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ÖAMTC spricht sich bei E-Scooter-Abstellzonen für ausgewogene Nutzung des Verkehrsraumes aus

Ansinnen der Stadt Wien um neue Regelung zum Abstellen der Miet-Scooter für Mobilitätsclub nachvollziehbar

Die Zahl der mietbaren E-Kleintretroller (E-Scooter) in Wien hat in den vergangenen Monaten weiter zugenommen. Besonders hinderlich abgestellte Geräte stellen immer wieder ein großes Ärgernis dar. Obwohl es seit dem Sommer bundesweit einheitliche und klare Regeln gibt, werden diese offensichtlich oftmals nicht eingehalten. "Ein Abstellen am Gehsteig ist nur dann erlaubt, wenn dieser breiter als 2,5 Meter ist. Dabei sind die Kleintretroller so aufzustellen, dass davon keine Behinderung ausgeht", so ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. Aufgrund der noch recht jungen Regeln setzt der Mobilitätsclub primär auf Information und Bewusstseinsbildung sowie Kontrollen durch die Polizei.

Der ÖAMTC begrüßt, dass seitens der Stadt Wien über Lösungen nachgedacht wird. "Anstatt eines Verlagerns, beispielsweise auf den ohnehin knappen Parkraum, sollten aus Sicht des Clubs gekennzeichnete Abstellzonen für E-Kleintretroller dort eingeführt werden, wo das Abstellen am Gehsteig schon jetzt bei einer Breite von mehr als 2,5 Meter erlaubt ist", so der ÖAMTC-Jurist. "Grundsätzlich spricht nichts gegen spezielle Regeln für Miet-Scooter, allerdings sollte für die von der Stadt angedachten Abstellanlagen auf die bestmögliche und ausgewogene Nutzung des Verkehrsraums geachtet werden."

Mobilitätsclub befürchtet haftungsrechtliche Probleme durch umgestürzte Kleintretroller

Problematisch sieht der Club im Zusammenhang damit auch mögliche Schäden durch umgefallene oder umgeworfene E-Scooter, sollten diese in der Parkspur abgestellt werden: "Immer wieder wird von umgefallenen Kleintretrollern berichtet. Sollten diese vermehrt im Parkraum abgestellt werden und dort etwa durch den Wind oder eine dritte Person umgeworfen werden, drohen hierdurch Sachschäden, die in der Regel wohl nicht ersatzfähig sind. Das Haftungsproblem erscheint ungelöst", gibt der ÖAMTC-Jurist abschließend zu bedenken.