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Unfall auf Eis und Schnee – Haftung und Schuldfrage oft unklar

Straßenhalter haftet, wenn er seine Räumungspflichten gröblich vernachlässigt

Wer derzeit sein Auto für notwendige Fahrten, beispielsweise in die Arbeit oder zum Einkaufen, nutzt, ist in weiten Teilen Österreichs bei winterlichen Bedingungen unterwegs. Passiert trotz vorsichtiger Fahrweise ein Unfall durch Eis, Matsch oder Schnee, ist die Verschuldensfrage oft unklar. "Prinzipiell ist der Straßenhalter für die Räumung verantwortlich. Einen Ersatz für 'Rutschschäden' können Autofahrer aber auf den meisten Straßen nur bei grob fahrlässiger Unterlassung des Straßenerhalters durchsetzen. Dazu muss der geschädigte Lenker beweisen, dass die Verantwortlichen eine Schneeräumung oder Streuung schuldhaft verabsäumt haben", erklärt Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Und sogar, wenn ein solcher Nachweis gelingt, muss der Fahrzeugbesitzer unter Umständen damit rechnen, einen Teil der Kosten für den Schaden an seinem Auto selbst zu tragen – so kann dem Fahrer z. B. ein Mitverschulden angelastet werden, wenn er mit nicht angepasster Geschwindigkeit unterwegs war.

Auf mautpflichtigen Straßen – dazu gehören durch die Vignettenpflicht auch alle Autobahnen in Österreich – gilt eine Beweislastumkehr zugunsten der Autofahrer: Dem Straßenhalter muss der Beweis gelingen, dass er bei der Straßenräumung nicht fahrlässig gehandelt hat. Hier wird bereits ab leichter Fahrlässigkeit gehaftet.

Schwierigere Beweislage durch witterungsbedingte Winterausrüstungspflicht

Wichtig für Autofahrer ist die Einhaltung der Winterausrüstungspflicht. "Von 1. November bis 15. April gilt in Österreich die witterungsbedingte Winterausrüstungspflicht. Auf Eis-, Matsch- oder Schneefahrbahn bzw. bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen muss das Auto entsprechend winterfit gemacht sein. Wer das nicht gemacht hat, muss zumindest mit einem Organmandat von bis zu 35 Euro rechnen. Werden andere gefährdet oder bleibt man mit einem sommerbereiften Kfz bei Schneefahrbahn auf einer Steigung hängen und löst ein Verkehrschaos aus, ist im Fall einer Anzeige mit wesentlich höheren Strafen zu rechnen. Theoretisch sind bis zu 5.000 Euro möglich", sagt der Jurist des Mobilitätsclubs.

Passiert ein Unfall mit Sommerreifen auf Winterfahrbahn, drohen neben den Unfallfolgen weitere Unannehmlichkeiten. Kann der Autofahrer, der mit Sommerreifen unterwegs gewesen ist, nicht beweisen, dass der Unfall mit Winterausrüstung überhaupt und auch in dieser Schwere passiert wäre, trifft ihn jedenfalls ein Teilverschulden. "Im Klartext bedeutet das, dass ein Autofahrer, der die witterungsabhängige Winterausrüstungspflicht ignoriert, einen Teil seines Schadens selbst bezahlen muss", erläutert Authried. Wird außerdem jemand beim Unfall verletzt oder gar getötet, muss man mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Haftpflicht deckt Schaden nur an gegnerischem Auto, Kasko kann Zahlung bei erschwerenden Faktoren verweigern

Die eigene Haftpflichtversicherung muss nach einem Unfall den Schaden am gegnerischen Auto in jedem Fall zahlen. Egal, ob der Unfall mit Sommer- oder Winterreifen passiert ist. "Die Kaskoversicherung kann sich nur dann der Zahlungspflicht entziehen, wenn mehrere erschwerende Faktoren zusammenkommen: Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn jemand während der Fahrt mit dem Handy telefoniert oder viel zu schnell mit Sommerreifen auf einer Winterfahrbahn unterwegs gewesen ist. Dann fordert man einen Unfall ja geradezu heraus", sagt der ÖAMTC-Jurist.

ÖAMTC-Rechtsberatung hilft

"Rutschopfer" sollten mit den Juristinnen und Juristen des Mobilitätsclubs Kontakt aufnehmen, bevor sie Ersatzansprüche geltend machen. Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Club-Mitgliedern mit kostenloser Beratung und Unterstützung hilfreich zur Seite. Ein Online-Kontaktformular sowie eine Übersicht über die telefonische Erreichbarkeit der ÖAMTC-Rechtsberatung im jeweiligen Landesverein findet man unter www.oeamtc.at/rechtsberatung.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
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