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ÖAMTC begrüßt geplante gesetzliche Klarstellung von E-Scootern

Mobilitätsclub fordert zusätzliche Vorschriften für Bremsen, Handynutzung und Personenbeförderung

"Im Sommer des vergangenen Jahres wurde intensiv diskutiert, ob E-Scooter Fahrräder sind oder nicht – nach wie vor gibt es diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen", umreißt ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer die Problemstellung über die Nutzung der als E-Tretroller, E-Scooter und E-Roller bezeichneten Fahrgeräte. Am 5. März hat nun das Verkehrsministerium den Entwurf zu einer Novelle der Straßenverkehrsordnung ausgesandt, die eine bundesweit einheitliche Klarstellung bringen soll. "Die elektrisch betriebenen Roller werden in dieser Novelle ausdrücklich nicht als Elektrofahrräder eingeordnet, auch wenn sie diesen hinsichtlich Maximalleistung von 600 Watt und Bauarthöchstgeschwindigkeit von 25 km/h gleichwertig sind", so Hoffer. "Einige Ausrüstungspflichten, aber vor allem die Verhaltensregeln, sind in weiten Bereichen mit den Vorschriften für Fahrräder und E-Bikes ident."

Die geplanten Regeln im Detail

Sofern dem vorliegenden Entwurf im Parlament zugestimmt wird, dürfen alle elektrisch angetriebenen Kleinfahrzeuge von Personen gelenkt werden, die mindestens zwölf Jahre alt sind. Jüngere Kinder dürfen nur dann alleine fahren, wenn sie im Besitz eines Fahrradausweises oder in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person sind. "Fahren darf man damit auf allen Verkehrsflächen, die auch Fahrräder benützen dürfen", erläutert der ÖAMTC-Jurist. "Auch dort, wo das Radfahren gegen die Einbahn erlaubt ist, wird man das mit E-Scootern dürfen." Eine wesentliche Neuerung besteht in der Tatsache, dass die Behörde durch entsprechende Verordnungen auch Gehsteige und Gehwege freigeben kann. Das soll vor allem dann möglich sein, wenn der Zwang, die Fahrbahn zu benützen, nicht sinnvoll ist.

Fehlende Vorschriften zu Bremsen, Handynutzung und Personenbeförderung

Zum oft gehörten Kritikpunkt der schlechten Erkennbarkeit hat die Novelle ebenfalls eine Antwort parat: Künftig müssen Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. "Diesbezüglich wäre es aber auch sinnvoller, die Fahrradverordnung anzuwenden, etwa was Leuchtstärke und Anbringung betrifft", schlägt der ÖAMTC-Chefjurist vor. Was aus Sicht des Mobilitätsclubs gänzlich fehlt, sind Vorschriften über die Wirkung der Bremsen oder auch die Beförderung von Personen. "Auch ein Handyverbot und eine Lösung für das Problem, dass man nur schwer Handzeichen geben kann, werden wir im Rahmen der Begutachtung vorschlagen", so Hoffer abschließend.