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Die wichtigsten Verkehrsregeln für Radfahrer

Wo darf mit dem Fahrrad (nicht) gefahren werden? Vorrangregeln gelten für alle, Ausnahmen bei Radfahrerüberfahrten. Der ÖAMTC erklärt die wichtigsten Regeln.

Ärgernisse vorbeugen

Ärgernisse zwischen Auto- und Radfahrern entstehen häufig, weil sie die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen nicht genau kennen. Gegenseitige Rücksichtnahme und die Bereitschaft, sich in den anderen hineinzuversetzen, helfen, derartige Konflikte zu vermeiden. Wissen um die wichtigsten Regeln auch. Die gängigen Vorrangregeln und Beschilderungen gelten für Radfahrer genau wie für Autofahrer. Allerdings gibt es auch Ausnahmen, z. B. bei Radfahrerüberfahrten, bei Einbahnen sowie in Wohnstraßen und Begegnungszonen.

Persönliche Voraussetzungen für Radfahrer

  • Alkohollimit 0,4 mg bzw. 0,8 Promille
  • Kinder dürfen grundsätzlich nur unter Aufsicht einer Begleitperson (Mindestalter 16 Jahre) Rad fahren.
  • Alleinfahren ab dem 12. Lebensjahr, mit Fahrradausweis ab dem 10. Lebensjahr

Wo darf (nicht) gefahren werden?

Folgende Verkehrsflächen dürfen (bzw. müssen) mit allen Fahrrädern befahren werden:

  • Fahrbahn, außer bei Vorhandensein einer Radfahranlage. Ausnahme von der Benützungspflicht gilt bei spezieller Verordnung und weiterhin für Trainingsfahrten mit Rennrädern.
  • Auf speziell als solche gekennzeichneten Fahrradstraßen ist jeder Fahrzeugverkehr, außer dem Fahrradverkehr, verboten. Die Behörde kann Ausnahmen festlegen.
  • Gegen die Einbahn nur, wenn diese Erlaubnis gesondert beschildert wurde.
  • Radfahranlagen, mit Fahrrädern mit einem Anhänger, der breiter als 100 cm ist und mit mehrspurigen Fahrrädern, die breiter als 100 cm sind, ist das Befahren von Radfahranlagen nicht erlaubt.
  • Radweg
  • Radfahrstreifen
  • Geh- und Radweg
  • Radfahrerüberfahrt
  • Wohnstraßen, auch ohne Beschilderung gegen die Einbahn, aber nur mit Schrittgeschwindigkeit
  • Fußgängerzonen nur dann, wenn dies durch Beschilderung ausdrücklich erlaubt wird (Schrittgeschwindigkeit).
  • Begegnungszonen
  • Schulstraße, gilt nur zu den ausgewiesenen Tageszeiten, eine Durchfahrt für Radfahrer in Schrittgeschwindigkeit ist erlaubt.

Bei entsprechender Kennzeichnung
Fahrverbote für Fahrräder:

  • Gehsteig, (außer zum Queren im Zuge der Zufahrt zu einem Fahrradabstellplatz) (Ausnahme Kinderfahrrad unter Begleitung)
  • Gehweg
  • Auf dem für Fußgänger bestimmten Teil eines (getrennten) Geh- und Radweges
  • Autobahn
  • Autostraße
  • Schutzweg

Vorrang

Beschilderungen mit "Dreieck" oder Stopptafel gelten auch für Radfahrer!

Bei Radfahrerüberfahrten gelten besondere Regeln:

  • Tempolimit bei ungeregelten Radfahrerüberfahrten: maximale Annäherungsgeschwindigkeit von 10 km/h (es sei denn, in unmittelbarer Nähe fahren aktuell keine Kraftfahrzeuge)
  • Vorrang gegenüber rechts und links, solange sich der Radfahrer auf der Radfahrerüberfahrt befindet
  • Wartepflicht, wenn ein Radfahrer einen nicht durch eine Radfahrerüberfahrt fortgesetzten Radweg oder Geh- und Radweg verlässt (außer der Radweg mündet parallel in die Fahrbahn ein, dann ist das "Reißverschlusssystem" anzuwenden)


Sonst gelten die normalen Vorrangregeln:
Wenn weder eine Beschilderung noch eine Bodenmarkierung einer Radfahranlage vorhanden ist, gelten die üblichen Vorrangregeln, also zB der Rechtsvorrang.

Telefonieren auf dem Fahrrad

  • Telefonieren beim Rad fahren ist verboten
  • Ausnahme: Telefonieren mit Freisprecheinrichtung.
  • Bei Verstoß droht eine Strafe von 50 Euro bis 72 Euro.

Gesetzliche Bestimmungen

Beachten Sie die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 65 ff StVO sowie die Fahrradverordnung

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