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ÖAMTC: Wenn der Osterhase Fahrrad oder (E-)Scooter bringt

Welche Regeln im öffentlichen Raum gelten und worauf Eltern achtgeben sollten

Einigen Kindern wird der Osterhase heuer wieder ein trendiges Transportmittel ins Nest legen: Fahrräder, E-Scooter und Tretroller stehen seit Jahren hoch im Kurs. Damit Kinder bereits ab der ersten Ausfahrt mit den neuen Gefährten im Straßenverkehr sicher unterwegs sind, gilt es, einige wichtige Regeln zu beachten: "Gerade bei der Nutzung von Kinderfahrrädern, Tretrollern und Elektro-Scootern im öffentlichen Raum kommt es häufig zu Konflikten und mitunter leider auch zu Unfällen bzw. Strafen durch die Polizei", weiß Nikolaus Authried aus der ÖAMTC-Rechtsberatung. "Dass es in diesem Zusammenhang nach wie vor viele Unsicherheiten gibt, stellen wir in der Beratung unserer Mitglieder immer wieder fest." Damit das Radeln und Rollern mit den Ostergeschenken ein konfliktfreies und sicheres Vergnügen wird, hat der ÖAMTC-Rechtsberater die wichtigsten Regeln und Tipps zusammengefasst.

Spezielle Regeln für Radfahrer:innen unter 12 Jahren und Kinderfahrräder

Kinder unter 12 Jahren müssen beim Radeln im öffentlichen Raum begleitet werden – und zwar von einer Person, die mindestens 16 Jahre alt ist. Einzige Ausnahme: "Wenn Kinder den Radfahrausweis haben – sprich die Radfahrprüfung erfolgreich absolviert haben – dürfen sie sich bereits vor Vollendung des 12. Lebensjahrs allein im Straßenverkehr bewegen. Unabhängig davon gilt für Kinder unter 12 Jahren eine Helmpflicht", hält der ÖAMTC-Jurist fest. Auch, wenn Kinder, die das Mindestalter erreicht haben, schon allein Rad fahren dürfen, trifft die Eltern nach wie vor eine Aufsichtspflicht gemäß dem Entwicklungsstand des Kindes.

"Auch das Nebeneinanderfahren ist extra geregelt: Kinder unter 12 Jahren und deren Begleitpersonen dürfen im öffentlichen Raum grundsätzlich nebeneinanderfahren – davon ausgenommen sind Schienenstraßen", ergänzt Authried. Dabei darf nur der Fahrstreifen rechts außen genützt werden und öffentliche Verkehrsmittel dürfen dadurch nicht behindert werden.

Generell gilt: Mit Kinderfahrrädern (äußerer Felgendurchmesser bis 30 cm) ist es erlaubt, neben der Fußgängerzone und der Wohn- oder Spielstraße auch Gehsteige und -wege zu befahren, da diese als Spielzeug gelten.

E-Scooter sind auf Gehsteigen und -wegen tabu, auch zu zweit fahren ist strafbar

"Mit dem Elektro-Scooter darf man ausschließlich dort fahren, wo auch das Radfahren generell erlaubt ist", so der ÖAMTC-Rechtsberater. Das bedeutet: auf der Fahrbahn bzw. auf Radwegen und Radfahrstreifen. "Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das E-Scooterfahren grundsätzlich verboten." Sind Radwege vorhanden, muss man diese in der Regel auch benutzen – eben auch als E-Scooterfahrer:in, außer die Benutzungspflicht ist aufgehoben (erkennbar an den eckigen blauen Verkehrszeichen).

Zudem gibt Nikolaus Authried zu bedenken: "Egal ob Kind, Jugendliche:r oder Erwachsene:r – auf einem E-Scooter darf sich immer nur eine Person befinden – zu zweit oder gar zu dritt zu fahren, ist verboten. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen."

Tretroller – Eltern trifft Obsorgepflicht, Nutzung analog zu Kinderfahrrädern

Für Scooter ohne elektrischen Antrieb, sprich herkömmliche Tretroller, gelten andere Vorschriften: Man darf mit ihnen ausschließlich dort fahren, wo Fußgänger:innenverkehr erlaubt ist – also etwa auf Gehsteigen und -wegen. "Selbstverständlich müssen Tretrollerfahrende – Groß und Klein – stets Rücksicht auf Fußgänger:innen nehmen und dürfen sie keinesfalls gefährden", so der ÖAMTC-Jurist.

Die Fahrbahn ist für Tretroller jedenfalls tabu: "Besonders im ländlichen Gebiet und in Gemeinden mit wenig Verkehr kommt es häufig vor, dass Kinder im Beisein ihrer Eltern auf der Fahrbahn unterwegs sind", weiß Nikolaus Authried und appelliert an Erziehungsberechtigte mit tretrollerfahrenden Kindern, die Fahrbahn unbedingt zu meiden.

Auch wenn ein Kind bereits alt genug ist, um allein bzw. ohne Aufsicht mit dem Tretroller zu fahren (Mindestalter 8 Jahre), haben Eltern weiterhin die Pflicht zur Obsorge. "Daher ist es besonders wichtig, das eigene Kind über die geltenden Regeln und mögliche Gefahren aufzuklären", so der Rechtsberater des Mobilitätsclubs abschließend.

Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern kostenlos mit Rat und Hilfe zur Seite – Infos und Kontaktmöglichkeiten unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Bei Notfällen sind die Club-Jurist:innen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 erreichbar.