Gutscheine von Reiseanbietern haben immer wieder viele Urlauber:innen erfreut. Aber solche Gutscheine haben auch immer wieder für Unstimmigkeiten und Rechtsstreitigkeiten gesorgt, weil manches sehr unklar formuliert war. Das wird sich jetzt aber bald ändern, denn der EU-Rat hat eine Reform im Pauschalreiserecht angenommen, die den Schutz von Urlauber:innen in Krisenzeiten sowie bei der Annahme von Gutscheinen wesentlich verbessert. Dazu begrüße ich jetzt die ÖAMTC Reiserechtsexpertin Verena Pronebner bei mir im Studio. Hallo, schön, dass du da bist. Hallo, Thomas. Danke für die Einladung. Sehr gern. Du, bleiben wir gleich bei den Gutscheinen, da gibt es einige Änderungen. Was im Konkreten wird sich denn ändern und wird das auch die Situation verbessern? Ja, das wird die Situation verbessern, weil die Ausstellung von Gutscheinen jetzt endlich im Gesetz geregelt ist. Die waren bisher im Gesetz gar nicht, also sind gar nicht vorgekommen. Jetzt ist ganz klar die Gültigkeitsdauer maximal 2-mal 12 Monate. Die Gutscheine sind freiwillig, man muss sie nicht annehmen. Und das Wichtigste, warum wir jetzt den Konsumentinnen und Konsumenten raten können, diese anzunehmen, sie sind insolvenzgeschützt im Fall des Falles. Änderungen gibt es auch beim Stornorecht im Fall von außergewöhnlichen Umständen. Was sagt mir das? Es ist so, dass bisher schon die Rechtsprechung gesagt hat, bei unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen am Urlaubsort darf der Reisende zurücktreten. Was stellt man sich darunter vor? Naturkatastrophe, Kriegshandlungen, Aschewolke. Jetzt ist es so, dass sich das Gesetz angepasst hat an die bisherige Rechtsprechung der Gerichte, dass schon der vereinbarte Abreiseort mitumfasst ist. Warum ist das so? Hat man in der Corona-Pandemie gesehen. Am Urlaubsort gab es vielleicht keine Covid-19-Warnung, am Flughafen Schwechat durfte man aber eigentlich nicht abreisen und das hat zu dem Ergebnis geführt. Eine Gretchenfrage dabei wird sein, was denn außergewöhnliche Umstände sind, gibt es da einen Kriterienkatalog? Wie ist denn das geregelt? Also unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände sind immer die, wo niemand was dafür kann. Man spricht auch von höherer Gewalt, also nicht der Reiseveranstalter ist schuld, nicht die Airline, nicht der Staat, also es ist höhere Gewalt. Beispielsweise genannt sind Pandemien, Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Terrorwarnungen. Es ist auch immer eine Frage, inwieweit eine Reisewarnung des österreichischen Außenministeriums ein Kriterium ist. Auch das ist jetzt klargelegt, dass das schon ein Indiz ist, dass man dort nicht hinreisen soll, wenn die Reisewarnung in der höchsten Stufe ist. Aber man ist nicht von einer Reisewarnung des Außenministeriums abhängig, um kostenfrei zurücktreten zu können, wenn für mich die Gefahr vor Ort hoch erscheint. Es kommen nämlich schon in die Zeit nach so einer möglichen Malaise, nämlich zu den Beschwerden und Kostenrückerstattungen. Da haben die Bearbeitungszeiten oftmals sehr lange gedauert. Das wurde jetzt auch neu geregelt, insofern, dass es da jetzt ganz klare Grenzen gibt. Genau, der Reiseveranstalter muss sehr rasch, nämlich binnen einer Woche, bestätigen, dass eine Beschwerde eingelangt ist und muss sie binnen 60 Tagen behandeln – ablehnend oder zustimmend. Und Gelder müssen binnen 14 Tagen ausbezahlt werden. Neuigkeiten gibt es auch für alle, die online buchen, da gibt es jetzt auch mehr Pflichten, Dinge genauer zu beschreiben. Worum geht es denn da? Also schon bisher waren Online-Buchungen mitumfasst, vor allem wenn man von einer Seite zur anderen weitergeleitet wird und dann alles zusammen bucht, dann ist es eine Pauschalreise. Da gibt es aber natürlich immer einen Graubereich oder Abgrenzungsschwierigkeiten. Und hier hat jetzt der Gesetzgeber dem Reiseveranstalter die Aufgabe übertragen, klar zu sagen: Achtung! Du buchst keine Pauschalreise, du bist individuell unterwegs. Das ist natürlich eine Erleichterung für die Konsumentinnen und Konsumenten, die dann wissen: Okay, ich habe den Veranstalter als Partner oder ich habe für mich alleine gebucht. Der ÖAMTC, habe ich erfahren, begrüßt all diese Änderungen im Sinne der Konsumentinnen. Der EU-Rat hat sie schon abgesegnet, dennoch dauert es jetzt noch ordentlich Zeit, bis das Gesetz auch bei uns Anwendung findet. Wie lange wird es denn dauern? Sobald die Richtlinie im Amtsblatt erschienen ist – das ist dieser Tage so weit – haben die Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit, sie in nationales Recht einzugießen sozusagen. Also da gibt es dann die 28 nationalen Gesetze. Und dann dauert es noch ein paar Monate, bis es wirklich gilt. Und das ist dann bei uns ab Frühling 2029 so weit. Das ist perfekt, wir können uns aber im Vorhinein schon darüber informieren, was denn da auf uns zukommt im Positiven. Und das könnte man ja jetzt schon in eine Argumentation einfließen lassen, oder? Auf alle Fälle. Also man kann gegenüber dem Reiseveranstalter schon mit den kommenden Regelungen argumentieren, weil auch vieles schon von den Gerichten in der Rechtsprechung klargestellt wurde. Und das andere, was ich nur mitgeben kann: Buchen Sie weiterhin Urlaub, auch wenn es im Moment vielleicht etwas schwierig erscheint. Und am sichersten ist man nach wie vor mit einer Pauschalreise unterwegs, die man natürlich auch bei uns gut buchen kann. Ja, perfekt. Danke Verena für deine wie immer sehr interessanten und umfassenden Informationen. Gerne. Ja, und wenn Sie jetzt im Detail dazu noch Dinge wissen wollen, finden Sie die Antworten auf Ihre Fragen wie immer auf unserer Website.