ÖAMTC - Wege zur persönlichen Mobilität

4 Rollende Mobilitätshilfen Es gibt viele verschiedene fahrbare Mobilitätshilfen, für die zum Teil unterschiedliche Bestimmungen gelten. Informieren Sie sich schon vor dem Kauf, ob das Produkt den persönlichen Anforderungen und Voraussetzungen entspricht. Die folgende Auflistung soll einen allgemeinen Überblick über die rechtliche Einteilung geben. Eine individuelle Beratung wird jedoch ausdrücklich empfohlen. Rollstühle Für Nutzer von Rollstühlen gelten grundsätz- lich die gleichen Regelungen wie für Fuß- gänger, egal ob der Rollstuhl vom Benützer selbst bewegt oder von einer Begleitperson geschoben wird. Mit Rollstühlen darf auf Gehsteigen und Gehwegen gefahren werden, aber auch in Begegnungszonen, Wohnstraßen oder in Fußgängerzonen. Verboten ist hinge- gen die Nutzung von reinen Radfahranlagen. Auf Freilandstraßen muss mit dem Rollstuhl auf der linken Straßenseite gefahren werden. Ist dort kein Bankett vorhanden oder dessen Benützung unzumutbar, so darf auf die Fahr- bahn ausgewichen werden. Für selbstfahrende (elektrische) Rollstühle gilt auf den genannten Flächen Schrittgeschwin- digkeit (ca. 5 km/h). 1 E-Rollstühle gelten nicht als Fahrzeuge. Es besteht daher keine Ver- pflichtung zur Beleuchtung, der ÖAMTC empfiehlt aus Sicherheits- gründen dennoch zumindest die Verwendung geeigneter Reflektoren. Auch die Regelungen über den Konsum von Alkohol, Altersgrenzen, Führerschein, etc. gelten nicht für die Nutzung von Rollstühlen. 1 §§ 2 Abs 1 Z 19 und 76 Abs 1 StVO Symbolbild Symbolbild

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