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86 Geschäftsbedingungen des Veranstalters GTA-SKY-WAYS Reiseveranstaltungs GesmbH Dies ist nur ein Auszug der geltenden Geschäftsbedingun- gen, die gesamte Fassung finden Sie auf unserer Website unter www.gta.at/geschaeftsbedingungen A. DAS REISEBÜRO & DER REISEVERANSTALTER Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in der Folge Reisevertrag genannt –, den Buchende mit einem Veranstal- ter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers (Reisebüro) schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Buchende an- erkennt grundsätzlich die gegenständlichen Geschäftsbedingungen. Hier finden Sie nur eine kurze Zusammenfassung, die vollständige Fassung der Geschäftsbedingungen finden Sie auf unserer Website unter: www.gta.at/geschaeftsbedingungen. Die gesamten Geschäfts- bedingungen sind Grundlage des Vertrages und gelten als vereinbart und ergänzen denmit demReisenden abgeschlossen Pauschalreisever- trag. GTA informiert mittels Standardinformationsblatt gemäß § 4 Abs 1 PRG, welches grundsätzlich auf der Website von GTA eingesehen werden kann. 1. Buchung/Vertragsabschluss Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die we- sentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden. Der Ka- talog und die Homepage von GTA dienen als bloße Werbemittel. 2. Reisende mit eingeschränkter Mobilität sind Personen mit einer sensorischen und/oder motorischen körper- lichen Behinderung und dies muss dem Reiseveranstalter nachweis- lich bei Buchung mitgeteilt werden, andernfalls behält sich GTA aus- drücklich das Recht vor, diese Person auszuschließen. 3. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen. 3.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten. 3.2. Übertragung der Reiseveranstaltung Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder imWege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor demAbreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Über- tragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand. 4. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und gesund- heitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu infor- mieren. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer Staats- bürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter www.bmeia.gv.at/reise-services/laender bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden eingeholt werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Re- gel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet, etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Ein- haltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht GTA oder der Reisevermittler be- reit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen ge- troffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten. 5. Reisen mit typischen Risiken Bei Reisen mit typischen Risiken haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzu- bereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. 6. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen 6.1. Gewährleistung Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstan- den, dass ihmder Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wand- lung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird. 6.2. Schadenersatz Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus demVertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als sei- ne Angestellten einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens – nur, wenn er nicht beweist, dass diese we- der Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen

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