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Von Stornorecht bis abgelaufener Reisepass – worauf sollten Reisende achten?

Rechtsberatung des Mobilitätsclub klärt über gängige Irrtümer auf

Mit dem Start der Schulferien beginnt für viele auch die Fahrt in den Sommerurlaub. Laut ÖAMTC-Reisemonitoring machen diesen Sommer wieder 68 Prozent der Befragten Urlaub im Ausland. Besonders beliebt sind die Klassiker Italien, Kroatien und Griechenland.

Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland: "Wir stellen bei der Beratung unserer Mitglieder immer wieder fest, dass trotz hoher Reiselust und sorgfältiger Urlaubsplanung teilweise falsche Annahmen zu Stornobedingungen oder annullierten Flügen existieren." Der ÖAMTC-Jurist klärt häufige Irrtümer von Urlauber:innen auf:

Irrtum #1: "Bei einer online gebuchten Reise habe ich ein 14-tägiges Stornorecht":

Bei sogenannten "Fernabsatzverträgen", also solchen, die z. B. via Telefon oder online abgeschlossen wurden, sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, z. B. "Haustürgeschäften", haben Konsument:innen ein Rücktrittsrecht vom Vertrag binnen 14 Tagen. "Von diesem grundsätzlichen Recht gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, u. a. betreffend Pauschalreisen sowie Beförderungsverträge. Bei diesen steht ein solches allgemeines Rücktrittsrecht nicht zu. Einmal gebucht ist man daher an den Vertrag gebunden", erklärt der ÖAMTC-Jurist.

Irrtum #2: "Der Pass darf innerhalb der EU fünf Jahre abgelaufen sein":

Innerhalb der EU und auch im Schengen-Raum, in dem Grenzkontrollen nicht vorgesehen sind, muss grundsätzlich ein gültiges Reisedokument mitgeführt werden. Ausnahmen davon gibt es aufgrund von Sonderregelungen mit einigen Staaten, darunter z. B. Deutschland oder Kroatien. "Vor allem bei Flugreisen kann der abgelaufene Pass ein Problem darstellen, da Airlines mitunter für die Beförderung einen gültigen Reisepass bzw. Personalausweis verlangen", so Authried.

Achtung: Andere Dokumente als Reisepass und Personalausweis, wie z. B. der Führerschein, gelten nicht als Reisedokumente!

Irrtum #3: "Bei einem gebuchten Flug muss ich Änderungen der Flugzeiten hinnehmen":

"Bei Änderungen der Flugzeiten muss man unterscheiden, ob eine Pauschalreise oder aber nur ein Flug gebucht wurde. Bei Pauschalreisen muss der/die Reisende nämlich wesentlichen Änderungen zustimmen, damit diese wirksam werden können. Hierzu genügt es allerdings, wenn der Reiseveranstalter darüber informiert und sich der/die Reisende nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist dagegen ausspricht", klärt der Jurist auf.

Wird nur ein Flug gebucht, so kann eine Änderung der Flugzeiten unter gewissen Umständen als Annullierung anzusehen sein, die dem Fluggast bestimmte Rechte einräumt. Das ist unter anderem auch abhängig davon, wann die Passagiere von der Flugzeitänderung informiert wurden. Ein Flug ist z. B. als annulliert anzusehen, wenn dieser wenige Tage vor Abflug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird – dann können Passagiere neben dem Ticketpreis auch eine Entschädigungszahlung verlangen.  

Irrtum #4: "Bei Reisemängeln genügt es, wenn ich diese nach meiner Rückkehr melde":

Mängel, die bei einer gebuchten Reise auftreten – das gilt sowohl bei Pauschalreisen als auch bei einer reinen Hotelbuchung – müssen unverzüglich gemeldet werden. Dem Vertragspartner, also dem Reiseveranstalter oder dem Hotelbetreiber, muss nämlich die Möglichkeit gegeben werden, Missstände zu beseitigen. Gelingt das nicht bzw. wird dem Verbesserungsersuchen nicht entsprochen, sollten die Mängel dokumentiert werden. Der ÖAMTC-Jurist rät: "Unbedingt Fotos und Videos von den Mängeln machen und Namen von Zeugen aufschreiben. Bei Pauschalreisen können nach der Rückkehr nach Hause neben Preisminderungs- unter Umständen auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei einer reinen Hotelbuchung steht in derartigen Fällen – abhängig von der Rechtslage vor Ort – in der Regel ein Preisminderungsanspruch zu."

Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern mit Rat und Hilfe zur Seite – kompetent und kostenlos. Ein Online-Kontaktformular sowie eine Übersicht zur Erreichbarkeit der Rechtsberatung im jeweiligen Landesverein findet man unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Bei Notfällen, die einer sofortigen Unterstützung bedürfen, sind die ÖAMTC-Jurist:innen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 rund um die Uhr erreichbar.