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Mein Chef, sein Auto und ich

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Unfall während einer Dienstfahrt: Wer haftet für den Schaden? 

Unfall Schaden iStockphoto
Unfall Schaden © iStockphoto

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer

Schaden bei Dienstfahrt

Manchmal spielt das Verkehrsrecht in das Arbeitsrecht hinein. Auch hier hilft die ÖAMTC-Rechtsabteilung kompetent weiter. Branko N. übersah mit dem Klein-Lkw seines Arbeitgebers eine rote Ampel und krachte gegen einen Betonmischer: 12.000 Euro Schaden! Der Chef war „not amused“, aber zum Glück gab es eine Kaskoversicherung. Von dieser jedoch erhielt Herr N. Post samt Erlagschein.

Finanzieller Abgrund

In der Kaskoversicherung ist der Lenker keine „mitversicherte Person“, sodass die Versicherung bei ihm Regress nehmen kann. Zwar wird in nahezu allen Versicherungsbedingungen bei leichter Fahrlässigkeit auf einen Regress verzichtet, bei grober Fahrlässigkeit, so wie hier, gibt es jedoch kein Pardon. Der bedrückte Herr N. konnte von der Clubjuristin aber bald beruhigt werden.

Lichtblick

Auch beim Regress gelten die Regeln des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, kurz DHG. Dieses bestimmt, was passieren soll, wenn der Dienstnehmer bei Erbringung seiner Arbeitsleistung den Dienstgeber schädigt. Es kommt auf den Grad des Verschuldens an: Für einen Fehler, der auch unter größtmöglicher Aufmerksamkeit nicht vermieden werden kann („entschuldbare Fehlleistung“), darf der Dienstnehmer gar nicht zur Kasse gebeten werden. Wird der Schaden fahrlässig verursacht, besteht ein richterliches Mäßigungsrecht, welches bei leichtem Verschulden auch zum kompletten Entfall des Ersatzes führen kann. Auch die Höhe des Lohns, der Ausbildungsgrad, das Ausmaß der Verantwortung und die Gefährlichkeit der Tätigkeit sind zu berücksichtigen. Das Lenken eines Fahrzeuges ist als besonders „schadengeneigt“ einzustufen. Im vorliegenden Fall hätte der Arbeitgeber infolge des Mäßigungsrechtes einen Teil selbst tragen müssen, sodass die Clubjuristin den Regressbetrag außergerichtlich auf ein Drittel herunterhandeln konnte.

Gut zu wissen

Das DHG gilt auch im umgekehrten Fall: Ordnet der Dienstgeber an, dass der Dienstnehmer seinen privaten Pkw für die Erbringung einer Dienstleistung einsetzen soll, und passiert dabei ein Unfall, dann muss der Dienstgeber die Reparaturkosten am Pkw des Dienstnehmers zumindest teilweise ersetzen.

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Die Club-Juristen stehen mit Rat und Tat zur Seite. Termine unter Tel. 01 711 99-21530. Mehr Infos unter ÖAMTC-Rechtsberatung.

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