ÖAMTC: Nicht mit abgelaufener §57a-Plakette ins Ausland fahren
Toleranzfrist im Ausland oft unbekannt, Pickerl vor dem Urlaub machen
In Österreich erlaubt derzeit noch eine Toleranzfrist von vier Monaten nach Ablauf des "Pickerls" das Weiterfahren mit Auto und Motorrad. Diese Regelung ist jedoch im Ausland nicht immer und überall bekannt, was zu Problemen führen kann. "Grundsätzlich unterliegen die technischen Fahrzeugüberwachungen dem Recht des Zulassungslandes, dennoch hat es immer wieder Probleme gegeben, etwa an der italienischen, ungarischen, kroatischen oder slowenischen Grenze – von Strafen bis zu Kennzeichenabnahmen", erklärt ÖAMTC-Juristin Verena Pronebner.
Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt der Mobilitätsclub daher, die fällige Begutachtung rechtzeitig vor dem Urlaub einzuplanen. Die §57a-Prüfung kann bereits im Monat vor dem Fälligkeitsdatum durchgeführt werden. "Eine frühere §57a-Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn ein längerer Urlaub mit dem Fahrzeug geplant ist und das Pickerl während der Reise ablaufen würde", betont Pronebner.
Besondere Aufmerksamkeit sollten Camping-Fans ihren Fahrzeugen schenken. Für selbst umgebaute Busse, die als Lkw N1 typisiert sind, sowie für Spezialkraftwagen oder Sonderkraftfahrzeuge wie alte Campingbusse gilt: Die in Österreich geltende Toleranzfrist zur Pickerl-Erneuerung von drei Monaten vor Fälligkeit sollte genutzt werden, um mit gültigem Pickerl ins Ausland zu reisen.
Bei Problemen im Ausland können sich Mitglieder rund um die Uhr kostenlos unter +43 (0)1 25 120 00 an die ÖAMTC-Nothilfe wenden – dort wird der Kontakt zu den Club-Jurist:innen hergestellt.
Eine §57a-"Pickerl"-Begutachtung wird an allen ÖAMTC-Stützpunkten (mit technischem Dienst) österreichweit durchgeführt – Terminvereinbarung unter www.oeamtc.at/termine.