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Neuerungen im österreichischen Straßenverkehr 2020 (Verkehrswirtschaft)

Änderungen bei NoVA, motorbezogener Versicherungssteuer, Dienstwagennutzung

Mit Beginn 2020 sowie im Laufe des Jahres kommen auf die Verkehrsteilnehmer in Österreich einige Neuerungen zu. ÖAMTC-Experten geben einen Überblick, was schon jetzt bekannt oder absehbar ist.

WLTP-Messwerte in Verkaufsunterlagen, ab April im Zulassungsschein

Ab 2020 muss der Normverbrauch von neuen Pkw in Verkaufsunterlagen verpflichtend nach dem neuen Testverfahren WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) angegeben werden. Dieser beinhaltet mehr Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, es werden höhere Geschwindigkeiten gefahren und Sonderausstattungen berücksichtigt, daher fallen die im Labor gemessenen Verbräuche meist höher aus. "Die Konsumenten bekommen mit dem WLTP-Testverfahren einen realitätsnäheren Normverbrauch für den Neuwagenkauf an die Hand", erklärt ÖAMTC-Verkehrswirtschaftsexperte Martin Grasslober. Für Neufahrzeuge sollen der Normverbrauch nach dem neuen Verfahren sowie die zugehörigen CO2-Emissionen ab April auch in den Zulassungsscheinen zu finden sein. Bei Scheckkarten-Zulassungsscheinen soll man die Werte abgespeichert auf dem Chip finden können.

Ökologisierung der NoVA und Anpassung an den WLTP

Ab 1. Jänner 2020 kommt es neben einer Ökologisierung auch zu einer Anpassung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Pkw an das neue Messverfahren WLTP. Ob für einen Pkw mehr oder weniger NoVA als früher fällig wird, hängt vor allem davon ab, wie sich die CO2-Emissionen – und damit der Normverbrauch – im WLTP im Vergleich zum alten Testzyklus verändert haben. "Die Verschärfung des CO2-Malus und die neue NoVA-Formel trifft Pkw mit höheren CO2-Emissionen stärker. Es lohnt sich also umso mehr, ein möglichst effizientes Auto zu kaufen", rät der Experte des Mobilitätsclubs. Auch die NoVA für Motorräder errechnet sich dann anhand der CO2-Emissionen. Wer vor dem 1. Dezember 2019 noch einen unwiderruflichen Kaufvertrag für ein Neufahrzeug abgeschlossen hat, das vor dem 1. Juni 2020 geliefert wird, kann zwischen der alten und der neuen Berechnungsmethode wählen.

CO2-Bezug auch bei motorbezogener Versicherungssteuer für Neuzulassungen

Für Neuzulassungen ab 1. Oktober 2020 errechnet sich die motorbezogene Versicherungssteuer – die gemeinsam mit der Prämie für die Haftpflichtversicherung von der Versicherung eingehoben wird – für Pkw nicht mehr nur anhand der Leistung, sondern auch anhand des CO2-Ausstoßes. Bei Motorrädern wird neben dem Hubraum künftig ebenfalls der CO2-Wert in die Berechnung einfließen. Ab Oktober 2020 hängen damit alle direkten Steuern auf neuzugelassene Autos und Motorräder von den CO2-Emissionen ab. Für Fahrzeuge die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, ändert sich an der motorbezogenen Versicherungssteuer hingegen nichts.

Die Steuerzuschläge, wenn man die motorbezogene Versicherungssteuer nicht für ein ganzes Jahr im Voraus bezahlt, entfallen für Neuzulassungen ab 1. Oktober. Für alle anderen Pkw- und Motorrad-Besitzer rät der ÖAMTC, die Steuer für ein Jahr im Voraus zu bezahlen, denn die Aufschläge entsprechen im Extremfall "Kreditzinsen" von bis zu 23,6 Prozent.

Wie hoch die Steuerlast durch NoVA und motorbezogene Versicherungssteuer für Autos und Motorräder nach der alten und der neuen Regelung wäre und ob es sich lohnt, auf die neue Regelung zu warten, kann man sich auf der Homepage des ÖAMTC ausrechnen: www.oeamtc.at/neuerungen-2020.

Neue WLTP-Grenzwerte bei Sachbezug für Dienstwagennutzer, kein Sachbezug für E-Bikes, Vorsteuerabzug für E-Bikes und E-Motorräder

Wer ein Firmenauto auch privat nutzt, muss dafür Steuern bezahlen. Der monatliche Betrag, den man versteuern muss, richtet sich nach Anschaffungskosten und CO2-Emissionen des Fahrzeugs. Mit der Umstellung auf das neue Testverfahren WLTP kommt es auch hier zu einer Umstellung: Für Firmenautos, die ab dem 1. April 2020 erstmalig zugelassen werden, liegt der CO2-Grenzwert für den niedrigeren Sachbezugswert, der nicht überschritten werden darf, bei 141 Gramm je Kilometer gemäß WLTP. Für Fahrzeuge, die bis dahin im Jahr 2020 neuzugelassen werden, gilt ein Grenzwert von 118 Gramm je Kilometer gemäß dem alten Zyklus NEFZ.

Klargestellt wurde auch: Für Krafträder mit einem CO2-Ausstoß von 0 Gramm sowie Fahrräder – also auch E-Bikes – ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn man diese vom Dienstgeber zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommt.

Außerdem können Unternehmer ab 1. Jänner 2020 die Umsatzsteuer, die beim Kauf und Betrieb elektrisch betriebenen Krafträdern (z. B. E-Bikes und E-Motorräder) anfällt, als Vorsteuer geltend machen. Damit kommt es zu einer Gleichstellung mit Elektro-Pkw, für die das schon bisher gegolten hat.

Eine Übersicht aller Neuerungen findet man online unter www.oeamtc.at/neuerungen-2020.

Rückfragehinweis für Journalist:innen:

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
kommunikation@oeamtc.at
https://www.oeamtc.at

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