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49 Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren. Bei Schiffsreisen sind – soweit an Bord die Möglichkeit besteht – Geld oder andere Wertsa- chen in ordnungsgemäß verschlossenen Safes in der Kabine und/oder bei den vomKapitän autorisierten Bediensteten oder Beauftragten zu hinterlegen; der Veranstalter haftet für allfälligen Verlust nach Maß- gabe des vorhergehenden Absatzes. 6.3. Mitteilung von Mängeln Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einemRepräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher be- kanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswer- te Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet wer- den und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmä- lern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitver- schulden angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu ver- langen. 6.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach demWar- schauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz. 7. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhaf- te Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsan- sprüche vonVerbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend ge- macht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder imWege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmen- der Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist. 8. Rücktritt vom Vertrag 8.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise a) Rücktritt ohne Stornogebühr Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktre- ten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reisever- anstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhö- hung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 8 Prozent eine der- artige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu ak- zeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechti- genden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet. b) Anspruch auf Ersatzleistung Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwer- tigen anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist. Neben demAnspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Scha- denersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 8.2. zum Tragen kommen. c) Rücktritt mit Stornogebühr Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Rei- sepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leis- tung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Ver- trag zurückzutreten. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person fol- gende Stornosätze: 1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten) bis 30. Tag vor Reiseantritt 10% ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25% ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50% ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65% ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85% des Reisepreises. 2. Flusskreuzfahrten: bis 60. Tag vor Reiseantritt 25% ab 59. bis 40. Tag vor Reiseantritt 50% ab 39. bis 20. Tag vor Reiseantritt 75% ab 19. Tage vor Abreise 100% 3. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen bis 30. Tag vor Reiseantritt 10% ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15% ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20% ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30% ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45% des Reisepreises. Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Einta- gesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind ggf. im Detailprogramm ange- führt.

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