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Schutzbrief-Bestimmungen

Wo gilt der Schutzbrief?

  • Der Schutzbrief gilt in Österreich, in allen Ländern Europas (siehe Seite 88), in der Russischen Föderation, in den außereuropäischen Mittelmeer-Anrainerstaaten sowie auf allen Mittelmeer-Inseln, den Kanarischen Inseln, den Azoren und auf Madeira.

Für wen gilt der Schutzbrief?

  • Der Schutzbrief gilt für die Schutzbrief-Inhaberin/den Schutzbrief-Inhaber sowie die/den im gemeinsamen Haushalt lebende/n Partnerin/Partner und deren Kinder bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden und auch darüber hinaus, wenn ein Elternteil oder beide Elternteile zum gesetzlichen Erwachsenenvertreter bestellt wurden.
  • Die personenbezogenen Schutzbrief-Leistungen gelten unabhängig davon, ob die geschützten Personen gemeinsam oder getrennt unterwegs sind und unabhängig vom benützten Verkehrsmittel (also z.B. auch für Reisen per Bahn, Bus, Fahrrad, Schiff oder Flugzeug).

Für welche Fahrzeuge gilt der Schutzbrief?

  • Der Schutzbrief gilt für Fahrzeuge bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und einer max. Höhe von 3,2 m sowie einer max. Länge von 7 m und einer max. Breite von 2,5 m. 
  • Darüber hinaus gilt der Schutzbrief für Wohnmobile und Campinganhänger bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und einer max. Höhe von 3,5 m sowie einer max. Länge von 7,5 m und einer max. Breite von 2,5 m.
  • Fahrzeugbezogene Schutzbrief-Leistungen gelten für alle auf bzw. für die Schutzbrief-Inhaberin/den Schutzbrief-Inhaber behördlich in Österreich, in einem anderen EU-Staat, der Schweiz oder Liechtenstein zum Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge wie z.B. für Leasingfahrzeuge sowie auch für Fahrzeuge in Langzeitmiete ab drei Monaten (unabhängig von der Zulassung), sofern eine der Fahrzeugart entsprechende, gültige ÖAMTC Mitgliedschaft besteht.
  • Der Schutzbrief gilt nicht für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen, wie insbesondere Werkstätten-, Probe- oder Überstellungskennzeichen.
  • Mitgeführte Fahrräder, Elektro-Fahrräder, dreirädrige Invalidenmopeds (mit Zulassung) und Invalidenfahrzeuge (die ohne Zulassung betrieben werden können) werden, wenn wirtschaftlich vertretbar im Schutzbrief-Leistungsfall zum Zielort in Österreich zurückgebracht.
  • Das Fahrzeug ist zum Zeitpunkt des Leistungsfalles privat und nicht gewerblich genutzt und kein gemietetes, gewerbliches Leihfahrzeug (z.B. Mietwagen, Werkstattersatzwagen).
  • Mitgeführte Anhänger sind den Schutzbrief-Bestimmungen entsprechend mit geschützt.
  • Die auf oder für die Partnerin/den Partner im gemeinsamen Haushalt oder auf Ihre bzw. die Kinder Ihrer Partnerin/Ihres Partners (bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden) zugelassenen Kraftfahrzeuge sind dann geschützt, wenn eine der Fahrzeugart entsprechende gültige Partner-Mitgliedschaft bzw. eine Gratis-Kinder-Mitgliedschaft besteht.

Wann werden Schutzbrief-Leistungen erbracht?

  • Die ÖAMTC Mitgliedschaft und der Schutzbrief müssen vor Eintritt des Schadensfalles (das zum Leistungsfall führt) vollständig bezahlt sein. Der Anspruch auf Schutzbrief-Leistungen beginnt mit 0:00 Uhr des der Bezahlung folgenden Tages.
  • Der Schutzbrief gilt für das im/am Schutzbrief-Heft angeführte Kalenderjahr.
  • Nothilfe in Krisen- oder Katastrophengebieten (z.B. offizielle Reisewarnung der Sicherheitsstufen 5 oder 6 des österreichischen Außenministeriums zum Zeitpunkt der Leistungserbringung) wird im Rahmen der Möglichkeiten erbracht, aber ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht.
  • Kein Leistungsanspruch besteht bei Fällen,

- in denen bei Reiseantritt eine Reisewarnung oder partielle Reisewarnung für das Reisegebiet bestand (Warnung der Sicherheitsstufen 5 oder 6 des österreichischen Außenministeriums). Über die aktuellen Sicherheits- und Reisewarnungen informieren Sie sich bitte direkt auf der Seite des österreichischen Außenministeriums unter www.bmeia.gv.at
- die unmittelbar oder mittelbar mit Kriegsereignissen jeder Art zusammenhängen
- oder durch innere Unruhen, wenn Sie daran aufseiten der Unruhestifter teilgenommen haben
- oder die mittelbar oder unmittelbar durch jegliche Einwirkung von Nuklearwaffen, chemischen oder biologischen Waffen, durch Kernenergie oder durch den Einfluss ionisierender Strahlen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 227/1969) in der jeweils geltenden Fassung verursacht werden; außer jene, die durch Heilbehandlung aufgrund eines Versicherungsfalles veranlasst waren.

  • Außerdem besteht kein Leistungsanspruch, wenn Sie als Lenkerin/Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Lenkberechtigung, nicht besitzen.
  • Auf Straßen ohne öffentlichen Verkehr kann der ÖAMTC keine Leistungen erbringen (z.B. auf nicht öffentlich befahrbaren Privatstraßen oder Wegen, auf durch Erklärungen von Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern oder Wegehalterinnen/Wegehaltern für die Benützung mit Fahrzeugen gesperrten Straßen oder Forststraßen) sowie wenn Lenkerin/Lenker und/oder Fahrzeug von einem Fahrverbot an der Stelle der erwünschten Nothilfe betroffen sind. 
  • Für Unfälle, Erkrankungen oder Folgeschäden aufgrund von Alkohol-, Suchtgift- oder Arzneimittelmissbrauch (z.B. lt. WHO ICD Codierung) von geschützten Personen sowie bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder Unterlassen von geschützten Personen besteht kein Leistungsanspruch.
  • Wenn ein geschütztes Fahrzeug mit Zustimmung der Zulassungsinhaberin/des Zulassungsinhabers einer nicht geschützten Person überlassen wird, wird das Handeln dieser Person der Schutzbrief-Inhaberin/dem Schutzbrief-Inhaber wie das Handeln einer geschützten Person zugerechnet.
  • Ebenso besteht kein Leistungsanspruch für Heilbehandlungen und Eingriffe am Körper, die Zweck der Reise sind (z.B. für geplante Operationen oder Kuraufenthalte) und daraus resultierende Gesundheitsschäden. 
  • Bei psychischen oder physischen Vorerkrankungen, akuten bzw. chronischen Erkrankungen zum Zeitpunkt der Reiseantritts (z.B. lt. WHO ICD Codierung): Zur Sicherstellung Ihres Leistungsanspruches und zu Ihrer eigenen Sicherheit lassen Sie sich bitte vor Reiseantritt die Unbedenklichkeit der geplanten Reise von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt schriftlich bestätigen. (Ein Musterformular dazu finden Sie unter www.oeamtc.at/schutzbrief.) Bei Fehlen dieser Bestätigung im Leistungsfall besteht kein Leistungsanspruch, wenn das Schadensereignis in einem ursächlichen Zusammenhang mit der vor oder bei Reiseantritt vorliegenden Erkrankung steht.
  • Ist ein Fahrzeug behördlich beschlagnahmt oder sind die Kennzeichen entzogen, können lediglich die personenbezogenen Leistungen erbracht werden. 
  • Die zu erbringende Leistung wurde weder durch ein Training (vorbereitende Übung am Gelände eines Wettbewerbes) noch durch die Teilnahme an einem sportlichen Wettbewerb verursacht. Diese Bestimmungen beziehen sich auf alle Personen, die ihren Sport mit Lizenz einer Dachorganisation (z.B. Berufssportlerinnen/Berufssportler) nicht nur trainingstechnisch, sondern auch bei organisierten Wettbewerben, durch Leistungsvergleiche, bei Turnieren oder ähnlichen Veranstaltungen ausüben. Wurde die zu erbringende Leistung durch - auch lizenzpflichtiges - unentgeltliches (Hobby-) Radfahren verursacht, so ist dies jedoch geschützt.
  • Kein Schutz besteht bei Pannen und Unfällen mit einem Kraftfahrzeug auf Motorsport-Rennstrecken sowie bei der Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen (auch Wertungsfahrten, Rallyes, Enduros, Raid Rallyes und Cross Country Rallyes bzw. allen anderen Aktivitäten, denen ein wie auch immer gearteter Charakter einer organisierten Veranstaltung zugrunde liegt), den dazugehörigen Trainingsfahrten und Verbindungsfahrten zwischen Wertungsprüfungen. Von diesem Ausschluss ausgenommen sind Gleichmäßigkeitsrennen/-fahrten mit Oldtimern.
  • Handeln Sie oder eine geschützte Person entgegen ärztlichen Empfehlungen (z.B. Ablehnung ärztlicher Behandlung gegen Revers) oder entgegen den Empfehlungen der Schutzbrief-Nothilfe, so können daraus keine Ansprüche gegenüber dem ÖAMTC (Leistungen, Kostenersatz) geltend gemacht werden.

Subsidiarität

  • Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn ein anderer Leistungserbringer (z.B. Versicherung) zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist oder sie tatsächlich bezahlt.
  • Bei Leistungen, für die Ihnen neben den Leistungen aus dem Schutzbrief auch von anderer Seite (z.B. von einer Versicherungsgesellschaft) ebenfalls ein Anspruch zusteht, treten Sie dem ÖAMTC diesen Anspruch bei Leistungserbringung ab. Ein allenfalls fälliger Selbstbehalt wird im Rahmen des Schutzbrief-Leistungsumfanges übernommen.

Wie hilft der ÖAMTC?

  • Rufen Sie im Notfall umgehend die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe an. Unser Team leitet alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Schutzbrief-Soforthilfe ein. 
  • Anspruch auf Kostenersatz besteht nur, wenn die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe vor Inanspruchnahme einer Leistung kontaktiert wird, außer es ist in der einzelnen Leistungsbeschreibung im Schutzbrief-Heft anders vermerkt. 
  • Bei Anspruch auf Kostenersatz übermitteln Sie dem ÖAMTC bitte die erforderlichen Unterlagen (z.B. Rechnungen mit Zahlungsbestätigung, ärztliche oder behördliche Bestätigungen) so rasch wie möglich entweder online, postalisch oder persönlich bei Ihrem ÖAMTC Stützpunkt. Der ÖAMTC behält sich vor, Originalbelege im Bedarfsfall nachträglich anzufordern. Kosten für Sachverständige und Gutachten übernimmt der ÖAMTC nur dann, wenn sie durch ihn beauftragt werden.

Datenschutz-Informationen

  • Im Rahmen des Schutzbriefes bietet Ihnen der ÖAMTC (siehe ÖAMTC in Ihrem Bundesland), Leistungen nach Verletzung oder Erkrankung und/oder bei Problemen mit dem Fahrzeug sowie weitere ergänzende Nothilfeleistungen (siehe Schutzbrief-Leistungsübersicht) in Österreich bzw. im Ausland an.
  • In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die im Rahmen der Inanspruchnahme der Schutzbriefleistungen telefonisch und/oder schriftlich (Post, Fax, E-Mail, SMS) bekannt gegebenen bzw. erhobenen personenbezogenen Daten vom ÖAMTC zum Zweck der Leistungserbringung und Verrechnung verarbeitet und für diesen Zweck gegebenenfalls – im unbedingt notwendigen Ausmaß – an die dafür notwendigen externen Vertragspartner des ÖAMTC, wie z.B. Abschleppunternehmen, Taxi- und Mietwagenunternehmen, Hotel- und Beherbergungseinrichtungen, Transportunternehmen, Krankenhäuser und Ärztinnen/Ärzte, Versicherungsunternehmen etc. übermittelt werden.
  • Die Daten werden grundsätzlich für den Zeitraum der Leistungserbringung sowie deren Verrechnung und darüber hinaus nur im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Aufbewahrungspflichten (UGB, ABGB, ÄrzteG etc.) gespeichert.
  • Die Datenverarbeitung, insbesondere auch allenfalls notwendiger Gesundheitsdaten, erfolgt auf Grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen Ihnen und dem ÖAMTC aus dem aufrechten Schutzbrief sowie zur allenfalls notwendigen gesundheitlichen Versorgung (Art 6 Abs 1 lit b und Art 9 Abs 2 lit h DSGVO). Soweit dafür eine Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten erforderlich ist, stützen wir uns ebenfalls auf die vertragliche Beziehung (Art 49 Abs 1 lit b DSGVO).
  • Sie haben ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, auf Berichtigung und Löschung Ihrer Daten, auf Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie auf Datenübertragbarkeit. Bitte richten Sie Ihre Anfrage an datenschutz@oeamtc.at. Darüber hinaus können Sie bei Bedenken gegen die Verarbeitung Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einbringen. Nähere Informationen finden Sie unter www.oeamtc.at/datenschutz.

Allgemeines

  • Die dem  ÖAMTC zuletzt genannte Meldeadresse in Österreich gilt als Zielort für alle Rücktransportleistungen (z.B. Krankenrückholung, Fahrzeugrückholung, Heimreise).
  • Bei Mitgliedern ohne zuletzt genannte österreichische Meldeadresse gilt als Zielort immer der der ausländischen Wohnadresse nach der Luftlinie  nächstgelegene ÖAMTC Stützpunkt in Österreich.
  • Bei jeglichem Fahrzeugtransport sind der ÖAMTC bzw. seine Erfüllungsgehilfen berechtigt, eine Untersuchung des Fahrzeuges und dessen Inhalts vorzunehmen oder schriftliche Auskünfte über das Fahrzeug und dessen Inhalt von der Fahrzeuglenkerin/vom Fahrzeuglenker zu verlangen. Das Ladegut muss den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Darüber hinaus kann der Transport abgelehnt werden, wenn sich im Fahrzeug verderbliche Ware befindet. Bei Feststellung (zoll-)rechtlich bedenklicher Waren das Fahrzeug ohne weitere Ansprüche der Fahrzeuginhaberin/des Fahrzeuginhabers zurückgelassen werden.
  • Die folgenden Leistungen sind in Form eines Versicherungsvertrages für fremde Rechnung versichert bei UNIQA Österreich Versicherungen AG, Aktiengesellschaft mit Sitz in A-1029 Wien, Untere Donaustraße 21, eingetragen unter FN 63197m beim Handelsgericht Wien (Aufsichtsbehörde ist die Finanzmarktaufsicht, A-1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5):

- Hubschrauber-, Berg- und Pistenrettung nach Freizeit-Alpinunfällen in Österreich,
- Hubschrauberrettung und -bergung im Ausland,
- Krankenrückholung in Österreich und aus dem Ausland,
- Rückholung nach Ableben aus dem Ausland,
- Kinderrückholung in Österreich und aus dem Ausland,
- Heimreise nach Unfall oder Erkrankung in Österreich und aus dem Ausland,
- Übernachtungskosten nach Unfall oder Erkrankung in Österreich und im Ausland,
- Übernachtungskosten bei Fahrzeugreparatur nach Panne oder Unfall in Österreich und im Ausland,
- Pannenhilfe im Ausland,
- Notfallpsychologische Beratung in Österreich und im Ausland,
- Krankenschutz im Ausland,
- Krankenbesuch in Österreich und im Ausland,
- Wildschadenhilfe in Österreich und im Ausland,
- Heim- oder Weiterreise in Österreich und im Ausland,
- Fahrzeugrückholung durch ÖAMTC Fahrerinnen/Fahrer in Österreich und aus dem Ausland,
- Fahrzeugrückholung in Österreich und aus dem Ausland,
- Pick-up-Transport aus dem Ausland,
- Abschleppdienst im Ausland,
- Ersatzteilnachsendung ins Ausland,
- Rückholung von Haustieren aus dem Ausland,
- Zoll- und Verschrottungshilfe im Ausland,
- Kostenersatz für die Wiederbeschaffung von Dokumenten im Ausland,
- Notfallservice in Österreich und im Ausland,
- Gepäckrücktransport in Österreich und aus dem Ausland,
- Nachsendekosten in Österreich und ins Ausland,
- Telefonkosten in Österreich und im Ausland,
- Taxikosten oder Kostenersatz für öffentliche Verkehrsmittel in Österreich und im Ausland.

  • Die in den Leistungsbeschreibungen genannten Beträge verstehen sich inklusive aller gesetzlichen Abgaben (wie z.B. MwSt.). 
  • Durch Übernahme und Bezahlung dieses Schutzbriefes akzeptieren Sie die darin enthaltenen Bestimmungen und verpflichten sich zur Einhaltung. Sie stimmen dadurch auch ausdrücklich der elektronischen Kommunikation (einschließlich der elektronischen Übermittlung von Vertragserklärungen) an die dem ÖAMTC bekannt gegebene elektronische Adresse (E-Mail) zu, wobei diese Zustimmung auch für die Folgejahre gilt. 
  • Ein Anspruch auf Kostenersatz muss, bei sonstigem Verlust des Anspruchs, unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen spätestens drei Jahre nach dem Vorfall schriftlich geltend gemacht werden.
  • Die Bedingungen für den ÖAMTC Notfall-Kreditbrief finden Sie auf dem ergänzenden Dokument „ÖAMTC Notfall-Kreditbrief“, das Sie gemeinsam mit dem Schutzbrief-Heft erhalten haben. 
  • Etwaige Auswirkungen von gesetzlichen Änderungen nach Drucklegung des Schutzbriefes werden im Mobilitätsmagazin auto touring veröffentlicht. 
  • Der ÖAMTC veranlasst zu Ihrer Sicherheit die rechtzeitige, jährliche Zustellung eines neuen Schutzbriefes. Dabei handelt es sich um ein Angebot, das Sie mit der Bezahlung des Schutzbrief-Beitrages annehmen. 
  • Beitrag und Leistungsumfang des Schutzbriefes können jährlich neuen Anforderungen angepasst werden. 
  • Vertragspartner der Schutzbrief-Inhaberin/des Schutzbrief-Inhabers ist je nach Mitgliedschaft entweder der ÖAMTC (Österreichischer Automobil-, Motorrad- und Touring Club) oder einer seiner Landesvereine (Oberösterreichischer Automobil-, Motorrad und Touring Club/OÖAMTC, Salzburger Automobil-, Motorrad- und Touring Club/SAMTC, Automobil- und Touringclub Tirol (ATT), Vorarlberger Auto-Touring-Club/VATC, Steiermärkischer Automobil- und Motorsportklub (STAMK) sowie Kärntner Automobil- und Touring Club/KATC). Der Vertragspartner wird der leichteren Lesbarkeit halber als ÖAMTC bezeichnet.
  • Erfüllungsort ist Wien und es kommt österreichisches Recht zur Anwendung. 
  • Die in ausländischer Währung entstandenen Kosten werden zum Devisenmittelkurs der Wiener Börse am Tag des Antritts der Auslandsreise in EURO umgerechnet. Gibt es keinen Börsenkurs, gilt der von der Nationalbank bekannt gegebene Banken-Wechselkurs.
  • Die Schutzbrief-Inhaberin/der Schutzbrief-Inhaber ermächtigt den ÖAMTC, alle für sich und die geschützten Personen erforderlichen Auskünfte bei Dritten einzuholen und entbindet diese von der Schweigepflicht.
  • Vorbehaltlich Satz- und Druckfehler.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien.