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ÖAMTC beantwortet die wichtigsten Fragen rund um temporäre Straßensperren

Befristete Fahrverbote auf bestimmten Straßen

Wien (OTS) - Mit dem für heute geplanten Beschluss des Nationalrates können einzelne Straßenabschnitte für die Dauer der Corona-Krise, längstens bis Ende 2020, für den Durchzugsverkehr gesperrt werden. Fußgänger sollen die Fahrbahn benutzen, um damit an Stellen mit schmalen Gehsteigen ausreichenden Abstand zu anderen Personen halten zu können. Dies soll dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. "Jetzt geht es um die Gesundheit der Österreicher", hält ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer dazu fest. "Sinnvolle Einschränkungen mit sichtbarem Nutzen für die Allgemeinheit stoßen erfahrungsgemäß auf breite Akzeptanz."

Um ein reibungsloses Miteinander aller Verkehrsteilnehmer unter den veränderten Bedingungen zu fördern, beantwortet der Rechtsexperte des ÖAMTC die wichtigsten Fragen rund um die neue Verordnung:

* Welche Straßen können temporär gesperrt werden? Eine Straßensperrung ist dann erlaubt, wenn Fußgängern vor allem auf stark frequentierten Routen mit schmalen Gehsteigen ein sicheres Zufußgehen ermöglicht werden soll.

* Wer darf auf gesperrten Straßen unterwegs sein? Radfahrer (damit auch Scooter und E-Scooter), aber auch alle im öffentlichen Interesse stehenden Fahrzeuge wie Einsatzfahrzeuge, Müllabfuhr etc. sowie alle anderen, wie zum Beispiel Anrainer, dürfen zum Zweck des Zu- und Abfahrens diese Straßen dennoch befahren.

* Darf ich dort noch mein Fahrzeug parken? "Da nur die Durch-, nicht aber die Zu- und Abfahrt, untersagt ist, bleibt auch das Parken auf den betroffenen Straßenabschnitten weiterhin erlaubt", erklärt Martin Hoffer.

* Welche Vorrangregeln gelten bei den Zu- und Ausfahrten? Bestehende Vorrangregeln gelten weiterhin. "Diese Verkehrsflächen stehen ja dem allgemeinen Verkehr regelmäßig zur Verfügung, daher ändert sich auch nichts an den Regeln bei den Zu- und Ausfahrten", erläutert der ÖAMTC-Chefjurist.

* Wer nimmt auf wen Rücksicht? Prinzipiell gilt wie immer, dass jeder auf jeden Rücksicht zu nehmen hat. Fahrzeuglenker dürfen Fußgänger weder gefährden noch behindern. Aber auch Fußgänger dürfen den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig behindern.

Gerade in dicht verbauten Gebieten ermöglicht nun die temporäre Nutzung von Fahrbahnen durch Fußgänger die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstands. "Für den Mobilitätsclub ist allerdings auch klar, dass immer mehr Menschen auf das Auto angewiesen sind, denn die Zahl an dringend notwendigen Helfern steigt laufend", ergänzt Hoffer. "Demnach müssen entsprechende Hauptverkehrswege in jedem Fall gut befahrbar bleiben."