Besitzstörungsklagen sorgen seit Jahren für Verunsicherung bei Autofahrerinnen und Autofahrern und verursachen mitunter hohe Kosten für Betroffene. Schon kurzes Abstellen des Fahrzeugs oder bloßes Wenden auf fremdem Grund kann hohe Zahlungsforderungen nach sich ziehen. Jetzt ist damit endlich Schluss, denn mit Jahresbeginn 2026 sind wesentliche Neuregelungen in Kraft getreten. Inwiefern der systematischen und überzogenen Abkassiererei nun ein Riegel vorgeschoben wird, bespreche ich mit meinem heutigen Gast Martin Hoffer, Leiter der Rechtsdienste beim ÖAMTC. Welche neuen gebührenrechtlichen Bestimmungen treten nun bei einer Besitzstörungsklage in Kraft und was hat der ÖAMTC erreicht? Ziel der Neuregelung ist es, durch eine neue Bemessungsgrundlage für Anwaltskosten und Gerichtsgebühren die Gesamtbelastung einer „verlorenen Besitzstörungsklage“ deutlich zu senken, sodass auch die Drohung mit einer solchen Klage ihre abschreckende Wirkung verliert. Bisher musste man im günstigsten Fall mit Kosten von rund 450 Euro rechnen. Daher erschienen Angebote, die Angelegenheit gegen Zahlung von etwa 400 Euro zu bereinigen, oft als vermeintlich gutes Geschäft. Künftig wird eine verlorene Klage – etwa wenn man einen Versäumungsbeschluss gegen sich wirken lässt oder vor Gericht anerkennt – insgesamt nicht mehr als rund 200 Euro kosten. Darin enthalten sind Anwaltskosten, Klagschrift, Gerichtsgebühren und sonstige Nebenspesen. Die Drohung mit einer Klage ist damit auf etwa 200 Euro begrenzt und verliert ihren bisherigen wirtschaftlichen Reiz. Was ist nun die richtige Vorgehensweise, wenn eine Klage oder bereits eine Klagsdrohung eintrifft? Pauschale Antworten sind schwierig, da jeder Fall individuell zu beurteilen ist. Sinnvoll ist es, bereits bei einer Klagsdrohung Kontakt mit der ÖAMTC-Rechtsberatung aufzunehmen. Die Expertinnen und Experten prüfen den Fall und empfehlen im Ernstfall auch, die Klage zuzulassen. Der wesentliche Punkt dabei ist, dass man auf Zahlungsangebote nicht mehr sofort eingehen muss. Lässt man eine Klage gegen sich wirken, liegt die finanzielle Belastung in der Regel bei maximal 200 Euro. Der Anwalt erhält weniger, das Gericht etwa 70 Euro. Der Einwand, dass damit die Schärfe der Besitzstörungsklage generell geschwächt werde, trifft aus Sicht des ÖAMTC nicht zu. Unattraktiver gemacht wurde lediglich die Geschäftemacherei. Eine verlorene Besitzstörungsklage hat weiterhin erhebliche Konsequenzen, denn sie stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Kommt es nach einem Urteil erneut zu Besitzstörungen, kann das Gericht empfindliche Beugestrafen verhängen, die individuell festgelegt werden und deutlich höher ausfallen können. Neu ist außerdem, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren nun auch der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann. Das war bisher nicht möglich und führte zu einer Zersplitterung der Rechtsprechung. Geringfügige Störungen wie kurzes Umdrehen oder Aussteigenlassen wurden in manchen Gerichtsbezirken – insbesondere im Wiener Raum – als klagsfähig angesehen, in anderen nicht. Durch Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes soll nun eine einheitlichere, verhältnismäßige Rechtsprechung entstehen. Die neuen Regelungen sind bis 2031 befristet, in der Hoffnung, dass sich bis dahin eine gefestigte Judikatur entwickelt. Zunehmend gibt es auch Beschwerden über Forderungen bei Parkverstößen auf Supermarktparkplätzen oder Park-&-Ride-Anlagen. Dabei handelt es sich häufig nicht um Besitzstörung, sondern um eine Verletzung von Abstellbedingungen, die eine Vertragsstrafe nach sich ziehen kann. Offen sind hier Fragen zur wirksamen Vereinbarung, zur zulässigen Höhe und zu den notwendigen Beschilderungen. Die Wirtschaftskammer hat dazu bereits Informationsmaterial veröffentlicht. Ergänzend gibt es gemeinsame Leitlinien von ÖAMTC, Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer und dem Verein für Konsumenteninformation, die auf den jeweiligen Websites abrufbar sind. Mehr Transparenz und deutlich geringere Kosten sind das Ergebnis dieser Reformen. Der ÖAMTC zeigt sich darüber durchaus stolz und hofft, dass sich die Situation für Autofahrerinnen und Autofahrer nun spürbar entspannt. Alle Details sowie weiterführende Informationen und Kostenübersichten finden sie auf der Website des ÖAMTC.