ÖAMTC Radgeber

Nicht benützbare Verkehrsflächen Das Befahren mit Fahrrädern ist auf folgenden Ver- kehrsflächen verboten Gehsteig – Ein für den zu Fuß Gehenden bestimmter Weg Gehweg – Ein für den zu Fuß Gehenden bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg Zebrastreifen – Für die Überquerung der Fahrbahn durch den zu Fuß Gehenden bestimmter Fahrbahnteil Nutzbare Verkehrsflächen Das Benützen von Fahrrädern ist auf den folgenden Verkehrsflächen zulässig Fahrbahn – Der für den Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße. Ein Radfahrender ist ein Fahrzeuglenker. Er darf daher auch die Fahrbahn benützen. Dabei muss man in der Regel hintereinander fahren. Überholen ist aber erlaubt. Ist allerdings eine Radfahranlage vorhan- den, muss diese benutzt werden Radfahranlagen – Diese stehen nur oder überwie- gend Radfahrenden zur Verfügung. Als solche gelten: i Radfahrstreifen , die mit Sperrlinien gegen die Fahrbahn abgegrenzt sind. i Mehrzweckstreifen , die mit einer Leitlinie mit kur- zen Strichen von der Fahrbahn abgegrenzt sind und auch von anderen Fahrzeugen mitbenützt wer- den dürfen. Auch baulich eigenständige Radwege sowie ge- mischte oder getrennte Geh- & Radwege sowie Radfahrerüberfahrten sind Radfahranlagen. Wenn eine Radfahranlage für die entsprechende Fahr- trichtung vorhanden ist, muss diese grundsätzlich be- nützt werden. Ausnahmen von der Benützungspflicht bestehen bei Fahrrädern, wenn der Abstand der Naben des Vorder- rads und des Hinterrads mehr als 1,7 m beträgt, bei Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 100 cm ist, mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 100 cm sind, sowie bei Rennfahrrädern bei Trainingsfahrten. Es darf sowohl die Fahrbahn als auch die Radfahranlage benützt werden, mit Fahrrä- dern mit einem sonstigen Anhänger oder mit sonsti- gen mehrspurigen Fahrrädern ist die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen. Radfahren im Straßenverkehr Radfahrstreifen Ein für den Fahrradverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter Teil der Fahrbahn Mehrzweckstreifen Ein Radfahrstreifen, der unter besonderer Rücksicht- nahme auf den Radverkehr von anderen Fahrzeugen (in Ausnahmefällen) befahren werden darf Radweg Ein für den Verkehr mit Fahrrädern bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg Geh- und Radweg Ein für den Fußgänger- und Fahrradverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg. Je nach Markie- rung und Beschilderung ist er entweder als „gemischter“ oder „getrennter“ Geh- und Radweg ausgeführt. Vorschlängeln ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, und zwar - wenn die Kolonne steht, - wenn man sich vor einer Kreuzung, Straßenenge, Bau- stelle, Eisenbahnkreuzung oder Ähnlichem befindet, - wenn ausreichend Platz zur Verfügung ist, - wenn Abbiegende nicht gefährdet oder behindert werden. 42

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