ÖAMTC Radgeber
Übung und Aufsichtspflicht Ist das Fahrrad erst gekauft, verhilft gemeinsames Üben auf verkehrsfreien – am besten umzäunten – Flächen zur nötigen Sicherheit. Unter 12 Jahren dürfen Kinder nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Min- destalter 16 Jahre) auf öffentlichen Straßen Rad fah- ren. Kinder, die erfolgreich die Radfahrprüfung abge- legt haben, dürfen aber bereits ab zehn bzw. neun Jahren, wenn sie die 4. Schulstufe besuchen, alleine fahren. In jedem Fall gilt: Eltern haften für ihre Kinder. Einerseits bewirkt eine Verletzung der Aufsichtspflicht, dass Eltern für die Schäden, die ihre Kinder bei Ver- kehrsunfällen verursachen, haften. Andererseits ist es sogar denkbar, dass ein Kind wegen eines „Mitver- schuldens“ eigene Schadenersatzansprüche verliert. Mit Kindern gemeinsam unterwegs Fahrradfahren im Straßenverkehr setzt voraus, dass mehrere Aufgaben gleichzeitig gemeistert werden können. Kinder sind je nach Entwicklungsstand mit komplexen Situationen und Mehrfachaufgaben rasch überfordert. Zudem sind sie schneller abgelenkt und reagieren oft noch spontan. Auch aufgrund ihrer Größe haben sie nicht den Überblick im Straßenverkehr wie Erwachsene. Bevor es das erste Mal gemeinsam auf die Straße geht, müssen Kinder das Radfahren gut beherrschen, etwa alleine aufsteigen, zurückschauen und losfahren, lenken, bremsen und anhalten oder ausweichen können. Sobald das Kind über die wich- tigsten Verkehrsvorschriften informiert ist und das Rad sicher lenkt, auch „Abbiegeabsichten“ für beide Richtungen sicher anzeigen kann, kann es losgehen. Begleitet nur ein Elternteil, fährt der Erwachsene am besten hinter dem Kind und bei schwierigen Stellen vorne. Bei einem gemeinsamen Radausflug sollte man immer die „Energiereserven“ der Jüngsten im Auge ha- ben – die Kraft und Ausdauer für das Heimradeln einkal- kulieren – und sie nicht überfordern. Freiwillige Radfahrprüfung Kinder, die das 10. Lebensjahr vollendet haben bzw. das 9. Lebensjahr und die 4. Schulstufe besuchen, können die freiwillige Radfahrprüfung ablegen. Nach bestandener Prüfung dürfen sie ohne Begleitper- son im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad unterwegs sein. Die Anmeldung zur Prüfung sowie die praktischen und theoretischen Übungen werden meist über die Volksschullehrenden im Rahmen des Ver- kehrserziehungsprogramms bei der Behörde/Polizei organisiert. Die Prüfung ist kostenlos, die Ausstellung des Radfahrausweises kostet nur wenige Euros. Faustregel zur passenden Rahmenhöhe: Zoll ➤ Körpergröße 12 ➤ ab ca. 95 cm 16 ➤ ab ca. 108 cm 18 ➤ 112–125 cm 20 ➤ 125–140 cm 24 ➤ 140–160 cm 26 ➤ ab 160 cm 28 ➤ ab 170 cm Fahrrad Jedenfalls sollte man die Anschaffung eines Fahr- rads erst überlegen, wenn das Kind von sich aus den Wunsch äußert. Es liegt natürlich im Ermessen der Eltern, ob der Sprössling schon die dafür nötigen körperlichen und persönlichen Voraussetzungen mit- bringt. Vor allem, wenn das Kind noch sehr spontan reagiert und leicht abzulenken ist, sollte man den Fahrradkauf noch etwas hinausschieben. Kinder tun sich mit zunehmendem Alter leichter, ihren Körper, ihre Gedanken und Gefühle unter Kontrolle zu halten. Damit beherrschen sie ihr Fahrrad besser und sind insgesamt sicherer unterwegs. Die passende Rahmenhöhe Innenbeinlänge minus 25 cm = Rahmenhöhe Bei Fahrrädern mit Sattelfederung zieht man von der Schrittlänge 30 cm ab. Grundsätzlich gilt, dass die Rahmenhöhe so gewählt werden sollte, dass das Kind mit beiden Füßen sicher auf den Boden kommt, wenn es auf dem Rad sitzt. Auch die Rahmenlänge beeinflusst die Sitzposition. Deshalb soll die Entfernung von der Sattelspitze bis zur Lenkermitte ungefähr drei Finger breit länger sein, als der Unterarm vom Ellbogen bis zur Fingerspitze misst. Fahrradkauf Das erste Fahrrad ist in der Regel ein Spiel- und Lern- gerät. Das Fahrrad muss dem Kind passen, d.h. die Größe muss stimmen. Ist das Fahrrad für das Kind zu groß, wird das Erlernen des Radfahrens und die sichere Beherrschung des Fahrrads erschwert – sicheres Rad- fahren ist nicht möglich. Am besten, das Kind ist beim Kauf dabei und kann einmal probesitzen. Alle Teile des Fahrrads müssen gut befestigt und fest- geschraubt sein. Es darf keine spitzen und scharfen Teile aufweisen und sollte mit Reflektoren ausgestattet sein. Um die Prüfung ablegen zu dürfen, ist ein Antrag des gesetzlichen Vertreters bei der zuständigen Behörde erforderlich. Dies ist die Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat (z.B. in Wien die MA 46). Das Kind muss geistig und körperlich zum Lenken von Fahrrädern geeignet sein. Vor Erteilung der Bewilligung muss das Kind seine Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften im Zuge der Prüfung unter Beweis stellen. Das Österreichische Jugendrotkreuz gibt in Zusammen- arbeit mit den Experten des ÖAMTC die Lernbroschüre „Freiwillige Radfahrprüfung – ich mach mit!“ heraus. Unser Tipp: Wenn Ihr Kind Fahrrad fahren lernen möchte, verzichten Sie lieber von Beginn an auf Stützräder. Den Bewegungsablauf des Tretens und gleichzeitigen Gleichgewichthaltens wird Ihr Kind auch ohne sie rasch erlernen. Hat das Kind das Radfah- ren erst einmal mit Stütz- rädern verinnerlicht, so muss es sich das falsch programmierte Verhalten wieder abgewöhnen und das dynamische Ausbalan- cieren und das „sich in die Kurve legen“ mühsam neu erlernen. www.jugendrotkreuz.at/ oesterreich/angebote/ radfahrpruefung 28
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