Auto-InfoRoutenplanerKfz-PrüftermineOnline-Führerschein-TestLänderdatenbankVersicherungsrechnerTrainings online buchen
RECHT

Ungerechte Strafen durch Änderung des Tempolimits mittels Überkopfanzeigen

Club-Jurist kritisiert Vorschriften zu Verkehrstelematik und Verwaltungsstrafverfahren

In der Steiermark hat eine Bezirkshauptmannschaft nach einem Fehler dutzenden Autofahrern bereits bezahlte Strafen rücküberwiesen. Ein Polizist hatte bei Radarmessungen nicht bemerkt, dass der "Feinstaubhunderter" bei Graz aufgehoben worden war. Nach dem Einspruch eines Lenkers deckten die Aufzeichnungen der Asfinag den Irrtum auf. "Der aktuelle Fall zeigt, dass die Kundmachung einer zeitlich befristeten Verordnung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) nicht mit der Amtshandlung der Polizei zusammengepasst hat", erklärt ÖAMTC-Jurist Martin Hoffer. Er nimmt den aktuellen Fall zum Anlass, um die ÖAMTC-Kritik an den Vorschriften zur Verkehrstelematik und zum Verwaltungsstrafverfahren in Erinnerung zu rufen. "Die Änderung des Tempolimits kann nämlich auch ohne nachweislichen Irrtum von Seiten der Behörden zu ungerechtfertigten Strafen führen", sagt Hoffer.

Konkret ortet der ÖAMTC-Experte zwei Fälle, die in den derzeit bestehenden Vorschriften unbefriedigend geregelt sind: Wird das Tempolimit wegen Feinstaubs abgesenkt, während man sich im Geltungsbereich befindet, kann man unter Umständen in eine Messung geraten, ohne vom Tempolimit vorab gewusst zu haben. "Es sollte daher eine Frist festgelegt werden, die vor der ersten Messung abzuwarten ist, fordert der ÖAMTC-Jurist. Auch das Ende des Tempolimits sollte klar ersichtlich sein. "Erlöschen Beginn und Ende des Limits gleichzeitig, könnte man irrtümlich annehmen, dass das Limit weiter gilt. Daher sollte das Ende so lange angezeigt werden, bis anzunehmen ist, dass niemand den Beginn durchfahren hat und auf ein Ende wartet", schlägt der Club-Jurist vor.

ÖAMTC-Jurist kritisiert Recht auf Akteneinsicht erst im ordentlichen Verfahren

Unabhängig davon kritisiert Hoffer, dass der Bürger bei einer Anonymverfügung kein Recht auf Einblick in relevante Verordnungsdaten hat. "Zwar müssen die Schaltzustände von Verkehrsbeeinflussungsanlagen laut Straßenverkehrsordnung (StVO) und IG-L aufgezeichnet werden. Allerdings hat der Bürger erst im so genannten ordentlichen Verfahren das Recht auf Akteneinsicht", erklärt der ÖAMTC-Jurist. Das ist einerseits mit höherem Risiko und Kosten verbunden, andererseits aber auch mit Mehrarbeit für die Behörden. Der ÖAMTC bekräftigt daher seine Forderung, dass die Daten über den Schaltzustand von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sofort und öffentlich (vor allem über das Internet) zugänglich sein sollten.

Behörde muss rechtswidrigen Bescheid nicht aufheben

Eine erhebliche Schwäche ortet der ÖAMTC-Jurist auch in Hinblick auf das Verfahrensrecht. Zwar hat die Behörde seit einigen Jahren das Recht, einen eigenen Strafbescheid aufzuheben, wenn sie erkennt, dass dieser offenkundig rechtswidrig ist. Allerdings beschränkt sich diese Bestimmung nur auf rechtskräftige Strafverfügungen und Straferkenntnisse. Sie gilt nicht für Anonymverfügungen. Daher sollte es im Sinne der Fairness geändert werden. "Das Kernproblem der Bestimmung liegt aber im 'kann', denn der Behörde kommt ein Ermessen zu, ob sie überhaupt einen rechtskräftigen Strafbescheid aufheben will. Gezwungen werden kann sie dazu nicht, weil das Gesetz keinen durchsetzbaren Anspruch schafft", kritisiert der ÖAMTC-Jurist.