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Schulwegsicherung

Schülerlotsendienst oder Schulwegpolizei - Voraussetzungen und Zuständigkeiten.

Der Schulweg ist oft die erste große Herausforderung im Leben von Kindern. Vor allem im städtischen Bereich, aber auch wenn der Schulweg stark befahrene Straßen kreuzt, ist oft eine Schulwegsicherung sinnvoll. Doch welche Möglichkeiten zur Schulwegsicherung gibt es, wer ist dafür zuständig und wie kann eine Schulwegsicherung beantragt werden?

Zu unterscheiden ist zwischen dem Schülerlotsendienst und der Schulwegpolizei.

Schülerlotsendienst

Der Schülerlotsendienst wird durch Schüler besorgt, die mit einem Signalstab und einer gut wahrnehmbaren Schutzausrüstung auszustatten sind. Schülerlotsen signalisieren Lenkern von Fahrzeugen, dass Kinder die Fahrbahn überqueren wollen und dürfen als Aufsichtspersonen so lange auf der Fahrbahn verbleiben, als sich Kinder auf der Fahrbahn befinden.

Schulwegpolizei

Die Schulwegpolizei (Schulwegsicherung) wird in der Regel von Erwachsenen besorgt (Mindestalter 15 Jahre). Es handelt sich aber nicht zwangsläufig um Personen, die der Polizei angehören. Auch die Schulwegpolizei ist mit einem Signalstab und gut wahrnehmbarer Schutzausrüstung auszustatten. Im Unterschied zu den Schülerlotsen, dürfen die derart mit der Sicherung des Schulwegs betrauten Personen die Lenker von Fahrzeugen zum Anhalten auffordern, um Kindern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Den Anordnungen der Schulwegpolizei ist Folge zu leisten.

Ausbildung

Eine konkrete Ausbildung ist in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen. In der Regel erfolgt jedoch die Schulung in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Polizeidienststelle, anschließend wird von der Behörde ein Ausweis für Schülerlotsen und Schulwegpolizisten ausgestellt.

Versicherung

Sowohl Schülerlotsen als auch Schulwegpolizisten sind nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unfallversichert.

Zuständigkeit

Für Eltern, die eine Schulwegsicherung erreichen wollen, ist primär die Schulleitung bzw. die Leitung des Kindergartens oder des Horts der richtige Ansprechpartner. Die Schul- bzw. Kindergartenleitung schlägt dann der Behörde eine Sicherung des Schulwegs vor. Die Behörde kann aber auch von Amts wegen tätig werden, hat jedoch die Schul- bzw. Kindergartenleitung anzuhören.

Zuständige Behörde ist für Landesstraßen die Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat oder LPD), für Gemeindestraßen die jeweilige Gemeinde.

Für die Bewilligung des Antrages ist in Wien die Landespolizeidirektion zuständig. Die Ausstellung von Ausweisen für Schülerlotsen und die Festlegung konkreter Örtlichkeiten für ihren Einsatz obliegt in Wien der LPD.

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