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Verdeckte NoVA-Erhöhung verhindern

Mobilitätsclub fordert Anpassung der NoVA-Sätze im Zuge der WLTP-Einführung

Wien (OTS) - Spätestens ab 1. September 2018 muss der Normverbrauch von neu zugelassenen Pkw im Rahmen der EU-Typengenehmigung nach dem neuen Testverfahren WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) durchgeführt werden. Damit erhöhen sich die Normverbräuche (und damit die CO2-Werte) um durchschnittlich 20 Prozent. "Die Folge wäre ein massiver Anstieg der CO2-abhängigen Normverbrauchsabgabe (NoVA), obwohl sich am Verbrauch auf der Straße nichts ändert", erklärt ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte Martin Grasslober. "Um das zu vermeiden, hat der damalige Finanzminister Schelling dem Mobilitätsclub bereits Anfang 2017 zugesichert, die Berechnung der NoVA und des Hinzurechnungsbetrags für den Sachbezug bei Privatnutzung eines Firmen-Pkw bis inklusive 2019 auf Grundlage des bisherigen Fahrzyklus NEFZ beizubehalten."

Höhere NoVA trotz Beibehaltung des alten Messzyklus NEFZ

In Vorbereitung auf September messen die Fahrzeughersteller sukzessive auch ihre derzeit im Handel bzw. in Produktion befindlichen Fahrzeuge nach dem neuen Messverfahren WLTP. Dann wird mittels Computerprogramm auf NEFZ-Werte rückgerechnet. Die Ergebnisse dieser Berechnungen ergeben aber – entgegen der Erwartung der meisten Branchenexperten – in der Regel deutlich höhere Verbrauchswerte als frühere NEFZ-Messungen am Rollenprüfstand. In der Automobilbranche ist von durchschnittlich zwei bis drei Prozentpunkten die Rede. "Beim ÖAMTC mehren sich Rückmeldungen von Mitgliedern. In einem Fall ist eine NoVA-Erhöhung von sieben Prozentpunkten belegt – das hätte beim Kauf des Fahrzeuges Mehrkosten von rund 4.000 Euro entsprochen", hält Grasslober fest.

Zurückzuführen dürften die Erhöhungen bei den CO2-Werten auf wesentlich strengere Anforderungen und geringere Testtoleranzen (im Hinblick auf Temperatur, Rollwiderstand usw.) im neuen Messverfahren sein. Außerdem wirkt sich Kfz-Ausstattung, die den Verbrauch erhöht, nun auch auf den CO2-Wert und damit auf die NoVA aus. Grasslober: "Damit kommt es trotz gleichbleibender Steuergrundlage allein wegen des Umstiegs von gemessenen auf rückgerechnete NEFZ-Werte teilweise zu einer empfindlichen Steuererhöhung – obwohl sich am ausgewählten Neufahrzeug faktisch nichts ändert."

ÖAMTC sieht Finanzminister Löger in der Pflicht

Der Mobilitätsclub fordert nun, die NoVA-Sätze aufkommensneutral anzupassen, sobald alle Hersteller ihre aktuellen Fahrzeuge nach WLTP-Standards gemessen haben. "Wenn eine Regierung die Anhebung von Massensteuern ausschließt, muss sie folgerichtig auf eine Änderung der Berechnungsgrundlage, die genau das zur Folge hätte, reagieren", sagt der ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte. "Wenn in einigen Monaten alle Fakten auf dem Tisch liegen, ist die NoVA anzupassen. Sonst sind tausende Konsumenten die Leidtragenden, obwohl man ursprünglich mehr Transparenz beim Verbrauch für sie schaffen wollte."

Firmenwagennutzer und Fuhrparkmanager zusätzlich betroffen

Firmenwagennutzer und Fuhrparkmanager können neben der NoVA auch durch eine höhere Bemessungsgrundlage für den Sachbezug bei der Lohn-bzw. Einkommenssteuer von dieser Problematik betroffen sein. Überschreitet der NEFZ –Wert durch die Rückrechnung den Grenzwert von aktuell 124 g/km, sind zwei statt 1,5 Prozent der Anschaffungskosten als monatlicher Sachbezug zu versteuern. "Darüber hinaus kann es passieren, dass einzelne Modelle nicht mehr mit individuellen Fuhrparkregelungen hinsichtlich CO2 vereinbar sind", so Grasslober.

Autokauf – das sollten Konsumenten beachten

Die NoVA ist beim Kauf eines neuen Pkw zu bezahlen. Da der Umstieg von gemessenen auf berechnete NEFZ-Werte für jedes Modell zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt erfolgt, kann sich der Preis, der ursprünglich ausgehandelt wurde, ändern. Hier gilt es für Autokäufer, genau hinzusehen. Die wichtigsten Tipps des Mobilitätsclubs:

* Erhöht sich der Preis zwischen Angebotslegung und Unterzeichnung des Kaufvertrags, ist nichts weiter zu tun, da man durch ein Angebot nicht gebunden ist. Man kann also frei entscheiden, ob man den höheren Preis bezahlen möchte oder nicht.

* Preiserhöhungen nach Vertragsunterzeichnung sind ohne detaillierte Vereinbarung im Kaufvertrag unzulässig. Sie müssen nicht akzeptiert werden bzw. berechtigen zur Vertragsauflösung.

* Aufgrund der verpflichtenden Einführung des neuen Messverfahrens WLTP locken Händler derzeit auch mit besonderen Angeboten für Tageszulassungen oder Neufahrzeuge, die noch vor dem 1. September 2018 zugelassen werden müssen. Allerdings entsprechen diese Modelle in der Regel noch nicht der aktuell strengsten Abgasnorm Euro 6d-TEMP. Diese ist erst ab 1. September 2019 für Erstzulassungen verpflichtend. Derzeit gibt es nur wenige Euro 6d-TEMP-Modelle im Handel.

* Firmenautos mit Privatnutzung: Wenn zur Wahrung der Sachbezugsgrenze der niedrigere CO2-Wert notwendig ist, sollte dies als wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs im Kaufvertrag festgehalten werden – eventuell sogar unter Angabe der Begründung. Entspricht der Emissionswert des gelieferten Fahrzeugs nicht dem versprochenen Wert, berechtigt dies zur Wandlung des Vertrags.