ÖAMTC: Wer kommt für Schäden in einer Waschstraße auf?
Waschstraßenbetreiber müssen Unschuld nachweisen – Beweise dokumentieren
Nicht jeder Besuch in der Waschstraße endet mit einem strahlenden Ergebnis. Manchmal sind auch Kratzer, beschädigte Außenspiegel, Antennen oder Scheibenwischer die Folge. Wer haftet für den entstandenen Schaden? "Grundsätzlich kommt es darauf an, wodurch der Schaden verursacht wurde. Abhängig davon entscheidet sich, ob die Betreiber der Waschanlage für Reparaturkosten aufkommen müssen oder nicht", sagt Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste.
Bei Schäden durch Eigenverschulden gibt es keine Haftung seitens Betreiber
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Waschstraßen steht klar: Für außen angebrachte Fahrzeugteile – etwa Spiegel, Antennen oder Wischer – wird keine Haftung übernommen, wenn diese nicht ordnungsgemäß gesichert waren. Um Schäden zu vermeiden, sollte man also vor der Einfahrt in die Waschstraße unbedingt die Spiegel und Wischer einklappen und die Antenne nach Möglichkeit abschrauben. Auch die exakte Positionierung des Fahrzeuges nach den Anweisungen der Anlage ist wesentlich. Wer das nicht berücksichtigt und dann einen Schaden feststellt, kann in der Regel keine Forderungen geltend machen.
Bei einer Fehlfunktion der Waschanlage trägt der Betreiber die Beweislast
Wird der Schaden jedoch durch eine technische Störung der Waschanlage verursacht, sieht die rechtliche Lage anders aus. "Zwischen Kund:innen und Betreibern besteht ein sogenannter Werkvertrag – das bedeutet: Die Betreiber müssen im Schadenfall wegen Vertragsverletzung beweisen, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert hat. Gelingt ihnen das nicht, können sie haftbar gemacht werden", betont der Jurist des Mobilitätsclubs. "Es ist daher ratsam, so viele Beweise wie möglich zu sammeln. Beschädigte Teile, Fotos sowie Zeug:innen und natürlich der Kassabeleg können im Nachhinein sehr hilfreich sein – etwa auch, um das gewählte Programm zu rekonstruieren."
Macht man selbst einen Fehler, der die Anlage der Waschstraße beschädigt – etwa durch falsche Positionierung des Fahrzeugs – steht dafür die Haftpflichtversicherung des:der Zulassungsbesitzenden ein. Schäden am eigenen Fahrzeug, die nicht bei den Betreibern der Waschstraße geltend gemacht werden können, übernimmt in der Regel die Kaskoversicherung, sofern vorhanden – wobei ein Selbstbehalt zu zahlen sein kann.
Alternative: Handwäsche zu Hause oder auf der Straße kann teuer werden
Vom Waschen des Autos auf öffentlichem Grund oder in der eigenen Einfahrt rät der ÖAMTC-Jurist hingegen ab: "Verschmutzt man dabei die Straße 'gröblich', können Strafen von bis zu 72 Euro verhängt werden. Vor allem im Sinne der Umwelt ist die Fahrt in die Waschstraße die bessere Wahl – dort werden Verschmutzungen wie z. B. Ölrückstände aufgefangen und gelangen nicht ins Grundwasser oder die Kanalisation. Will man etwas Geld sparen, sind Selbstbedienungs-Lanzenwäschen eine empfehlenswerte Alternative. Bei höheren Fahrzeugen wie Family-Vans oder SUVs kann die Reinigung des Daches aber in der Praxis schwierig sein."
Bei Problemen mit Waschstraßenbetreiber können sich Clubmitglieder kostenlos an die ÖAMTC-Rechtsberatung wenden – erreichbar unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.