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31. Novelle der StVO bringt vor allem Neuerungen für Nutzer von E-Tretrollern

Und: Ab 1. Juni dürfen auch Leichenwägen die Rettungsgasse befahren

Wegen einer rechtlichen Grauzone wurden E-Tretroller in Österreich bisher nicht in allen Bundesländern einheitlich behandelt. Mit der jüngsten Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) schafft der Gesetzgeber hier nun Klarheit, die neuen Regeln gelten ab dem 1. Juni 2019. "Auch wenn es sich rechtlich nicht um Fahrräder handelt, werden die meisten für Fahrräder geltenden Regeln auch auf E-Tretroller anwendbar sein", erklärt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried. Als E-Tretroller gelten Geräte mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 600 Watt und 25 km/h. Personen, die mit solchen Geräten unterwegs sind, dürfen beispielsweise den Alkoholgrenzwert von 0,8 Promille nicht überschreiten und müssen vorhandene Radfahranlagen benutzen. Ist kein Radweg, Radfahrstreifen oder kombinierter Geh- und Radweg vorhanden, muss auf der Fahrbahn gefahren werden.

Grundsätzlich verboten ist das Befahren von Gehsteigen, Zebrastreifen und Gehwegen. Allerdings kann die zuständige Behörde das Befahren mit einem E-Tretroller auch auf Gehsteigen und Gehwegen erlauben – ist das der Fall, darf auf diesen Flächen nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. "Bekannt gemacht werden solche Ausnahmen über die Amtstafel, zusätzlich hat es die jeweilige Gemeinde in der Hand, für eine entsprechende Information zu sorgen. Ein eigenes Verkehrszeichen wird es jedenfalls nicht geben", so Authried. Auch in Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen muss das Tempo dem Fußgängerverkehr angepasst werden. Achtung: Verfügt die Wohnstraße oder Begegnungszone über einen Gehsteig, dann ist dessen Benutzung nur dann erlaubt, wenn die Behörde dies ausnahmsweise gestattet hat. Generell gilt: Die Fahrer von E-Tretrollern haben sich – wie auch die Nutzer von mit Muskelkraft angetriebenen Geräten – so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Regelungen für Kinder und verpflichtende Ausstattung

Kinder ab 12 Jahren dürfen alleine mit dem E-Tretroller fahren, jüngere – so sie nicht einen Radfahrausweis besitzen – dürfen dies nur in Begleitung einer zumindest 16 Jahre alten Person. In Wohnstraßen gelten diese Altersgrenzen nicht. Wichtig: Wie beim Radfahren besteht für Kinder bis zum 12. Geburtstag die Radhelmpflicht. E-Tretroller müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien (vorne weiß, hinten rot, seitlich mit gelb) ausgestattet sein. Bei Dunkelheit und schlechter Sicht (etwa Nebel) müssen zusätzlich ein weißes Licht nach vorne und ein rotes nach hinten vorhanden und aufgedreht sein.

Neu: Leichenwägen dürfen die Rettungsgasse befahren

Zusätzlich wird es durch die 31. StVO-Novelle auch Leichenwägen gestattet, die Rettungsgasse zu befahren – das war bislang Einsatzfahrzeugen sowie Fahrzeugen des Straßen- und Pannendienstes vorbehalten. "Hintergrund für diese Neuerung ist, dass Einsatzfahrzeuge verstorbene Unfallopfer nicht abtransportieren dürfen. Durch diese Änderung soll eine schnellere Räumung von Unfallstellen ermöglicht werden", so der ÖAMTC-Jurist abschließend.