Unheilvolle Bahnfahrt
ÖAMTC-Rechtsberatung: Aus der Praxis - Verspätung und eine verschwundene Tasche.
Ihr Recht von Dr. Nikolaus Authried, ÖAMTC-Jurist
Habe ich wirklich kein Recht auf Ersatz?
Die Bahnfahrt Wien – Salzburg verlief für Frau H. alles andere als geplant: Mitten auf der Strecke stoppte der Zug wegen eines Polizeieinsatzes und kam erst mit 70 Minuten Verspätung an. Beim Aussteigen der Schock: eine ihrer Taschen war verschwunden. Das Bahnunternehmen verweigerte jegliche Entschädigung. Hilfesuchend kontaktierte Frau H. die ÖAMTC-Rechtsberatung: Habe ich wirklich kein Recht auf Ersatz?
Verspätung
Ab 60 Minuten Verspätung am Zielort besteht grundsätzlich Anspruch auf eine Fahrpreis-Entschädigung im Ausmaß von 25 % bis 50 % der Kosten der Einzelfahrkarte sowie auf Unterstützungsleistungen, konkret Verpflegung im Verhältnis zur Wartezeit und Information über die Weiterfahrt. Das Recht auf Fahrpreis-Entschädigung besteht allerdings nicht, wenn die Verspätung auf unvermeidbare Umstände – wie hier auf Strafverfolgungsmaßnahmen – zurückzuführen ist.
Unterstützungsleistung
Ab einer Stunde Verspätung hat der Fahrgast das Recht auf Mahlzeiten und Getränke im Verhältnis zur Wartezeit. Im konkreten Fall hätte das Bahnunternehmen auch bei unvermeidbaren Umständen etwas anbieten müssen. Da das nicht der Fall war, hatte Frau H. sich selbst einen Kaffee gegönnt und zum Glück den Beleg aufbewahrt. Dieser wurde beim Bahnunternehmen eingereicht und anstandslos beglichen.
Gepäckverlust
Bei Verlust des in den Zug mitgenommenen Reisegepäcks besteht grundsätzlich keine Haftung des Bahnunternehmens. Das gilt selbst dann, wenn der Schaffner den Reisenden anweist, dieses an einem bestimmten Ort (Kofferregal) unterzubringen, wie der OGH entschieden hat.
Tipp
Reisegepäck immer im Auge behalten, Gepäckservice nutzen oder (versperrte) Koffer im Waggon sichern.
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