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Gefährliche Wege - schwierige Haftungsfragen

ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Bei Glatteisunfällen auf der Fahrbahn ist es schwierig, Schadenersatz zu erlangen, denn grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters muss nachgewiesen werden.

Starker Schneefall auf Autobahn iStock/typhoonski
Starker Schneefall auf Autobahn © iStock/typhoonski

Ihr Recht von Mag. Gabriele Pfeiffer, ÖAMTC-Juristin

Schwierige Haftungsfragen

Die lustigen Fotos im Chronikteil kennt jeder: Ein in einer Baugrube festsitzendes oder auf einer Verkehrsinsel gelandetes Auto. Wie konnte es dazu kommen? Gab es keine Kennzeichnung? Für den Betroffenen ist das der Beginn eines langen Leidensweges.

Eingeschränkte Haftung.

Der Wegehalter haftet dafür, dass ein „Weg“ gefahrlos benützt werden kann, aber grundsätzlich nur für grobes Verschulden und für Vorsatz. Der Geschädigte muss das beweisen, was schwierig ist und oft zu jahrelangen Streitigkeiten führt.

Grob fahrlässig.

Herr Anton W. fuhr bei Nacht auf eine unbeleuchtete Verkehrsinsel auf und zertrümmerte die Vorderachse. Es gelang ihm herauszufinden, dass es dort schon andere Unfälle gegeben hatte, dermaßen schlecht sichtbar war die Insel. Drei Tage nach dem Unfall war sie übrigens beleuchtet. Grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde wurde bejaht, Herr W. erhielt zwei Drittel seines Schadens. Ein Drittel Mitverschulden musste er sich allerdings anrechnen lassen.

Zumutbarkeit.

Keine Chance hingegen hatte Frau Cornelia B. Sie rutschte als Fußgängerin beim Überqueren der Straße auf einer Eisplatte aus und verletzte sich am Knie. An dem Tag hatte es durchgehend geschneit, Schneepflüge und Streuwagen waren im Dauereinsatz. „Die Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden“, lautet der Stehsatz des Obersten Gerichtshofes, der Frau B. eingewendet wurde. Gemeint ist damit, dass keine übermenschlichen Anstrengungen vom Wegehalter verlangt werden dürfen.

Volle Haftung.

Bereits für leichte Fahrlässigkeit haftet der Wegehalter dann, wenn er für die Benützung des Weges ein Entgelt erhält - etwa als Autobahnmaut. Der Straßenhalter hat dann die Beweispflicht dafür, dass er die erforderliche Sorgfalt eingehalten hat. Bei Vorfällen auf Autobahnen ist der Kampf um Schadenersatz daher etwas leichter. Herr Ludwig M., der nachweisen konnte, dass ein löchriger Wildzaun trotz Kenntnis seit Monaten nicht saniert worden war, erhielt dadurch Ersatz für seinen durch ein Reh beschädigten Pkw. 

Augen auf:

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