Schutzbrief - Soforthilfe in Österreich und ganz Europa

2026 Soforthilfe in Österreich und ganz Europa

2 Empfehlungsschreiben für internationale Hilfe EMPFEHLUNGSSCHREIBEN Die Inhaberin/der Inhaber dieses Schutzbriefes ist ÖAMTC Mitglied und wird in Österreich rund um die Uhr bestmöglich betreut, um auf allen Wegen 100% Mobilität sicherzustellen und mit Informationsdiensten und Beratung stets für Sicherheit und Schutz zu sorgen. Der ÖAMTC bittet alle im internationalen Dachverband FIA zusammengeschlossenen befreundeten Clubs, unserem Mitglied und deren/dessen Familie bei Bedarf auch im Ausland jede Hilfe und Unterstützung mit aller Leistungsqualität und Hilfsbereitschaft der internationalen Clubfamilie zukommen zu lassen. Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club Der Präsident Mag. Günter Thumser LETTER OF RECOMMENDATION The holder of this Assistance Booklet is a member of the Austrian Automobile Club (ÖAMTC) and in Austria receives the best possible assistance around the clock, to ensure 100% mobility by all means as well as safety and protection through information services and advice at all times. The ÖAMTC kindly requests all motoring clubs affiliated with the international umbrella organisation FIA to offer our member and his (or her) family every assistance and support abroad where and when required, and to do so with all the service quality and willingness to assist that is characteristic of the international community of motoring clubs. Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club The President Mag. Günter Thumser

3 Inhalt ALLGEMEINES Empfehlungsschreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen . . . 5-12 SCHUTZBRIEF – LEISTUNGSÜBERSICHT NACH VERLETZUNG ODER ERKRANKUNG IN ÖSTERREICH Hubschrauber-, Berg- und Pistenrettung nach Freizeit-Alpinunfällen in Österreich . . . . . . . . . . . 13 Krankenrückholung in Österreich . . . . . . . . . . . . 15 Kinderrückholung in Österreich . . . . . . . . . . . . . 17 Heimreise nach Unfall oder Erkrankung in Österreich . . . 19 Übernachtungskosten nach Unfall oder Erkrankung in Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Fahrzeugrückholung durch ÖAMTC Fahrerinnen/Fahrer in Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 Krankenbesuch in Österreich . . . . . . . . . . . . . . 25 Notfallpsychologische Beratung in Österreich . . . . . . . 27 NACH VERLETZUNG ODER ERKRANKUNG IM AUSLAND Hubschrauberrettung und -bergung im Ausland . . . . . . 29 Krankenrückholung aus dem Ausland . . . . . . . . . . 31 Kinderrückholung aus dem Ausland . . . . . . . . . . . 33 Rückholung von Haustieren aus dem Ausland . . . . . . 35 Heimreise nach Unfall oder Erkrankung aus dem Ausland . 37 Übernachtungskosten nach Unfall oder Erkrankung . . . . . im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Fahrzeugrückholung durch ÖAMTC Fahrerinnen/Fahrer – aus dem Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Krankenschutz im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Krankenbesuch im Ausland . . . . . . . . . . . . . . 45 Erstattung von Transportkosten nach Ableben im Ausland . 47 Notfallpsychologische Beratung im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . 49

4 BEI PROBLEMEN MIT DEM KRAFTFAHRZEUG IN ÖSTERREICH Abschleppdienst in Österreich . . . . . . . . . . . . . 51 Übernachtungskosten in Österreich . . . . . . . . . . . 53 Heim- oder Weiterreise in Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 Fahrzeugrückholung in Österreich . . . . . . . . . . . . 57 Wildschadenhilfe in Österreich . . . . . . . . . . . . . 59 BEI PROBLEMEN MIT DEM KRAFTFAHRZEUG IM AUSLAND Pannenhilfe im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Abschleppdienst im Ausland . . . . . . . . . . . . . . 63 Übernachtungskosten im Ausland . . . . . . . . . . . . 65 Ersatzteilnachsendung ins Ausland . . . . . . . . . . . 67 Pick-up-Transport aus dem Ausland . . . . . . . . . . . 69 Heim- oder Weiterreise im Ausland . . . . . . . . . . . 71 Fahrzeugrückholung aus dem Ausland . . . . . . . . . . 73 Zoll- und Verschrottungshilfe im Ausland . . . . . . . . . 75 Wildschadenhilfe im Ausland . . . . . . . . . . . . . . 77 ERGÄNZENDE NOTHILFE-LEISTUNGEN Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumenten im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Notfallservice in Österreich und im Ausland . . . . . . . 81 Gepäckrücktransport in Österreich und aus dem Ausland . . 83 Nachsendekosten in Österreich und ins Ausland . . . . . 85 Telefonkosten in Österreich und im Ausland . . . . . . . 87 Taxikosten oder Kostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel in Österreich und im Ausland . . . . . . . . . . . . . . 88 WEITERE INFORMATIONEN Schutzbrief Geltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . 89 ÖAMTC in Ihrem Bundesland (Adressen und Telefonnummern)90 Inhalt

5 Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen WO GILT DER SCHUTZBRIEF? Der Schutzbrief gilt in Österreich, in allen Ländern Europas (siehe Seite 89), in der Russischen Föderation, in den außereuropäischen Mittelmeer-Anrainerstaaten sowie auf allen Mittelmeer-Inseln, den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira. FÜR WEN GILT DER SCHUTZBRIEF? Der Schutzbrief gilt für die SchutzbriefInhaberin/den Schutzbrief-Inhaber sowie die/ den nachweislich im gemeinsamen Haushalt lebende/n Partnerin/Partner und deren Kinder bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden und auch darüber hinaus, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurden. Die personenbezogenen Schutzbrief-Leistungen gelten unabhängig davon, ob die geschützten Personen gemeinsam oder getrennt unterwegs sind und unabhängig vom benützten Verkehrsmittel (also z.B. auch für Reisen per Bahn, Bus, Fahrrad, Schiff oder Flugzeug). FÜR WELCHE FAHRZEUGE GILT DER SCHUTZBRIEF? Der Schutzbrief gilt für Fahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und einer max. Höhe von 3,2m sowie einer max. Länge von 7m und einer max. Breite von 2,5 m. Darüber hinaus gilt der Schutzbrief für Wohnmobile und Campinganhänger bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einer max. Höhe von 3,5 m sowie einer max. Länge von 7,5 m und einer max. Breite von 2,5 m. Fahrzeugbezogene Schutzbrief-Leistungen gelten für alle auf bzw. für die Schutzbrief-Inhaberin/den Schutzbrief-Inhaber behördlich in Österreich, in einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge wie z.B. für Leasingfahrzeuge sowie auch für Fahrzeuge in Langzeitmiete ab drei Monaten (unabhängig von der Zulassung), sofern eine der Fahrzeugart entsprechende, gültige ÖAMTC Mitgliedschaft besteht. Der Schutzbrief gilt nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, wie insbesondere Werkstätten-, Probe- oder Überstellungskennzeichen. Mitgeführte Fahrräder, Elektro-Fahrräder, dreirädrige Invalidenmopeds (mit Zulassung) und Invalidenfahrzeuge (die ohne Kfz-Zulassung betrieben werden können) werden, wenn wirtschaftlich vertretbar, im SchutzbriefLeistungsfall zum Zielort in Österreich zurückgebracht.

6 Das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Leistungsfalles privat und nicht gewerblich genutzt und kein gemietetes, gewerbliches Leihfahrzeug (z.B. Mietwagen, Werkstattersatzwagen). Mitgeführte Anhänger sind den Schutzbrief-Bestimmungen entsprechend mit geschützt. Die auf oder für die Partnerin/den Partner nachweislich im gemeinsamen Haushalt oder auf Ihre bzw. die Kinder Ihrer Partnerin/Ihres Partners (bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden) zugelassenen Kraftfahrzeuge sind dann geschützt, wenn eine der Fahrzeugart entsprechende gültige Partner-Mitgliedschaft bzw. eine Gratis-Kinder-Mitgliedschaft besteht. WANN WERDEN SCHUTZBRIEF- LEISTUNGEN ERBRACHT? Die ÖAMTC Mitgliedschaft und der Schutzbrief müssen vor Eintritt des Schadensereignisses (das zum Leistungsfall führt) vollständig bezahlt sein. Der Anspruch auf Schutzbrief-Leistungen beginnt mit 00:00 Uhr des Tages, der auf den Tag der Bezahlung folgt. Der Schutzbrief gilt für das im/auf dem Schutzbrief-Heft angeführte Kalenderjahr. Nothilfe in Krisen- oder Katastrophengebieten (z.B. offizielle Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe des österreichischen Außenministeriums zum Zeitpunkt der Leistungserbringung) wird im Rahmen der Möglichkeiten erbracht, aber ohne, dass darauf ein Rechtsanspruch besteht. Kein Leistungsanspruch besteht bei Fällen, ►in denen bei Reiseantritt eine Reisewarnung oder regionale Reisewarnung für das Reisegebiet bestand (Warnung der höchsten Sicherheitsstufe des österreichischen Außenministeriums). Über die aktuellen Sicherheits- und Reisewarnungen informieren Sie sich bitte direkt auf der Seite des österreichischen Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at ►oder die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen ►oder durch innere Unruhen, wenn Sie daran aufseiten der Unruhestifter teilgenommen haben ►oder die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 50/2020) in der jeweils geltenden Fassung verursacht Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

7 werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren. Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweils erforderliche Lenkberechtigung nicht besitzen. Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbringen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstraßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/ Grundeigentümern oder Wegehalterinnen/ Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperrten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. Für Unfälle, Erkrankungen oder Folgeschäden aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch. Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustimmung der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers einer nicht geschützten Person überlassen wird, wird das Handeln dieser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet. Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden. Bei psychischen oder physischen Vorerkrankungen, akuten bzw. chronischen Erkrankungen zum Zeitpunkt des Reiseantritts (z.B. lt. WHO ICD Codierung): Zur Sicherstellung Ihres Leistungsanspruches und zu Ihrer eigenen Sicherheit lassen Sie sich bitte vor Reiseantritt die Unbedenklichkeit der geplanten Reise von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt schriftlich bestätigen. (Ein Musterformular dazu finden Sie unter www.oeamtc.at/schutzbrief.) Bei Fehlen dieser Bestätigung im Leistungsfall besteht kein Leistungsanspruch, wenn das Schadensereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vor oder bei Reiseantritt vorliegenden Erkrankung steht. Ist ein Fahrzeug behördlich beschlagnahmt oder sind die Kennzeichen entzogen, können lediglich die personenbezogenen Leistungen erbracht werden. Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

8 Die zu erbringende Leistung wurde weder durch ein Training noch durch die Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb von Berufssportlerinnen/Berufssportlern verursacht. Berufssportlerinnen/Berufssportler sind insbesondere Personen, die durch die Ausübung des Sports Einnahmen erzielen. Kein Schutz besteht bei Pannen und Unfällen mit einem Kraftfahrzeug auf Motorsport-Rennstrecken. Ebenso bei der Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen (auch Wertungsfahrten, Rallyes, Enduros, Raid Rallyes und Cross Country Rallyes bzw. allen anderen Aktivitäten, denen ein wie auch immer gearteter Charakter einer organisierten Veranstaltung zugrunde liegt), den dazugehörigen Trainingsfahrten und Verbindungsfahrten zwischen Wertungsprüfungen. Von diesem Ausschluss ausgenommen sind Gleichmäßigkeitsrennen/-fahrten mit Oldtimern. Handeln Sie oder eine geschützte Person entgegen ärztlichen Empfehlungen (z.B. Ablehnung ärztlicher Behandlung gegen Revers) oder entgegen den Empfehlungen der Schutzbrief-Nothilfe, so können daraus keine Ansprüche gegenüber dem ÖAMTC (Leistungen, Kostenersatz) geltend gemacht werden. SUBSIDIARITÄT Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn ein anderer Leistungserbringer (z.B. Versicherung) zur Kostenübernahme verpflichtet ist oder sie tatsächlich bezahlt. Bei Leistungen, für die Ihnen neben den Leistungen aus dem Schutzbrief auch von anderer Seite (z.B. von einer Versicherungsgesellschaft) ebenfalls ein Anspruch zusteht, treten Sie dem ÖAMTC diesen Anspruch bei Leistungserbringung ab. Ein allenfalls fälliger Selbstbehalt wird im Rahmen des Schutzbrief-Leistungsumfanges übernommen. WIE HILFT DER ÖAMTC? Rufen Sie im Notfall umgehend die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe an. Unser Team leitet alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Schutzbrief-Soforthilfe ein. Anspruch auf Kostenersatz besteht nur, wenn die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe vor Inanspruchnahme einer Leistung kontaktiert wird, außer es ist in der einzelnen Leistungsbeschreibung im Schutzbrief-Heft anders vermerkt. Bei Anspruch auf Kostenersatz übermitteln Sie dem ÖAMTC bitte die erforderlichen Unterlagen (z.B. Rechnungen mit Zahlungsbestätigung, ärztliche oder behördliche Bestätigungen) so rasch wie möglich entweder online, postalisch oder Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

9 persönlich bei Ihrem Stützpunkt. Der ÖAMTC behält sich vor, Originalbelege im Bedarfsfall nachträglich anzufordern. Kosten für Sachverständige und Gutachten übernimmt der ÖAMTC nur dann, wenn sie durch ihn beauftragt werden. DATENSCHUTZ-INFORMATIONEN Im Rahmen des Schutzbriefes bietet Ihnen der ÖAMTC (siehe ÖAMTC in Ihrem Bundesland) Leistungen nach Verletzung oder Erkrankung und/oder bei Problemen mit dem Fahrzeug sowie weitere ergänzende Nothilfeleistungen (siehe SchutzbriefLeistungsübersicht) in Österreich bzw. im Ausland an. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen der Inanspruchnahme der Schutzbriefleistungen telefonisch und/oder schriftlich (Post, Fax, E-Mail, SMS) bekannt gegebenen bzw. erhobenen personenbezogenen Daten vom ÖAMTC zum Zweck der Leistungserbringung und Verrechnung verarbeitet und für diesen Zweck gegebenenfalls – im unbedingt notwendigen Ausmaß – an die dafür notwendigen externen Vertragspartner des ÖAMTC, wie z.B. Abschleppunternehmen, Taxi- und Mietwagenunternehmen, Hotel- und Beherbergungseinrichtungen, Transportunternehmen, Krankenhäuser und Ärztinnen/Ärzte, Versicherungsunternehmen etc. übermittelt werden. Die Daten werden grundsätzlich für den Zeitraum der Leistungserbringung sowie deren Verrechnung und darüber hinaus nur im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (UGB, ABGB, ÄrzteG etc.) gespeichert. Die Datenverarbeitung, insbesondere auch allenfalls notwendiger Gesundheitsdaten, erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen Ihnen und dem ÖAMTC aus dem aufrechten Schutzbrief sowie zur allenfalls notwendigen gesundheitlichen Versorgung (Art 6 Abs 1 lit b und Art 9 Abs 2 lit h DSGVO). Soweit dafür eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten erforderlich ist, stützen wir uns ebenfalls auf die vertragliche Beziehung (Art 49 Abs 1 lit b DSGVO). Sie haben ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung und Löschung Ihrer Daten, auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an datenschutz@ oeamtc.at. Darüber hinaus können Sie bei Bedenken gegen die Verarbeitung Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen. Nähere Informationen finden Sie unter www.oeamtc.at/datenschutz. Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

10 ALLGEMEINES Die dem ÖAMTC zuletzt genannte Meldeadresse in Österreich gilt als Zielort für alle Rücktransportleistungen (z.B. Krankenrückholung, Fahrzeugrückholung, Heimreise). Bei Mitgliedern ohne zuletzt genannte österreichische Meldeadresse gilt als Zielort immer der der ausländischen Wohnadresse nach der Luftlinie nächstgelegene ÖAMTC Stützpunkt in Österreich. Bei jeglichem Fahrzeugtransport sind der ÖAMTC bzw. seine Erfüllungsgehilfen berechtigt, eine Untersuchung des Fahrzeuges und dessen Inhalts vorzunehmen oder schriftliche Auskünfte über das Fahrzeug und dessen Inhalt von der Fahrzeuglenkerin/vom Fahrzeuglenker zu verlangen. Das Ladegut muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Darüber hinaus kann der Transport abgelehnt werden, wenn sich im Fahrzeug verderbliche Ware befindet. Bei Feststellung (zoll-) rechtlich bedenklicher Waren kann das Fahrzeug ohne weitere Ansprüche der Fahrzeuginhaberin/des Fahrzeuginhabers zurückgelassen werden. Die folgenden Leistungen sind in Form eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung versichert bei UNIQA Österreich Versicherungen AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in 1029 Wien, Untere Donaustraße 21, eingetragen unter FN 63197m beim Handelsgericht Wien (Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, 1090 Wien, Otto-­ Wagner-Platz 5): ►Hubschrauber-, Berg- und Pistenrettung nach Freizeit-Alpinunfällen in Österreich, ►Hubschrauberrettung und -bergung im Ausland, ►Krankenrückholung in Österreich und aus dem Ausland, ►Erstattung von Transportkosten nach Ableben im Ausland, ►Kinderrückholung in Österreich und aus dem Ausland, ►Heimreise nach Unfall oder Erkrankung in Österreich und aus dem Ausland, ►Übernachtungskosten nach Unfall oder Erkrankung in Österreich und im Ausland, ►Übernachtungskosten bei Fahrzeugreparatur nach Panne oder Unfall in Österreich und im Ausland, ►Pannenhilfe im Ausland, ►Notfallpsychologische Beratung in Österreich und im Ausland, ►Krankenschutz im Ausland, ►Krankenbesuch in Österreich und im Ausland, ►Wildschadenhilfe in Österreich und im Ausland, ►Heim- oder Weiterreise in Österreich und im Ausland, Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

11 ►Fahrzeugrückholung durch ÖAMTC Fahrerinnen/Fahrer in Österreich und aus dem Ausland, ►Fahrzeugrückholung in Österreich und aus dem Ausland, ►Pick-up-Transport aus dem Ausland, ►Abschleppdienst im Ausland, ►Ersatzteilnachsendung ins Ausland, ►Rückholung von Haustieren aus dem Ausland, ►Zoll- und Verschrottungshilfe im Ausland, ►Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumenten im Ausland, ►Notfallservice in Österreich und im Ausland, ►Gepäckrücktransport in Österreich und aus dem Ausland, ►Nachsendekosten in Österreich und ins Ausland, ►Telefonkosten in Österreich und im Ausland, ►Taxikosten oder Kostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel in Österreich und im Ausland. Die in den Leistungsbeschreibungen genannten Beträge verstehen sich inklusive aller gesetzlichen Abgaben (wie z.B. MwSt.). Durch Übernahme und Bezahlung dieses Schutzbriefes akzeptieren Sie die darin enthaltenen Bestimmungen und verpflichten sich zur Einhaltung. Sie stimmen dadurch auch ausdrücklich der elektronischen Kommunikation (einschließlich der elektronischen Übermittlung von Vertragserklärungen) an die dem ÖAMTC bekannt gegebene elektronische Adresse (E-Mail) zu, wobei diese Zustimmung auch für die Folgejahre gilt. Ein Anspruch auf Kostenersatz muss, bei sonstigem Verlust des Anspruchs, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen spätestens drei Jahre nach dem Vorfall schriftlich geltend gemacht werden. Die Bedingungen für den ÖAMTC NotfallKreditbrief finden Sie auf dem ergänzenden Dokument „ÖAMTC Notfall-Kreditbrief“, das Sie gemeinsam mit dem Schutzbrief-Heft erhalten haben. Etwaige Auswirkungen von gesetzlichen Änderungen nach Drucklegung des Schutzbriefes werden im Mobilitätsmagazin auto touring veröffentlicht. Der ÖAMTC veranlasst zu Ihrer Sicherheit die rechtzeitige, jährliche Zustellung eines neuen Schutzbriefes. Dabei handelt es sich um ein Angebot, das Sie mit der Bezahlung des Schutzbrief-Beitrages annehmen. Beitrag und Leistungsumfang des Schutzbriefes können jährlich neuen Anforderungen angepasst werden. Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

12 Vertragspartner der Schutzbrief-Inhaberin/des Schutzbrief-Inhabers ist je nach Mitgliedschaft entweder der ÖAMTC (Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club) oder einer seiner Landesvereine (Oberösterreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club/ OÖAMTC, Salzburger Automobil-, Motorrad- und Touring Club/SAMTC, Automobil- und Touringclub Tirol/ATT, Vorarlberger Auto-Touring-Club/VATC, Steiermärkischer Automobil- und Motorsportklub/STAMK sowie Kärntner Automobil- und Touring Club/KATC). Der Vertragspartner wird der leichteren Lesbarkeit halber als ÖAMTC bezeichnet. Erfüllungsort ist Wien und es kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Devisenmittelkurs der Wiener Börse am Tag des Antritts der Auslandsreise in Euro umgerechnet. Gibt es keinen Börsenkurs, gilt der von der Nationalbank bekannt gegebene Bankenwechselkurs. Die Schutzbrief-Inhaberin/der Schutzbrief-Inhaber ermächtigt den ÖAMTC, alle für sich und die geschützten Personen erforderlichen Auskünfte bei Dritten einzuholen und entbindet diese von der Schweigepflicht. Vorbehaltlich Satz- und Druckfehler. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Wie der Schutzbrief hilft: Schutzbrief-Bestimmungen

13 WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person wurde in Österreich nach einem Freizeit-Alpinunfall von der Berg- oder Pistenrettung geborgen und/ oder von einem Rettungshubschrauber geborgen und ins nächstgelegene Krankenhaus geflogen. WAS IST ZU TUN? Nach der Abrechnung mit der Krankenkasse oder sonstigen Kostenträgern (wie z.B. Ihrer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) leiten Sie die Rechnung, den Einsatzbericht und das Schreiben der Krankenkasse bzw. der Versicherung bitte an den ÖAMTC weiter. SO HILFT DER ÖAMTC: Kostenvergütung im Rahmen der Hubschrauberrettung in Österreich bis max. € 10.000,–, davon für Berg- und Pistenrettung max. € 700,–. BITTE BEACHTEN SIE: Kein Schutz bei Unfällen durch die Benützung von Flugdrachen, Paragleitern, Fallschirmen, Segelflugzeugen oder Ultralights. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Die in Österreich flächendeckend im Einsatz stehenden ÖAMTC Notarzthubschrauber werden über die Notrufnummer ✆ 144 angefordert. Die Entscheidung über die Auswahl des Transportmittels liegt bei der Rettungsleitstelle. Hubschrauber-, Berg- und Pistenrettung nach Freizeit-Alpinunfällen in Österreich Bei unklarer Rechnungslegung oder sonstigen Fragen rufen Sie bitte die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe an: +43 1 25 120 20

14 Notarzt-Hubschrauber flächendeckend in ganz Österreich

15 Krankenrückholung in Österreich WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise in Österreich verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt und wird in ein Krankenhaus eingeliefert, das mehr als 50km vom Heimatkrankenhaus entfernt ist. Die/ der behandelnde Ärztin/Arzt erwartet einen stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen, eine Verlegung ins Heimatkrankenhaus wird gewünscht. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. SO HILFT DER ÖAMTC: Nach Abstimmung mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt wird durch den ÖAMTC eine medizinisch sinnvolle Krankenrückholung organisiert und auch das Bett im Heimatkrankenhaus reserviert. Für den vom ÖAMTC organisierten und durchgeführten Transport entstehen keine Kosten. BITTE BEACHTEN SIE: Die Krankenrückholung erfolgt als Sekundärtransport (nach stationärer/ambulanter Erstversorgung und medizinisch unaufschiebbaren Folgebehandlungen) auf Ihren Wunsch und nach Einwilligung von bzw. Abstimmung mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt. Transportmittel und Transportzeitpunkt hängen von der ärztlichen Entscheidung ab. Achtung: Kein Kostenersatz für Transporte durch andere Organisationen als den ÖAMTC! Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

16

17 Kinderrückholung in Österreich WAS IST PASSIERT? Eine Person kann im Zuge einer Reise in Österreich infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung oder eines Unfalles die mitreisenden geschützten Kinder nicht mehr betreuen. Es wird eine Betreuungsperson benötigt, die die Kinder zum Zielort in Österreich oder an einen Ort in Österreich bringt, wo diese betreut werden können. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Geben Sie uns Namen und Adresse der Betreuungsperson bekannt und übergeben Sie eventuell erforderliche Reise- oder Personaldokumente Ihrer Kinder. SO HILFT DER ÖAMTC: Der ÖAMTC sendet eine Betreuungsperson, die die Kinder samt deren Gepäck auf dem raschesten Weg an den vereinbarten Ort in Österreich bringt. Der ÖAMTC übernimmt die Kosten für Betreuung und die zusätzlichen Heimreisekosten der Kinder. BITTE BEACHTEN SIE: Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

18

19 Heimreise nach Unfall oder Erkrankung in Österreich WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise in Österreich verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt, dieses Ereignis führt zu Reiseabbruch und zusätzlichen Heimreisekosten. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. SO HILFT DER ÖAMTC: Organisation der Heimreise und Bestimmung des Transportmittels nach Rücksprache mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt. Übernahme zusätzlicher Heimreisekosten für geschützte mitreisende Personen. BITTE BEACHTEN SIE: Heimreise nur nach stationärer oder ambulanter Erstversorgung oder medizinisch unaufschiebbaren Folgebehandlungen und nach Einwilligung der/des behandelnden Ärztin/Arztes. Achtung: Die Heimreise ist nicht mit der Leistung „Übernachtungskosten“ auf Seite 21 kombinierbar. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

20 Tipp EINREICHUNG VON SCHUTZBRIEF-LEISTUNGEN Rechnungen auch online einreichen! Loggen Sie sich auf www.oeamtc.at/mein-oeamtc ein und lassen Sie sich Schritt für Schritt durch die Einreichung führen.

21 Übernachtungskosten nach Unfall oder Erkrankung in Österreich WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise in Österreich verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt und wird in ein Krankenhaus in Österreich eingeliefert, das mehr als 50km vom Heimatkrankenhaus entfernt ist. Es entstehen zusätzliche Übernachtungskosten für geschützte mitreisende Personen. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Senden Sie die Rechnung für die Übernachtungen samt Zahlungsbestätigung und eine Kopie des ärztlichen Attests, das die Notwendigkeit der zusätzlichen Übernachtungen bestätigt, an den ÖAMTC. Für die Überweisung geben Sie bitte Ihre Bankdaten bekannt. SO HILFT DER ÖAMTC: Es werden bis zu drei Übernachtungen übernommen, max. €85,– pro geschützte Person und Übernachtung. BITTE BEACHTEN SIE: Achtung: Die Übernachtungskosten sind nicht mit der Leistung „Heimreise“ auf Seite 19 kombinierbar. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

22

23 Fahrzeugrückholung durch ÖAMTC Fahrerinnen/Fahrer – in Österreich WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist unterwegs in Österreich unvorhergesehen erkrankt oder verletzt und kann deshalb ein geschütztes Fahrzeug nicht selbst zum Zielort in Österreich zurückführen. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Übergeben Sie der/dem ÖAMTC Fahrerin/ Fahrer das verkehrs- und betriebssichere Fahrzeug samt aller Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel. Das Fahrzeug muss fertig und ordnungsgemäß beladen und abfahrbereit sein. SO HILFT DER ÖAMTC: Es wird ein/e ÖAMTC Fahrerin/Fahrer entsendet, die/der das Fahrzeug samt Insassen – bei ärztlich bestätigter Transportfähigkeit auch die kranke Person – sowie das Gepäck zum Zielort in Österreich zurückführt. Der ÖAMTC übernimmt die Kosten für die/ den ÖAMTC Fahrerin/Fahrer und für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung. Reisekosten (z.B. Treibstoff, Maut, Verpflegung) werden nicht übernommen. BITTE BEACHTEN SIE: Personenanzahl und Gewichte müssen den Angaben der Zulassungsbescheinigung des übergebenen Fahrzeuges entsprechen. Falls Haustiere mittransportiert werden sollen, geben Sie diese bitte dem Team der Schutzbrief-Nothilfe beim ersten Telefonat zur weiteren Klärung bekannt. Diese Leistung wird nicht erbracht, wenn die gesetzliche Nachfrist für die Gültigkeit der Begutachtung gemäß §57a Kraftfahrgesetz oder gemäß den Bestimmungen für vergleichbare ausländische Überprüfungen abgelaufen ist. Falls die Rückholung durch eine/n ÖAMTC Fahrerin/Fahrer aus anderen als den im vorigen Absatz genannten Gründen nicht möglich ist, veranlasst der ÖAMTC den Fahrzeugrücktransport zum Zielort in Österreich. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

24 Tipp EINREICHUNG VON SCHUTZBRIEF-LEISTUNGEN Rechnungen auch online einreichen! Loggen Sie sich auf www.oeamtc.at/mein-oeamtc ein und lassen Sie sich Schritt für Schritt durch die Einreichung führen.

25 Krankenbesuch in Österreich WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise in Österreich verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt und wird in ein Krankenhaus in Österreich eingeliefert, das mehr als 50km vom Heimatkrankenhaus entfernt ist. Die/der behandelnde Ärztin/ Arzt erwartet einen stationären Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen am Ort der Erkrankung oder des Unfalles und die geschützte Person wird von einer nahestehenden Person besucht. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Übermitteln Sie dem ÖAMTC bitte Belege (Treibstoff, Mautgebühren, öffentliche Verkehrsmittel, Übernachtung) sowie eine Bestätigung des Krankenhauses über die Dauer des Aufenthaltes. SO HILFT DER ÖAMTC: Der ÖAMTC hilft bei der Organisation des Krankenbesuches und übernimmt die Reise- und Übernachtungskosten bis max. €1.000,–. BITTE BEACHTEN SIE: Achtung: Die Kostenübernahme erfolgt nur, wenn vor dem Krankenbesuch die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe kontaktiert wurde! Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

26

27 Notfallpsychologische Beratung in Österreich WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise in Österreich verunglückt oder wurde Zeuge eines Unfalles. Eine psychologische Betreuung ist deshalb gewünscht. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. SO HILFT DER ÖAMTC: Eine Notfallpsychologin/ein Notfallpsychologe wird Sie telefonisch kontaktieren und betreuen. Die Kosten für die telefonische Betreuung bis max. drei Stunden werden vom ÖAMTC übernommen. BITTE BEACHTEN SIE: Achtung: Die Kostenübernahme erfolgt ausschließlich, wenn die Notfallpsychologin/der Notfallpsychologe über den ÖAMTC vermittelt wurde. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

28 Tipp EINREICHUNG VON SCHUTZBRIEF-LEISTUNGEN Rechnungen auch online einreichen! Loggen Sie sich auf www.oeamtc.at/mein-oeamtc ein und lassen Sie sich Schritt für Schritt durch die Einreichung führen.

29 Hubschrauberrettung und -bergung im Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person wurde im Ausland von einem Rettungshubschrauber geborgen und ins nächstgelegene Krankenhaus geflogen. WAS IST ZU TUN? Nach der Abrechnung mit der Krankenkasse oder sonstigen Kostenträgern (wie z.B. Ihrer privaten Kranken- oder Unfallversicherung) leiten Sie die Rechnung, den Einsatzbericht und das Schreiben der Krankenkasse bzw. der Versicherung bitte an den ÖAMTC weiter. SO HILFT DER ÖAMTC: Kostenvergütung bis max. €10.000,– (im Rahmen der Gesamtdeckungssumme „Krankenschutz im Ausland“ von €75.000,–). Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der Bedingungen für den „Krankenschutz im Ausland“ (Seite 43). BITTE BEACHTEN SIE: Diese Leistung gilt für alle Länder im Schutzbrief-Geltungsbereich ausgenommen Österreich und jene Länder, in denen die geschützte Person einen Wohnsitz (auch einen Nebenwohnsitz) hat. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Bei unklarer Rechnungslegung oder sonstigen Fragen rufen Sie bitte die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe an: +43 1 25 120 20

30

31 Krankenrückholung aus dem Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt, eine Krankenrückholung wird deshalb notwendig. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. SO HILFT DER ÖAMTC: Nach Abstimmung mit der/dem ÖAMTC Einsatzärztin/Einsatzarzt wird durch den ÖAMTC eine medizinisch sinnvolle Krankenrückholung organisiert und auch das Bett im Heimatkrankenhaus reserviert. Für den vom ÖAMTC organisierten und durchgeführten Transport entstehen keine Kosten. BITTE BEACHTEN SIE: Die Krankenrückholung erfolgt als Sekundärtransport (nach stationärer/ambulanter Erstversorgung und medizinisch unaufschiebbaren Folgebehandlungen) auf Ihren Wunsch und nach Einwilligung von bzw. Abstimmung mit der/dem ÖAMTC Einsatzärztin/Einsatzarzt. Transportmittel und Transportzeitpunkt hängen von der ärztlichen Entscheidung ab. Achtung: Kein Kostenersatz für Transporte durch andere Organisationen als den ÖAMTC! Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

32

33 Kinderrückholung aus dem Ausland WAS IST PASSIERT? Eine Person kann im Zuge einer Reise im Ausland infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung oder eines Unfalles die mitreisenden geschützten Kinder nicht mehr betreuen. Es wird eine Betreuungsperson benötigt, die die Kinder zum Zielort in Österreich oder an einen Ort in Österreich bringt, wo diese betreut werden können. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Geben Sie uns Namen und Adresse der Betreuungsperson bekannt und übergeben Sie eventuell erforderliche Reise- oder Personaldokumente Ihrer Kinder. SO HILFT DER ÖAMTC: Der ÖAMTC sendet eine Betreuungsperson, die die Kinder samt deren Gepäck auf dem raschesten Weg an den vereinbarten Ort in Österreich bringt. Der ÖAMTC übernimmt die Kosten für Betreuung und die zusätzlichen Heimreisekosten der Kinder. BITTE BEACHTEN SIE: Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

34 Tipp VOLLMACHT FÜR ALLEIN REISENDE KINDER Wenn Kinder ohne oder nur mit einer obsorgeberechtigten Person verreisen, empfiehlt sich die Mitnahme einer Einverständniserklärung. In der ÖAMTC Länder-Info finden Sie die Bestimmungen zu den einzelnen Ländern sowie Vollmachten in mehr als 20 Sprachen (u.a. Englisch, Kroatisch, Italienisch und Griechisch) zum Downloaden. www.oeamtc.at/laenderinfo

35 Rückholung von Haustieren aus dem Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person kann im Zuge einer Reise im Ausland infolge einer unvorhergesehenen Erkrankung oder eines Unfalles ihr Haustier (Hund, Katze) nicht mehr betreuen. Ein Heimtransport des Tieres ist notwendig. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. SO HILFT DER ÖAMTC: Der ÖAMTC übernimmt die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten für die Heimreise des Haustieres sowie für die eventuell notwendige Entsendung einer Begleitperson bis max. € 420,–. BITTE BEACHTEN SIE: Diese Leistung gilt für alle Länder im Schutzbrief-Geltungsbereich ausgenommen Österreich und jene Länder, in denen die geschützte Person einen Wohnsitz (auch einen Nebenwohnsitz) hat. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. l sofort anrufen oder Nothilfe via App anfo dern! chutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

36 Tipp REISEBESTIMMUNGEN FÜR IHR HAUSTIER Wer mit dem eigenen Haustier auf Urlaub fahren möchte, sollte sich vor der Abreise über die für das Urlaubsland geltenden Einreisebestimmungen informieren. Auf allen Auslandsreisen muss der EU-Heimtierausweis mitgeführt werden. Dieser belegt, dass das Tier gegen Tollwut geimpft und per Mikrochip gekennzeichnet wurde. Zahlreiche Länder verlangen allerdings zusätzliche Impfungen oder Dokumente. Alle Infos finden Sie in der Kategorie „Hunde & Katzen“ in der ÖAMTC Länder-Info unter www.oeamtc.at/laenderinfo.

37 Heimreise nach Unfall oder Erkrankung aus dem Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt, dieses Ereignis führt zu Reiseabbruch und zusätzlichen Heimreisekosten. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. SO HILFT DER ÖAMTC: Organisation der Heimreise und Bestimmung des Transportmittels nach Rücksprache mit der/dem behandelnden Ärztin/Arzt. Übernahme zusätzlicher Heimreisekosten für geschützte mitreisende Personen. BITTE BEACHTEN SIE: Heimreise nur nach stationärer oder ambulanter Erstversorgung oder medizinisch unaufschiebbaren Folgebehandlungen und nach Einwilligung der/des behandelnden Ärztin/Arztes. Achtung: Die Heimreise ist nicht mit der Leistung „Übernachtungskosten“ auf Seite 39 kombinierbar. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

38 Tipp EINREICHUNG VON SCHUTZBRIEF-LEISTUNGEN Rechnungen auch online einreichen! Loggen Sie sich auf www.oeamtc.at/mein-oeamtc ein und lassen Sie sich Schritt für Schritt durch die Einreichung führen.

39 Übernachtungskosten nach Unfall oder Erkrankung im Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt und wird in ein Krankenhaus im Ausland eingeliefert. Es entstehen zusätzliche Übernachtungskosten für geschützte mitreisende Personen. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Senden Sie die Rechnung für die Übernachtungen samt Zahlungsbestätigung und eine Kopie des ärztlichen Attests, das die Notwendigkeit der zusätzlichen Übernachtungen bestätigt, an den ÖAMTC. Für die Überweisung geben Sie bitte Ihre Bankdaten bekannt. SO HILFT DER ÖAMTC: Es werden bis zu drei Übernachtungen übernommen, max. €85,– pro geschützte Person und Übernachtung. BITTE BEACHTEN SIE: Achtung: Die Übernachtungskosten sind nicht mit der Leistung „Heimreise“ auf Seite 37 kombinierbar. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

40

41 Fahrzeugrückholung durch ÖAMTC Fahrerinnen/Fahrer – aus dem Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland unvorhergesehen erkrankt oder verletzt und kann deshalb ein geschütztes Fahrzeug nicht selbst zum Zielort in Österreich zurückführen. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Übergeben Sie der/dem ÖAMTC Fahrerin/ Fahrer das verkehrs- und betriebssichere Fahrzeug samt aller Fahrzeugpapiere und Fahrzeugschlüssel. Das Fahrzeug muss fertig und ordnungsgemäß beladen und abfahrbereit sein. SO HILFT DER ÖAMTC: Es wird ein/e ÖAMTC Fahrerin/Fahrer entsendet, die/der das Fahrzeug samt Insassen – bei ärztlich bestätigter Transportfähigkeit auch die kranke Person – sowie das Gepäck zum Zielort in Österreich zurückführt. Der ÖAMTC übernimmt die Kosten für die/den ÖAMTC Fahrerin/Fahrer und für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung. Reisekosten (z.B. Treibstoff, Maut, Verpflegung) werden nicht übernommen. BITTE BEACHTEN SIE: Personenanzahl und Gewichte müssen den Angaben der Zulassungsbescheinigung des übergebenen Fahrzeuges entsprechen. Falls Haustiere mittransportiert werden sollen, geben Sie diese bitte dem Team der Schutzbrief-Nothilfe beim ersten Telefonat zur weiteren Klärung bekannt. Diese Leistung wird nicht erbracht, wenn die gesetzliche Nachfrist für die Gültigkeit der Begutachtung gemäß §57a Kraftfahrgesetz oder gemäß den Bestimmungen für vergleichbare ausländische Überprüfungen abgelaufen ist. Falls die Rückholung durch eine/n ÖAMTC Fahrerin/Fahrer aus anderen als den im vorigen Absatz genannten Gründen nicht möglich ist, veranlasst der ÖAMTC den Fahrzeugrücktransport zum Zielort in Österreich. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

42 Tipp EINREICHUNG VON SCHUTZBRIEF-LEISTUNGEN Rechnungen auch online einreichen! Loggen Sie sich auf www.oeamtc.at/mein-oeamtc ein und lassen Sie sich Schritt für Schritt durch die Einreichung führen.

43 +43 1 25 120 20 Krankenschutz im Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt. Dadurch entstehen Kosten. WAS IST ZU TUN? Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt kontaktieren Sie bitte unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Andernfalls sind wir zur Kostenübernahme nicht verpflichtet. Für eine bestmögliche Unterstützung melden Sie sich auch bei einem Arztbesuch oder einem ambulanten Krankenhausaufenthalt unverzüglich bei der ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Wenn möglich E-Card oder Auslandsbetreuungsschein beim Arztbesuch, im Krankenhaus oder dem Rettungsdienst vorweisen. Legen Sie die bezahlte Rechnung Ihrer privaten und/oder gesetzlichen Krankenversicherung vor. Sollten Kosten offenbleiben, kontaktieren Sie bitte unbedingt die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Die Rechnung muss nach Leistungen und Behandlungstagen aufgegliedert sein, die Krankheitsbezeichnung und den Namen der behandelten Person enthalten und in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache ausgestellt oder übersetzt sein. SO HILFT DER ÖAMTC: Kostenvergütung bis max. €75.000,– pro geschützte Person für ►medizinisch unaufschiebbare ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses, bis eine Krankenrückholung durchgeführt werden kann, ►medizinisch unaufschiebbare ambulante Heilbehandlungen sind bei wiederholter Inanspruchnahme nur nach vorheriger Freigabe durch die Schutzbrief-Nothilfe gedeckt, ►Ersttransport in das nächstgelegene Krankenhaus (Krankenwagen, Bahn, Taxi), ►medizinisch notwendigen Verlegungstransport in ein anderes Krankenhaus zur weiteren Behandlung, ►medizinisch unaufschiebbare Krankenhausbehandlung, bis eine Krankenrückholung durchgeführt werden kann, ►vor Ort verordnete Medikamente. Im Rahmen der Gesamtdeckungssumme von €75.000,– werden auch Kosten bis max. €10.000,– für Hubschrauberrettung und -bergung im Ausland übernommen (siehe Seite 29). Fortsetzung nächste Seite  Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da.

44 Krankenschutz im Ausland BITTE BEACHTEN SIE: Gedeckt sind die Kosten für die unaufschiebbare Behandlung von akuten und unvorhersehbaren Krankheitszuständen oder Unfallfolgen während einer Reise. Telemedizinische Behandlungen, die vom ÖAMTC bei seinem Partner TeleDoc organisiert wurden, sind im Rahmen des Auslandskrankenschutzes gedeckt. Die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung ist durch ein Attest der/des behandelnden Ärztin/Arztes nachzuweisen. Zahnbehandlungen werden ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem ÖAMTC nur bis max. € 500,– übernommen. Diese Leistung gilt für alle Länder im Schutzbrief-Geltungsbereich ausgenommen Österreich und jene Länder, in denen die geschützte Person einen Wohnsitz (auch einen Nebenwohnsitz) hat. Achtung: Besteht für eine Versicherte/einen Versicherten eine gesetzliche und/oder private Krankenversicherung, so ist die/der Versicherte verpflichtet, zunächst die Leistung dieser in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Der ÖAMTC Krankenschutz im Ausland deckt nicht: 1. Heilbehandlungen, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes begonnen haben. 2. Heilbehandlungen von chronischen Krankheiten, außer als Folge akuter Anfälle oder Schübe. 3. Zahnbehandlungen, die nicht der Erstversorgung zur unmittelbaren Schmerzbekämpfung dienen sowie Zahnersatz. 4. Geplante Schwangerschaftsabbrüche. 5. Medizinisch bedingte Schwangerschaftsabbrüche, Fehlgeburten und Entbindungen sowie schwangerschaftsbedingte medizinische Behandlungen, die innerhalb der letzten acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen. 6. Kosmetische Behandlungen, Therapiemaßnahmen, Kurbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen. 7. Prophylaktische Impfungen. 8. Heilbehandlungen von Krankheiten und Unfallfolgen, die durch vorsätzlich begangene Straftaten entstehen. 9. In Österreich medizinisch nicht allgemein anerkannte Heilbehandlungen (z.B. Ozontherapie). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

45 Krankenbesuch im Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland verunglückt oder unvorhergesehen erkrankt und wird in ein Krankenhaus im Ausland eingeliefert. Die/der behandelnde Ärztin/Arzt erwartet einen stationären Krankenhausaufenthalt von mehr als fünf Tagen am Ort der Erkrankung oder des Unfalles und die geschützte Person wird von einer nahestehenden Person besucht. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. Übermitteln Sie dem ÖAMTC bitte Belege (Treibstoff, Mautgebühren, öffentliche Verkehrsmittel, Übernachtung) sowie eine Bestätigung des Krankenhauses über die Dauer des Aufenthaltes. SO HILFT DER ÖAMTC: Der ÖAMTC hilft bei der Organisation des Krankenbesuches und übernimmt die Reise- und Übernachtungskosten bis max. €1.000,–. BITTE BEACHTEN SIE: Achtung: Die Kostenübernahme erfolgt nur, wenn vor dem Krankenbesuch die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe kontaktiert wurde! Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

46 Tipp EINREICHUNG VON SCHUTZBRIEF-LEISTUNGEN Rechnungen auch online einreichen! Loggen Sie sich auf www.oeamtc.at/mein-oeamtc ein und lassen Sie sich Schritt für Schritt durch die Einreichung führen.

47 Erstattung von Transportkosten nach Ableben im Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland tödlich verunglückt oder nach unvorhergesehener Krankheit verstorben. WAS IST ZU TUN? Kontaktieren Sie unverzüglich die österreichische Botschaft des jeweiligen Landes, um alle für den Transport notwendigen Dokumente zu erhalten. Für die Organisation des Transportes wenden Sie sich bitte an ein internationales Bestattungsunternehmen. Empfehlungen können hier entweder über die zuständige Botschaft oder über ein österreichisches Bestattungsunternehmen abgegeben werden. Senden Sie bezahlte Rechnungen an den ÖAMTC. Für die Überweisung geben Sie bitte Ihre Bankdaten bekannt. SO HILFT DER ÖAMTC: Kostenübernahme der reinen Überführungskosten für Sarg oder Urne zum Zielort in Österreich bis max. € 2.200,–. BITTE BEACHTEN SIE: Eine Rückholung nach Ableben kann vom ÖAMTC weder durchgeführt noch organisiert werden. Es muss auf jeden Fall mit der österreichischen Botschaft im jeweiligen Land Kontakt aufgenommen werden. Der ÖAMTC hilft Ihnen gerne mit den Kontaktdaten der zuständigen Botschaft bzw. des Konsulates. Für die Erstattung der Transportkosten ist eine detaillierte Rechnung oder eine Übersetzung der Rechnung in deutscher, englischer, italienischer oder französischer Sprache notwendig. Zusätzliche Kosten (z.B. für Überstellungsdokumente etc.) sind nicht gedeckt. Diese Leistung gilt für alle Länder im Schutzbrief-Geltungsbereich ausgenommen Österreich und jene Länder, in denen die geschützte Person einen Wohnsitz (auch einen Nebenwohnsitz) hatte. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

48 Tipp HILFREICHE KONTAKTDATEN Kontaktdaten (z.B. Adressen, Telefonnummern und Öffnungszeiten) der österreichischen Botschaften und Konsulate im Schutzbrief- Geltungsbereich finden Sie auch in der ÖAMTC App unter „Nothilfe“ in „Wichtige Telefonnummern“. Jetzt die ÖAMTC App downloaden:

49 Notfallpsychologische Beratung im Ausland WAS IST PASSIERT? Eine geschützte Person ist im Zuge einer Reise im Ausland verunglückt oder wurde Zeuge eines Unfalles. Eine psychologische Betreuung ist deshalb gewünscht. WAS IST ZU TUN? Bitte kontaktieren Sie unverzüglich die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe. SO HILFT DER ÖAMTC: Eine Notfallpsychologin/ein Notfallpsychologe wird Sie telefonisch kontaktieren und betreuen. Die Kosten für die telefonische Betreuung bis max. drei Stunden werden vom ÖAMTC übernommen. BITTE BEACHTEN SIE: Achtung: Die Kostenübernahme erfolgt ausschließlich, wenn die Notfallpsychologin/ der Notfallpsychologe über den ÖAMTC vermittelt wurde. Im Übrigen gelten die Schutzbrief- Bestimmungen (siehe Seiten 5-12). Im Notfall sofort anrufen oder Nothilfe via App anfordern! Die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe ist Tag und Nacht für Sie da. +43 1 25 120 20

RkJQdWJsaXNoZXIy NDc0Mzk=