal 70 Euro pro Person und Nächtigung). Dies gilt für alle geschützten Personen, auch wenn sie getrennt und nicht mit dem Auto verreisen und auch dann, wenn sie selbst infiziert sein sollten. Die Kostenübernahme kommt zum Tragen, sofern keine andere Stelle (z.B. Reiseveranstalter oder Bund) dazu verpflichtet ist – gegebenenfalls werden die Kosten aber zwischenzeitlich durch den Schutzbrief übernommen, bis eine andere Stelle diese auszahlt.
Übrigens: Der Schutzbrief deckt auch die Kosten für einen Test auf eine Covid-19-Infektion, wenn durch ein negatives Ergebnis eine behördlich genehmigte Ausreise aus einem abgesperrten Gebiet ermöglicht wird.
