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Autos, E-Scooter und E-Moped-Scooter: es gibt schon viele Fortbewegunsgmittel zum Ausleihen. Die neue Mobilität bringt neue Anbieter und Möglichkeiten, speziell im urbanen Raum.

Elektro Moped-Scooter

E-Moped-Scooter können bis zu 40 km/h und mehr erreichen. Da sie rechtlich als Kleinkrafträder einzustufen sind, gelten dieselben Bestimmungen wie für benzinbetriebene Mopeds. Man benötigt daher unter anderem eine entsprechende Lenkberechtigung.   

EW00010 ÖAMTC_Easy Way_1104.jpg ÖAMTC © ÖAMTC
E-Moped-Scooter

Wer darf fahren?
E-Moped-Scooter sind ein Kleinkraftrad, wenn sie eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h aufweisen.
Das Mindestalter beträgt 15 Jahre und man muss in Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung – mindestens der Klasse AM – sein.

Wo darf ich fahren?
Mit einem E-Moped-Scooter mit einer Nenndauerleistung von mehr als 250 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h muss die Fahrbahn benützt werden. Radfahranlagen dürfen mit diesen Fahrzeugen unter keinen Umständen benützt werden.

Was gibt es noch zu beachten?
Aufgrund der Einordnung als Kleinkraftrad ist folgendes zu beachten:

  • Sturzhelmpflicht
  • Typisierung
  • Versicherung und Zulassung notwendig
  • 0,5 Promille-Grenze
  • Mindestalter: 15 Jahre (mit Mopedführerschein), sonst erst mit Innehabung eines anderen Führerscheins
  • Zulässige Verkehrsflächen: für den Kfz-Verkehr bestimmte Fahrbahn, Wohnstraße nur zum Zu- und Abfahren

 

Entscheidung Kaufen oder Teilen

Wenn man die Entscheidung, einen eigenen Pkw zu kaufen oder die Mobilitätbedürfnisse über Carsharing abzudecken, ausschließlich von den Kosten abhängig machen will: Ob es sich auszahlt, hängt vom Neupreis des Wagens, von den Kosten für Versicherung und den Steuern, vom Verbrauch und den zu erwartenden Service- und Werkstattkosten sowie der Jahreskilometerleistung ab.

Der Wertverlust des Wagens darf auch nicht außer Acht gelassen werden. Beim Neuwagen ist das Sparpotenzial in den ersten Jahren höher, da der Wertverlust in den ersten drei Jahren nach der Erstzulassung steiler ist.

Als Faustregel gilt: Wer mit einem Kleinwagen oder einem Kompaktwagen mehr als 20.000 Kilometer pro Jahr zurück legt, für den ist mit Carsharing kein oder nur sehr wenig Sparpotenzial vorhanden. Bei 5000 bis 10000 Kilometern pro Jahr finden sich durchaus hohe Sparmöglichkeiten.

Typische Carsharing-Situationen sind aber ohnehin eher der Wochenendausflug, die Anreise zum Flughafen mit viel Gepäck als Alternative zum Taxi oder zur Schnellbahn, die spontane Dienstreise oder der kurzfristige Transportbedarf. Wer hauptsächlich derartigen Mobilitätsbedarf hat und nicht täglich in die Arbeit pendeln oder laufend die Kinder mit dem Auto zu allen möglichen Freizeitaktivitäten bringen muss, für den ist Carsharing eine Option, die geprüft werden sollte.

Privates Verleihen von Fahrzeugen

Häufig verleihen Privatpersonen ihr Fahrzeug oder andere Sachen wie z.B. einen Anhänger fallweise. Dies geschieht einfach „per Handschlag" ohne schriftliche Vereinbarung. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden - im Gegensatz zur gewerblichen Automiete - in der Regel nicht verwendet.

Leihe ist - rechtlich gesehen - die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch einer Sache auf bestimmte Zeit. Der Leihvertrag ist ein sogenannter Realvertrag, d.h. der Vertrag kommt mit der physischen Übergabe (z.B. des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugschlüssel und des Zulassungsscheins) zustande. Ein Vertrag muss nicht geschlossen werden.

Die ÖAMTC-Juristen empfehlen dennoch eine schriftliche Vereinbarung mit beiderseitiger Unterschrift, um späteren Missverständnissen und Streitigkeiten vorzubeugen. Von der Miete unterscheidet sich die Leihe durch die Unentgeltlichkeit. Ein so niedriges Entgelt für das Leihen eines Fahrzeuges, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt bzw. ein Anerkennungszins, schadet der Unentgeltlichkeit nicht. Darüber hinaus muss der Verleiher an gewerberechtliche oder steuerrechtliche Konsequenzen denken: Um nicht in Gewinnerzielungsabsicht zu handeln und somit Gewerbsmäßigkeit unterstellt zu bekommen, dürfen nur solche Kosten vereinbart werden, die die tatsächlich anfallenden Unkosten über die Leihdauer höchstens decken.

Zur Entleihung eines Fahrzeuges oder einer anderen Sache von Privatpersonen haben die ÖAMTC-Juristen eine Checkliste erstellt.

ÖAMTC-Mitglieder erhalten bei den Clubjuristen entsprechende Musterverträge und Beratung.
Zur ÖAMTC Rechtsberatung

Carsharing

Kommerzielles Carsharing

Bei kommerziellen Carsharing-Angeboten können zwei Typen unterschieden werden:

  • das Fahrzeug muss an festgelegten Standorten abgeholt und zu diesen zurückgebracht werden (stellplatzgebundene Systeme),
  • das Fahrzeug kann innerhalb einer definierten Zone abgeholt und beliebig abgestellt bzw. zurückgegeben werden (flexible on-demand Systeme). Der Standort und die Verfügbarkeit des Fahrzeugs kann bei flexiblen Systemen über das Internet oder über Apps ermittelt werden.

Kosten
Fixe Gebühren:

-Registrierungs- bzw. Mitgliedsgebühren sowie gelegentlich Servicekosten bei Buchungsplattformen
Nutzungsgebühr:
- Bei stellplatzgebundenen Systemen zumeist die Summe der Zeitkosten (in Stunden) sowie ein fahrleistungsbezogener Kilometersatz.
-Bei flexiblen Systemen wird die Nutzung des Autos per Minute verrechnet (Minutensatz).
- Parktarif bei manchen Anbietern: wenn das Auto geparkt wird, wird ein günstigerer Minutentarif verrechnet.

Für das gewerbliche Carsharing haben die ÖAMTC-Juristen in einer Checkliste Tipps zusammengestellt, die darüber informieren, auf welche Punkte Sie bei den Angeboten besonders achten müssen!

Privates Carsharing

Private Carsharing-Angebote werden nach gemeinschafts- und plattformbasierten Angeboten unterschieden.

  • Bei gemeinschaftlich organisiertem Carsharing teilt sich eine Gruppe von Personen ein Fahrzeug
  • Bei plattformbezogenen Angeboten werden Personen, die ihr Fahrzeug zur gemeinschaftlichen Nutzung zur Verfügung stellen und solche, die ein Fahrzeug suchen, über Online-Plattformen zueinander vermittelt.

Carsharing im engeren Sinn: Das Fahrzeug gehört mehreren Personen
Üblicherweise steht eine Sache im Eigentum einer Person (Alleineigentum). Sind mehrere Personen - nach Bruchteilen bzw. Quoten - Eigentümer derselben Sache, liegt Miteigentum vor. Miteigentum (z.B. an einem Fahrzeug oder einer anderen Sache wie z.B. Anhänger oder Parkplatz) kann u.a. durch Vertrag entstehen. Die Rechte und Pflichten der Miteigentümer bestimmen sich nach dem Verhältnis der Anteile.

Der ÖAMTC empfiehlt Privatpersonen, die an einem Fahrzeug oder einer anderen Sache ein Miteigentum begründen wollen, einen Vertrag zur gemeinsamen Anschaffung und Nutzung zu erstellen. Wichtig ist, dass alle Vertragspartner einen von allen unterschriebenen Carsharing-Vertrag ausgehändigt bekommen.

Für das gemeinschaftlich organisierte Carsharing, bei dem eine Sache von mehreren Personen gemeinsam angeschafft und genutzt wird, haben die ÖAMTC-Juristen in einer Checkliste Tipps zusammengestellt, die darüber informieren, auf welche Punkte besonders zu achten ist!

ÖAMTC-Mitglieder erhalten bei den Clubjuristen Musterverträge zum gemeinsamen Anschaffen und Leihen von Fahrzeugen sowie die entsprechende Beratung.
Zur ÖAMTC-Rechtsberatung

Trendsportgeräte

Micro-Scooter Tretroller Kleinfahrzeuge iStockphoto © iStockphoto
Micro-Scooter, Tretroller, Kleinfahrzeuge

Welche Kleinfahrzeuge bzw. Trendsportgeräte gibt es? Welche Regeln gelten für deren Benützung im Straßenverkehr? Welche Verkehrsflächen darf man mit welchem Kleinfahrzeug benutzen?

  • Kleintretroller, Hoverboards und sog. Airwheels (elektrische Einräder) gelten nicht als Fahrzeuge;
  • Trittroller, Segway und Sidewalker z.B. gelten jedoch als Fahrräder und
  • Boards (Kickboards, Skateboards, Snakeboards) sind Spielzeuge!
     

Dementsprechend gelten auch unterschiedliche Verhaltensregeln!

Alle Infos zur Benützung und welche Vorschriften es gibt finden Sie HIER

ÖAMTC Mobilitäts-Rechtsschutz*

Ohne eigenes Kfz
Für Lenker/Verkehrsteilnehmer auf die kein Kfz zugelassen ist wie z.B. als Dienstwagen-Nutzer, bei Carsharing, ... 

  • Lenker- und Führerschein-Rechtsschutz
  • Verkehrsteilnehmer-Rechtsschutz

Für Kfz-Besitzer
Für Pkw, Kombi, Lkw bis 1,5t Nutzlastoder einspurige Kfz einschließlich angekoppeltem Anhänger

  • Fahrzeug-Rechtsschutz
  • Fahrzeug-Vertrags-Rechtsschutz
  • Lenker- und Führerschein-Rechtsschutz
  • Verkehrsteilnehmer-Rechtsschutz

Mehr Infos.

* Versicherungsagent: ÖAMTC Betriebe Ges.m.b.H., GISA-Zahl: 23409217; Versicherer: Generali Versicherung AG