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ÖAMTC: Kein Pardon für Pisten-Rowdies – die Rechtsberatung klärt auf

Unfälle durch rücksichtsloses Fahren und unterlassene Hilfeleistung werden streng geahndet

"Bei Fahrerflucht und Unfällen wegen Raserei oder Alkoholmissbrauch sieht das Gesetz auch auf der Piste harte Strafen vor", weiß Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Als Unfallverursacher:in bzw. Mitschuldige:r einfach davonzufahren und die verunfallte Person auf der Piste ihrem Schicksal zu überlassen, kann schwerwiegende Folgen für alle Beteiligten nach sich ziehen. Das Worst-Case-Szenario: Ohne Personendaten des:der Schuldtragenden kann das Unfallopfer keine Schadenersatzansprüche geltend machen.

"Für rechtswidriges, unfallkausales Fehlverhalten auf der Skipiste droht je nach Unfallfolge eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bzw. eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 720 Tagessätzen", erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater. Allerdings sei dazugesagt: In den meisten Fällen wird eine "Diversion" angeboten, diese hat keinen Eintrag ins Strafregister zur Folge und wird meist als Geldbetrag abgehandelt.

Helfen ist Pflicht – das gilt für alle Personen auf der Piste

Auch unterlassene Hilfeleistung wird streng bestraft, unabhängig davon, ob man an einem Unfall schuld ist oder nicht. "Helfen ist Pflicht – und wer nicht selbst helfen kann, muss zumindest Hilfe organisieren", betont der Jurist des Mobilitätsclubs. Die Unfallstelle sollte wie im Straßenverkehr abgesichert werden: "Am besten benutzt man Ski oder Stöcke, die man etwas weiter oben auf der Piste überkreuzt in den Schnee steckt. Damit sind nachkommende Ski- und Snowboardfahrende gewarnt und können rechtzeitig ausweichen", erklärt der ÖAMTC-Rechtsberater.

Klärung der Schuldfrage – Zeug:innen sind wichtig

Um den Hergang eines Pistenunfalls zu rekonstruieren und die Verschuldensfrage klären zu können, sind Zeug:innen notwendig. Der ÖAMTC-Rechtsberater dazu: "Wer Zeug:in eines Skiunfalls wird, ist verpflichtet, zur Verfügung zu stehen und die eigenen Personalien bekanntzugeben." Zudem ist es sinnvoll, gleich Fotos zu machen, um etwa Sicht- und Pistenverhältnisse zum Unfallzeitpunkt zu dokumentieren. Hierbei ist die verletzte Person zumeist auf die Unterstützung von Zeug:innen angewiesen. Notfalls können sie dem:der Flüchtigen auch nachfahren bzw. diese Person am Wegfahren hindern – diese Anhaltung muss jedenfalls verhältnismäßig sein. Bei Unfällen ist auch eine Haftung Dritter, etwa des Pistenbetreibers, möglich – z. B. wegen mangelhafter Pistenpräparierung.

Für Ski- und Snowboardfahrende gelten FIS-Regeln – für Rodler:innen nicht

Alkoholisierte oder besonders rücksichtslose Skifahrer:innen müssen im Fall eines Unfalls auch mit höheren Strafen rechnen. "Eigene 'Skigesetze' gibt es jedoch nicht", so Nikolaus Authried. "Zur Klärung der Schuldfrage werden bei Pistenunfällen grundsätzlich die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) herangezogen. Diese gelten laut Rechtsprechung als Sorgfaltspflichten, die von Ski- und Snowboardfahrer:innen unbedingt zu beachten sind." Aufzählen können die zehn FIS-Regeln nur die wenigsten – jedoch sind sie für das Unterwegssein auf der Piste ähnlich wichtig, wie die Grundregeln des Straßenverkehrs beim Auto- oder Fahrradfahren.

Für Rodler:innen, Bobfahrer:innen und Co. gelten diese Regeln hingegen nicht – hier ist laut Rechtsprechung grundsätzlich jede:r selbst für die eigene Sicherheit verantwortlich. Kommt es zu einem typischen Unfall, ist eine Haftung Dritter, also etwa eines anderen Rodelnden, grundsätzlich nicht gegeben. Dennoch gibt es nach der Judikatur bestimmte Sorgfaltspflichten, zu denen z. B. das Fahren auf Sicht und gemäß dem eigenen Können zählt. Eine Missachtung kann auch hier zu einer Haftung führen.

Wie es nach einem Skiunfall weitergeht

Ist dem:der Unfallverursachenden rechtswidriges Verhalten vorwerfbar, da er:sie zumindest eine der Pistenregeln missachtet hat, ist diese Person grundsätzlich schadenersatzpflichtig – etwa im Sinne eines Kostenersatzes für medizinische Behandlungen und Therapien bzw. auch Schmerzengeld. "Ist man als Schuldtragende:r haftpflichtversichert, wird der verursachte Schaden in der Regel auch von der Versicherung übernommen. Häufig enthält eine Haushaltsversicherung auch eine Haftpflichtversicherung – das ist aber nicht immer der Fall. Vor einem Skiurlaub sollte man sich daher vergewissern, ob man tatsächlich über einen aufrechten Haftpflichtschutz verfügt", so der ÖAMTC-Jurist abschließend.

Bei Fragen zum Thema Skiunfall stehen die Jurist:innen der ÖAMTC-Rechtsberatung Clubmitgliedern kostenlos mit Rat und Tat zur Seite und unterstützen Unfallopfer bei der Klärung der Rechtslage sowie Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche.

Mehr Infos und Kontaktmöglichkeiten unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Bei Notfällen, die einer sofortigen Unterstützung bedürfen, sind die ÖAMTC-Jurist:innen auch in der Nacht oder an Feiertagen unter der Nummer des Schutzbrief-Notrufs +43 (0)1 25 120 00 erreichbar.