Neue §57a Pickerl-Regelung in Österreich: Jetzt Intervall & Fristen berechnen
Nutzen Sie den ÖAMTC Pickerlrechner, um Fälligkeit, Toleranzfristen und Überziehungsrahmen für Ihr Fahrzeug exakt zu berechnen.
Änderung der §57a-Intervalle
Ab 19. Mai 2027 werden die Begutachtungsintervalle der Fahrzeugklassen M1 (Pkw), L (Mopeds, Motorräder, Quads, Leichtfahrzeuge…), O1 und O2 (Anhänger bis 3,5t) sowie landwirtschaftliche Maschinen und Anhänger vom bestehenden 3-2-1 Intervall auf ein neues 4-2-2-2-1 Intervall umgestellt werden.
Bisher galt für Neufahrzeuge: Die erste Überprüfung war nach drei Jahren fällig, die zweite nach weiteren zwei Jahren und danach jedes Jahr.
Künftig muss ein Neufahrzeug erstmals nach vier Jahren überprüft werden. Anschließend sind drei weitere Überprüfungen jeweils im Abstand von zwei Jahren vorgesehen, danach wieder jedes Jahr (4-2-2-2-1). Achtung, auch für bereits zugelassene Fahrzeuge gelten die neuen Intervalle je nach Fahrzeugalter.
Die neuen Begutachtungsintervalle werden rückwirkend eingeführt. Fahrzeuge, welche in die Alterskategorie für längere Intervalle fallen, können eine Austauschplakette anfordern.
Eine §57a-Austauschplakette ist eine neu geschaffene Plakette, die im Zuge der Umstellung auf die längeren Begutachtungsintervalle ab Mai 2027 eingeführt wird. Sie ermöglicht es, bestehende Fahrzeuge ohne erneute technische Untersuchung an den neuen Rhythmus anzupassen. Dadurch können Halterinnen und Halter den Übergang auf das neue Fristenmodell auch bei bereits laufenden Prüfperioden nutzen. Die Austauschplakette kann man bei allen Begutachtungsstellen, Zulassungsstellen oder Landesprüfstellen erhalten.
Von der neuen Regelung nicht betroffen sind solche Fahrzeuge, für welche bisher auch schon andere Prüfintervalle gelten, wie beispielsweise Fahrzeuge der Klasse N (Lkw), Taxis oder historische Kraftfahrzeuge.
FAQs zur Verlängerung der §57a-Intervalle
Die neue Regelung gilt für alle Fahrzeuge, welche zuvor ein 3-2-1 Intervall hatten, also die Fahrzeugklassen M1 (Pkw), L (Mopeds, Motorräder, Quads, Leichtfahrzeuge…), O1 und O2 (Anhänger bis 3,5t) sowie landwirtschaftliche Maschinen und Anhänger. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Fahrzeuge die bereits jetzt aufgrund ihrer Verwendung ein jährliches Prüfintervall haben (Bsp. Taxis).
Ja, die neue Regelung gilt auch für Fahrzeuge, die bereits zugelassen sind.
Beispiel: Ein Pkw mit Erstzulassung 2021 hatte seine erste Begutachtung 2024 und die zweite 2026. Die 2026 ausgestellte Plakette war nach der alten Regelung bis 2027 gültig. Mit der neuen Regelung kann für dieses Fahrzeug eine Austauschplakette bis 2028 ausgestellt werden. Die nächste Begutachtung ist dann erst 2028 fällig und gilt bis 2030.
Die Prüfsoftware berechnet die Laufzeit der Plakette vollautomatisch anhand der Daten aus der zentralen Zulassungsdatenbank. Hier sollte es zu keinen Berechnungsfehlern kommen.
Gelten die bisherigen Überziehungsfristen (-1 / +4) auch mit der neuen Regelung?
Nein, mit der Ausweitung der Prüfintervalle geht eine Veränderung der Toleranzfristen einher. War bisher eine Prüfung ein Monat vor der Fälligkeit, sowie vier Monate danach möglich, so ändert sich dies auf 4 Monate vor dem Fälligkeitsmonat. Eine Nachfrist wird es nicht mehr geben.
Die Gesetzesänderung sieht einen Übergangszeitraum bis November 2027 vor, in dieser auch noch die alten Überziehungsfristen gelten. Wie diese für Ihr Fahrzeug aussehen, können Sie mit dem ÖAMTC Pickerlrechner überprüfen.
Zur technischen Begutachtung müssen Sie nicht. Sie haben jedoch Anspruch auf eine Austauschplakette. Ohne diese Austauschplakette, mit dem neuen korrigierten Datum auf der Windschutzscheibe, dürfen Sie nach Überschreiten der Fälligkeitsfrist nicht weiterfahren.
Die Umstellung auf das neue 4-2-2-2-1-Intervall gilt für fast den gesamten Fahrzeugbestand in Österreich. Ob Sie konkret den nächsten vorgesehenen Termin wahrnehmen müssen, oder eine Austauschplakette erhalten, können Sie mit dem ÖAMTC Pickerlrechner überprüfen.
Eine Ausstellung ist erst ab dem 19. Mai 2027 möglich. Vor diesem Datum fehlen die rechtlichen Grundlagen sowie die technischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Ausgabe.
Hierbei gibt es keine Änderung der bisherigen Regelung. Die Exekutive im Ausland prüft das Datum des Pickerls am Fahrzeug.
Nein, eine Unterscheidung hinsichtlich der Antriebsart gibt es nicht.
Mit der neuen Regelung entfällt die bisherige 4-monatige Überziehungsfrist. Das betrifft besonders Motorräder, Wohnmobile und Oldtimer, da diese Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Pickerlfälligkeit oft noch im „Winterschlaf“ sind. Da eine Überziehung künftig nicht mehr möglich ist, kann in solchen Fällen eine Verschiebung der Begutachtung sinnvoll sein. Hier kann bei der Zulassungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften oder in Wien beim Verkehrsamt) bei Bedarf eine Verlegung des Begutachtungsmonats beantragt werden. Bei den genannten Stellen finden sich auch die notwendigen Anträge. Ein Online-Formular für Terminverschiebungsanträge existiert derzeit jedoch nicht. Die zuständige Behörde finden Sie mittels Postleitzahl-Suche.
Ja, eine Pickerl-Überprüfung kann jederzeit vorgezogen werden. Das nächste Begutachtungsdatum bleibt aber weiterhin innerhalb der regulären Prüfintervalle. Wenn es Ihnen aber rein um das Wissen über den technischen Zustand des Fahrzeugs geht, gibt es Club-Dienstleistungen, die das Pickerl-Intervall unberührt lassen, z. B. die ÖAMTC Sicherheits-Überprüfung.
Nein, sogenannte „Vielfahrer:innen“ müssen nicht früher oder in kürzeren Intervallen zur §57a-Begutachtung erscheinen. Hohe jährliche Laufleistungen (z. B. 30.000 km und mehr pro Jahr) reizen das neue System aus. Fahrzeugteile wie Bremsscheiben, Beläge, Reifen oder Fahrwerkskomponenten (Traggelenke, Stoßdämpfer) können in dieser Zeit mit einem solchen Fahrprofil einem starken Verschleiß unterliegen. Ein Mangel, der früher beim jährlichen Pickerl rechtzeitig entdeckt worden wäre, bleibt nun länger unbemerkt.
Autofahrer:innen sind somit künftig stärker selbst in der Pflicht auf den Zustand des Fahrzeuges zu achten. Hier sind jedenfalls die KFG §§ 102 (Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers) und KFG §§ 103 (Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers) maßgebend.
Nein, durch die Verlängerung der Begutachtungsintervalle ändern sich die Anforderungen an die Durchführung der Begutachtungen nicht – die §57a-Begutachtung stellt weiterhin eine Momentaufnahme des Fahrzeugzustands zum Zeitpunkt der Überprüfung dar und gibt keine Prognosen über die Entwicklung bis zur nächsten Begutachtung.
Nein, die Begutachtung ist rechtlich unabhängig von Service und Wartung. Selbstverständlich ist es weiterhin empfohlen, regelmäßig Inspektionen und vorgeschriebene Wartungen zum Erhalt der Fahrzeuggarantie durchzuführen.
Für Importfahrzeuge gelten dieselben Regeln, wie für solche mit einer Erstzulassung in Österreich. Je nachdem wie alt das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Imports ist, erfolgt ein Übergang in das neue österreichische 4-2-2-2-1-Intervall.
Die Umstellung erfolgt im Zuge eines staatlichen Entbürokratisierungspakets und einer damit verbundenen Gesetzesänderung. Fahrzeugbesitzer müssen seltener zur Pickerl-Überprüfung, was Zeit und Kosten sparen soll. Man argumentiert, dass moderne Autos technisch zuverlässiger und langlebiger gebaut sind als noch vor einigen Jahrzehnten.
Der ÖAMTC begrüßt grundsätzlich die finanzielle und zeitliche Entlastung der Konsumenten. In Bezug auf Reparaturkosten sehen wir allerdings eine Verschlechterung: Insbesondere bei Vielfahrer:innen sowie in alpinen Regionen werden durch die längeren Prüfintervalle stark belastete Baugruppen (insb. Bremsen, Radaufhängung und Bodengruppe) übermäßig viele Mängel aufweisen.
Weiters sehen wir eine nachhaltige Entbürokratisierung in der Umstellung vom Klebe-Pickerl auf eine rein digitale Lösung – das ist allerdings in der vorliegenden Novelle nicht abgedeckt.
Während die offizielle Statistik technische Defekte als untergeordnete Unfallursache führt, weisen internationale Studien darauf hin, dass eine deutliche Reduktion der Begutachtungsdichte korrelierende Effekte auf das Unfallgeschehen haben können. Eine genaue Beobachtung dieser Entwicklung ist daher im Sinne der Verkehrssicherheit geboten. Es gibt in Österreich keine verlässliche Datenlage wie die Umstellung auf das neue Intervall, die Verkehrssicherheit beeinflusst. Dies gilt es, durch den Gesetzgeber zu prüfen
Durch die selteneren Kontrollen werden Mängel später erkannt. Der Anteil umweltrelevanter Mängel (Flüssigkeitsaustritt oder zu hohe Abgaswerte) liegt heute bereits bei fünf Jahre alten Fahrzeugen bei mehr als 2 %.
ÖAMTC Angebot für die Mitglieder
- Wenn es um das Wissen über den technischen Zustand des Fahrzeugs geht, empfehlen wir in den „Zwischenjahren“ insbesondere für Vielfahrer:innen sowie in alpinen Regionen, eine Durchsicht
(z. B. die ÖAMTC Sicherheits-Überprüfung) stark belasteter Baugruppen (insb. Bremsen, Radaufhängung, Bodengruppe) durchführen zu lassen. - Wir informieren unsere Mitglieder, worauf beim Austausch von Begutachtungsplaketten zu achten ist. Da sehr viele Fahrzeuge eine Austauschplakette erhalten werden und dadurch ein hoher Andrang bei den ausgebenden Stellen zu erwarten ist, empfehlen wir im Monat der Fälligkeit der alten Plakette zum Austausch zu kommen. Damit verteilt sich die Last der ausgebenden Stellen gleichmäßig über das ganze Jahr und lange Wartezeiten können vermieden werden.