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ÖAMTC: Haftung bei Unfällen durch Glatteis

Pflicht zu angepasster Fahrweise & Winterreifen, sonst drohen Schadenersatzforderungen und Anzeige  

Der Winter hat Österreich fest im Griff, glatte Straßen führen vermehrt zu Unfällen – und in der Folge zur Frage, wer für entstandene Schäden aufkommt. Prinzipiell erhalten geschädigte Fahrzeuglenker Schadenersatz von der Haftpflichtversicherung des Verursachers. Selbst verschuldete Schäden am eigenen Auto übernimmt, wenn vorhanden, eine Kaskoversicherung. "Problematisch oder teuer wird es aber, wenn sich ein Fahrzeuglenker nicht den winterlichen Fahrbedingungen angepasst hat: Er könnte nämlich auf eigenen Forderungen gegen einen Unfallgegner sitzen bleiben und bekommt überdies bei seiner Versicherung einen Schlechtpunkt", macht ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer aufmerksam. Bei der Haftpflicht erfolgt im Regelfall eine Malus-Rückstufung um drei Stufen, auch so genannte "Freischäden" werden vermerkt und wirken sich z. B. bei einem Versicherungswechsel ungünstig aus. Nicht selten wird der Kunde sogar gekündigt.

Besonders unangenehm wird es, wenn man eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, diese aber mit dem Argument, dass der Versicherte den Unfall grob fahrlässig verursacht hat, trotz mitunter hoher Prämienleistungen die Leistung ablehnt.

Verschuldet man gar einen Unfall mit Personenschaden, wobei hier schon eine Teilschuld ausreicht, muss man mit einer Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft rechnen. "Wer sich nicht allzu große Schuld vorwerfen lassen muss, wird zwar eine Diversion erreichen, teuer ist aber im Regelfall auch das. Man könnte aber auch mit der Anordnung einer Probezeit davonkommen, vor allem dann, wenn das Verschulden wirklich nur gering ist", erklärt der ÖAMTC-Chefjurist.

Straßenerhalter haften nur bei Nachweis grober Fahrlässigkeit

Straßenerhalter haften bei Glatteis-Unfällen nur, wenn ihnen der Geschädigte grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, z. B. wenn der Straßendienst grundlos untätig geblieben ist oder zu spät oder falsch gestreut hat. "Bei Glatteis kann der Straßendienst nicht überall gleichzeitig sein. Hochrangige Straßen haben aber gewissen Vorrang. Aber selbst auf Autobahnen muss im Ernstfall eine unvermeidbare Verzögerung in Kauf genommen werden", stellt der ÖAMTC-Jurist klar. Doch auch, wenn dem Straßenerhalter grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, ist es möglich, dass der geschädigte Fahrzeugbesitzer einen Teil der Kosten selbst tragen muss – nämlich dann, wenn er seine Fahrweise nicht den winterlichen Gegebenheiten angepasst hat und somit ein Mitverschulden zu verantworten hat.

Für Rechtshilfe stehen die Experten der ÖAMTC-Rechtsberatung unter +43 (0)1 71199-21530 oder per E-Mail an office@oeamtc.at zur Seite. Mehr zu der für ÖAMTC-Mitglieder kostenlosen Beratung erfährt man im Internet unter www.oeamtc.at/recht.