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DruckenÜbernachtungskosten bei Quarantäne in Österreich
Erweiterte Schutzbrief-Leistung verlängert bis 31.12.2021.

In der Coronavirus-Krise hat der ÖAMTC rasch reagiert und die Leistungen des Schutzbriefes im Inland erweitert. Wenn während einer Reise in Österreich der Urlaubsort aufgrund einer behördlichen Quarantäne nicht verlassen bzw. die Heimreise nicht wie geplant angetreten werden kann, übernimmt der Schutzbrief bis 31. Dezember 2021 die zusätzlichen Übernachtungskosten für den Inhaber und die mitreisenden geschützten Personen.
Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Corona-Pandemie finden Sie hier.
Was ist passiert?
Eine geschützte Person ist auf einer Reise in Österreich und kann wegen einer Quarantäneanordnung für das Gebiet der Reise, für den Urlaubsort bzw. für die Unterkunft (z.B. das Hotel, die Pension) oder bei einer individuell für eine geschützte Person angeordneten Quarantäne im Zuge einer positiven Testung/Erkrankung mit Covid-19 oder wegen des Kontakts mit einer infizierten Person die Heimreise nicht wie geplant antreten. Es entstehen zusätzliche Übernachtungskosten.
Was ist zu tun?
- Bitte kontaktieren Sie unbedingt die ÖAMTC Schutzbrief-Nothilfe.
- Bezahlen Sie die Unterkunft - unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung - zunächst selbst. Senden Sie die Rechnung für die Nächtigungen samt Zahlungsbestätigung an den ÖAMTC. Für die Überweisung geben Sie bitte Ihre Bankdaten bekannt.
So hilft der ÖAMTC:
- Es werden ab der geplanten Heimreise bei Bestehen einer Quarantäneanordnung bis zu 14 Übernachtungen übernommen, max. € 70,- pro geschützter Person und Nächtigung.
- Es werden auch Kosten für einen Corona-Test übernommen, sofern damit (bei negativem Ergebnis und behördlich genehmigter Abreisemöglichkeit) eine schnellere Heimreise ermöglicht werden kann.
Bitte beachten Sie:
Es werden die entstandenen Kosten für zusätzlich benötigte Übernachtungen ab der geplanten Heimreise übernommen, sofern keine andere Stelle (z.B. der Reiseveranstalter bei Pauschalreisebuchungen oder die öffentliche Hand) verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
Die Leistung gilt nicht bei selbst auferlegter Quarantäne sowie wenn eine vorzeitige Abreise angetreten werden kann.
Diese Leistung gilt nicht am Wohnort der geschützten Personen.
Achtung: Diese Leistung ist befristet und gilt seit 1.6.2020 bis 31.12.2021 (spätestes Inkrafttreten der Quarantäneanordnung am 31.12.2021).
Im Übrigen gelten die Schutzbrief-Bestimmungen (siehe Seiten 6-12 im Schutzbrief-, Firmen-Schutzbrief- oder Touring-Schutzbrief-Heft).