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Anrainerparken neu: Rechtsgutachten werfen Zweifel an Gesetzmäßigkeit auf

ÖAMTC kritisiert neue Ausnahmebestimmungen und Kundmachungsart

Anlässlich des Inkrafttretens der neuen Anrainerparkbestimmungen mit 1.12.2018 in Wien fand heute ein Pressetermin der Bezirke I und VIII statt. Gegenstand war ein vom Verwaltungsjuristen Bernhard Raschauer eingeholtes Rechtsgutachten zur bevorstehenden Neuregelung des Anrainerparkens in Wien.

Laut dieser Regelung sollen an Werktagen zwischen 8 und 16 Uhr neben Anrainern und behinderten Personen auch weitere Berechtigte diese Parkplätze nutzen dürfen, und zwar: Betriebsfahrzeuge mit Parkkleber für den jeweiligen Bezirk, Fahrzeuge mit Servicekarten für den jeweiligen Bezirk, (Wiener) Kleintransportfahrzeuge mit der Endung "KT" im Kennzeichen, Kfz der Heimhilfen des Fonds Soziales Wien und bestimmter anerkannter Unternehmen. "Der ÖAMTC hat die Möglichkeit einer Öffnung der Anrainerparkplätze tagsüber bereits früher gefordert, allerdings unter Berücksichtigung der Auslastung tagsüber. Die nun bevorstehende Öffnung aller Anrainerparkplätze erfolgt nach Raschauer offenbar ohne vorherige neuerliche Erhebung des Parkplatzdrucks. Das ist im Hinblick auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit von Verkehrsbeschränkungen bedenklich", so ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Als "sehr unkonventionell" bezeichnet Authried die gewählte Art der Beschilderung: "Vor Ort wird sich meist nur der Hinweis auf Anrainerparkplätze sowie eine bestimmte Amtsblattnummer finden. Im ersten und achten Bezirk wird im Gegensatz dazu sogar die bisherige Beschilderung nicht durch die geplante ersetzt. Anstatt die Erkennbarkeit von Anrainerparkplätzen und die Rechtssicherheit etwa durch Bodenmarkierungen zu verbessern, wird es für Autofahrer vor Ort noch verwirrender, sich zurechtzufinden", so Authried.

Verfahren gegen die neue Form der Regelung werden daher wohl nicht lange auf sich warten lassen, meint der Jurist. Er weist abschließend darauf hin, dass der ÖAMTC - gestützt auf ein Gutachten von Christian Piska von der Universität Wien - die Auffassung der Stadt Wien nicht teilt, dass Anrainerparkplätze nur nach vorheriger Verordnung einer Kurzparkzone mit "Parkpickerl" festgelegt werden dürfen.